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Rechenbeispiele Ehegattenunterhalt

Fall 1:

Der Ehemann E hat eine Ehefrau F und zwei Kinder K1, K 2, welche vier und fünf Jahre alt und im Ganztageskindergarten untergebracht sind. Der Ehemann geht auf eine Messe und hat aus einem One-Night-Stand mit der Geschäftskollegin G ein Kind K3.

Somit muss er zuerst für seine drei Kinder (K1, K2 und K3) Unterhalt bezahlen. Die Ehefrau F erhält keinen Unterhalt, da Sie eine Arbeitspflicht trifft, da Ihre Kinder K1 und K2 in einem Ganztageskindergarten untergebracht sind. Die Mutter G des Babys K3 aus der One-Night-Stand Affäre hat einen Anspruch gegen den Kindesvater/Ehemann E auf Unterhalt für sich selbst, da diese keine Arbeitspflicht trifft.

Das Ergebnis mag vielleicht auf den ersten Blick befremden, aber nach geltendem Unterhaltsrecht trifft die verheiratete Mutter /Ehefrau F der zwei ehelichen Kinder K1, K2 eine Arbeitspflicht, da diese in einem Ganztageskindergarten untergebracht sind. Somit ist es der Mutter/Ehefrau F zumutbar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.

Die Mutter/ Geschäftskollegin G des nichtehelichen Kindes K3 trifft hingegen keine Arbeitspflicht, da sie ein Baby K3 zu versorgen hat. Somit ist der Ehemann E hier für die Mutter/ Geschäftskollegin G unterhaltspflichtig, sofern noch etwas von seinem zu verteilenden Einkommen für Unterhaltsansprüche für diese/ Geschäftskollegin übrig bleibt.

Vorrangig sind hier bezüglich der Unterhaltsansprüche natürlich die drei Kinder (K1, K2 und K3). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Kinder eheliche oder nichteheliche Kinder sind, alle drei haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, welcher anderen Unterhaltsansprüchen, zum Beispiel der der nichtehelichen Mutter/ Geschäftskollegin G, vorgehen.

Fall 2:

Ehemann E hat drei Kinder K 1, K 2 und K 3 aus einer Ehe mit der Ehefrau F. Frau F arbeitet nicht und versorgt die Kinder. Nach ein paar Jahren lassen sich F und E scheiden.

Reicht das Einkommen des Ehemannes E für Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Ex-Ehefrau F nicht aus, so erhält die Mutter der Kinder, also Frau F, keinen Unterhalt von Ex-Ehemann E, da die Unterhaltspflichten der Kinder hier dem Unterhaltsanspruch der Mutter/Ex-Ehefrau/Frau F vorgehen.

(Alte Rechtsprechung des BGH):Dies war nach altem Unterhaltsrecht nicht so, hier hatte Frau F/Mutter der Kinder auch einen Unterhaltsanspruch, da Sie gegenüber ihren Kindern nicht nachrangig bezüglich ihres Unterhaltsanspruchs behandelt worden ist.

Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen

Dies ist eine sehr komplizierte sowie einzelfallbezogene Rechtsprechung, bei welcher sich auch nur Anwälte auskennen, welche sich ständig mit diesem Thema befassen.

Unter Befristung des Unterhalts versteht man die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruches. Dies bedeutet, dass z.B. ein Unterhalt nur für die Dauer von 5 Jahren zu bezahlen ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes besteht dann kein Unterhaltsanspruch mehr.

Was oft in der Praxis falsch gemacht wird:

Es gibt keine Befristung des Betreuungsunterhalts!!!

Die Zahlungen an die Kindesmutter wegen Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder kann nicht befristet werden.

Unter Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches versteht man die Absenkung/Verringerung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Z.B.: 5 Jahre wurde ein monatlicher Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.100 Euro bezahlt. Nach Ablauf dieser 5 Jahre ist nunmehr ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 700 Euro geschuldet.

Gibt es eine Arbeitspflicht auch Erwerbsobliegenheit genannt, d.h. muss die Unterhaltsempfängerin/Mutter/(Ex-)Ehefrau sich nach einer Arbeitsstelle umschauen oder gar annehmen?

Grundsätzlich ist es so, dass bei der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit/ Arbeitspflicht nur nach den Umständen des Einzelfalls. Auch verlangt diese Regelung von der die Kinder betreuenden Mutter keinesfalls einen abrupten übergangslosen Wechsel von der Betreuung der Kinder zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit/ Annahme einer Vollzeitarbeitsstelle.

Auch ist es so, dass im Einzelfall immer das Interesse des einzelnen Kindeswohls gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/Arbeit abgewogen werden muss.

Es kommt im Einzelfall immer darauf an, ob das Kind z. B.
– Lernschwierigkeiten hat oder nicht,
– ob die Mutter das Kind nach der Schule bei den Schularbeiten beaufsichtigen muss oder
– ob das Kind seine Schularbeiten allein erledigen kann.
– Ob es sich bei der Schule des Kindes um eine Vollzeitschule handelt, in welcher es am Nachmittag eine warme Mahlzeit erhält und dort seine Hausaufgaben erledigt oder nicht …

Das Unterhaltsrecht ist eine sehr komplizierte Materie und muss natürlich auch immer auf den Einzelfall angepasst werden. Eine pauschale Regelung, welche auf alle Fälle Anwendung findet gibt es nicht.

Es gibt auch eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen:

– Betreuungsunterhalt
– Unterhalt wegen Krankheit
– Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
– Unterhalt wegen Alters
– Unterhalt wegen Ausbildung
– Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile

Was passiert mit einem bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter eine Teilzeitarbeit aufnimmt ?

Da die Mutter nun aufgrund ihrer (Teilzeit-) Tätigkeit eigenes Einkommen erwirtschaftet, wenn diese voll oder zeitweise (je nach Einzelfall) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird dieses Einkommen auf ihren bestehenden Unterhaltsanspruch angerechnet, so dass sich ihre monatlichen Unterhaltszahlungen vermindern werden, d. h. der Unterhaltszahler meist der (Ex)-Ehemann muss nun weniger an Unterhalt bezahlen und die Mutter oder / und (Ex)-Ehefrau erhält nun weniger Unterhalt überwiesen.

Wie lange muss Unterhalt bezahlt werden ?

Heute ist es nun mehr so, dass für Kinder erziehende/betreuende Elternteile -dies sind meistens die Mütter-, gleichgültig ob sie mit dem Vater der Kinder verheiratet waren oder nicht, diese auf jeden Fall, bis zum 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes einen Unterhaltsanspruch haben, ohne dass diese einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Nach dem geltendem Unterhaltsrecht ist es so, dass eine Teilzeittätigkeit erwartet werden kann, wenn das jüngste Kind in den Kindergarten geht bzw. Kindergartenreife hat. Natürlich kann dies im Einzelfall auch wieder anders sein, wenn z.B. die Kinder bzw. eines der Kinder besonderer Betreuung durch die Mutter bedarf oder wenn die Mutter nicht nur ein Kind zu betreuen hat etc.

Was ist, wenn das Einkommen des Ehepartners nicht für alle -Kinder und den Ehepartner- ausreicht?

Was ist, wenn das Einkommen des Unterhaltszahlers/Schuldners – meist der Ehemann/Vater- nicht für alle Unterhaltspflichtigen (z.B. mehrere Kinder und die geschiedene Ex-Ehefrau/Mutter) ausreicht? Juristisch genannt der Mangelfall !!!

An erster Stelle stehen die Kinder.

Hierunter fallen:

– minderjährige Kinder,
– und priviligierte volljährige Kinder.

Priviligierte volljährige Kinder sind:

Kinder, welche volljährig sind
+ welche im Haushalt eines Elternteils leben
+ noch zur Schule gehen
+ nicht über 21 Jahre alt
+ unverheiratet sind.

Diese Kinder werden nun beim Unterhalt bevorzugt behandelt, d.h., dass der Kindesunterhalt nun Vorrang vor allen anderen (Ehegatten-) Unterhaltsansprüchen hat. Erst wenn der Unterhaltsanspruch der Kinder in voller Höhe gedeckt ist bzw. vom Unterhaltszahler -meist der Vater- in voller Höhe erbracht werden kann, wird nachgeprüft, ob sein Einkommen auch für andere Unterhaltsgläubiger -meist die Ex-Ehefrau/Mutter der Kinder- ausreicht.

Wie lange muss Ehegattenunterhalt bezahlt werden ?

Es muss zu allererst zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhaltsanspruch unterschieden werden.

Trennungsunterhalt (ab Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung)
oder
Nachehelicher Unterhalt (Unterhaltszahlungen nach Rechtskraft der Ehescheidung)

Nach der Rechtsprechung des BGH´s (Bundegerichtshof) kann sich eine unterhaltspflichtige Ex-Ehefrau nicht mehr darauf verlassen, dass sich ihr Lebensstandard, welchen sie in der Ehezeit erfahren hat, sich auch in Zukunft, also nach der Scheidung bis in alle Ewigkeit so fortsetzen wird. Seit ca. fünf Jahren gibt es gravierende Änderungen bzgl. der Dauer und der Höhe der Unterhaltszahlung.

Betreuungsunterhalt und Arbeitspflicht:

Auch ist es nunmehr so, dass von einer geschiedenen Mutter, welche ihre Kinder betreut eine Erwerbspflicht/Aufnahme einer Arbeitstätigkeit früher verlangt werden kann als dies nach altem Recht möglich war. Siehe hierzu die Beispielsfälle im Anhang unten.

Ehescheidung mit nur einem Anwalt

Eine Ehescheidung mit einem Anwalt ist nur möglich, wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, die Scheidung einzureichen und der andere Ehepartner auf seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Gericht verzichtet bzw. keinen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser Anwalt ist dann nur der Rechtsanwalt von einem Ehegatten, er vertritt nicht beide Ehegatten im Scheidungsverfahren.

Derjenige Ehepartner, welcher keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann beim Gericht dann auch keine Anträge stellen. Dies bedeutet, dass er dann nur der Ehescheidung zustimmen kann.

Wie sieht ein typisches Scheidungsverfahren vor Gericht aus?

In jedem Beratungsgespräch kommt die Frage der Mandantschaft, wie ein Scheidungsverfahren abläuft. Im Folgenden habe ich Ihnen nun dargestellt, wie in der Regel ein Scheidungsverfahren abläuft.

Ablauf einer Ehescheidung:
In der Regel ist es so, dass nach Ablauf des Trennungsjahres von einem oder von beiden Ehepartnern ein Scheidungsantrag gestellt wird. Einen Scheidungsantrag können Sie nicht selbst beim Gericht einreichen, da hierfür Anwaltszwang besteht. Dies bedeutet für Sie, dass Sie den Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt stellen lassen müssen.

Ehescheidung mit nur einem Anwalt:
Eine Ehescheidung mit einem Anwalt ist nur möglich, wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, die Scheidung einzureichen und der andere Ehepartner auf seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Gericht verzichtet bzw. keinen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser Anwalt ist dann nur der Rechtsanwalt von einem Ehegatten, er vertritt nicht beide Ehegatten im Scheidungsverfahren.

Derjenige Ehepartner, welcher keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann beim Gericht dann auch keine Anträge stellen. Dies bedeutet, dass er dann nur der Ehescheidung zustimmen kann.

Zustellung des Scheidungsantrags:
Wenn der Ehescheidungsantrag bei Gericht eingeht, wird dieser vom Familiengericht an den anderen Ehepartner zugestellt. Dieses Zustellungsdatum –an welchem Sie den Scheidungsantrag erhalten- ist ein extrem wichtiges Datum. Dieses Zustellungsdatum ist nämlich dann ausschlaggebend für die Berechnung des Versorgungsausgleiches sowie des Zugewinnausgleichs.

Formulare zum Versorgungsausgleich:
Neben dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten erhalten beide Scheidungsparteien dann vom Gericht die Formulare zum Versorgungsausgleich zugeschickt. Diese Formulare müssen vom Noch-Ehemann sowie von der Noch-Ehefrau ausgefüllt und wieder an das Gericht zurückgesendet werden. In diesen Versorgungsausgleichsformularen müssen beide Ehepartner sämtliche Arbeitsstellen, Rentenversicherungsträger, private Rentenversicherungen sowie Betriebsrentenversicherungen eintragen. Das Gericht schreibt dann die einzelnen Versorgungsanstalten/Versicherungen/Arbeitgeber an und bittet diese um Auskunft über die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften/Rentenanwartschaften etc.

Weitere Streitigkeiten bzgl. der Ehescheidung:
Sollten in der Zwischenzeit des Scheidungsverfahrens alle weiteren Streitigkeiten unter den Noch-Ehepartnern wie z. B. Zugewinnausgleich, Unterhalt etc. geklärt worden sein, so wird das Gericht einen Termin zur Ehescheidung festsetzen und wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind, die Ehe dann auch scheiden.

Klarstellend sei noch darauf hingewiesen, dass Sie natürlich auch nach der Ehescheidung noch Angelegenheiten wie z. B. nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt oder Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen können.

Umgangsrechtsregelungen bzgl. Vater, sowie Großeltern & Entzug des Umgangsrechts?

Ein Umgangsrecht mit dem Kind hat u. a. der nicht betreuende Elternteil des Kindes, in der Regel ist das der Vater, da das Kind bei der Mutter lebt. Darüber hinaus haben nach § 1685 BGB die Großeltern auch ein Umgangsrecht, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.

Was ist, wenn Vater und Mutter sich auf keine Umgangsrechtsregelung einigen können?
Sollten sich die Elternteile bzw. die Mutter und der Vater auf ein Umgangsrecht des Vaters nicht einigen können, so muss das Familiengericht die Umgangsrechtstermine des Vaters regeln.

Bevor jedoch das Gericht diese Termine regelt, empfiehlt es sich, zuvor das Jugendamt anzurufen und dieses um eine Regelung bzw. Vermittlung zu bitten. Das Jugendamt kann aber nicht verbindlich/rechtsverbindlich die Termine regeln. Sollten die Eltern bzw. der Vater oder die Mutter mit einer Regelung des Jugendamtes nicht einverstanden sein, so können beide Teile das Familiengericht anrufen und dieses um eine verbindliche Entscheidung/Festlegung der Umgangstermine bitten. Wenn das Gericht die Termine regelt, dann müssen diese auch eingehalten werden.

Es wird nochmals am Rande darauf hingewiesen, dass das Jugendamt nur einen Vorschlag den Eltern zur Regelung des Umgangsrecht unterbreiten kann. Dieser Vorschlag des Jugendamtes ist aber nicht rechtsverbindlich.

Kann mir mein Umgangsrecht entzogen werden?
Gem. § 1684 BGB hat das bei der Mutter lebende Kind einen Rechtsanspruch auf Umgang mit seinem Vater.

Einen Entzug des Umgangsrechtes für immer gibt es fast nie. Eine Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kinde kommt allenfalls nur dann in Frage, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Eine solche Gefährdung liegt aber nur in Extremfällen vor. Eine Gefährdung des Kindes würde dann vorliegen, wenn dieses durch den Umgang mit dem Vater in seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung konkret gefährdet wäre.

Kann mir das Umgangsrecht entzogen werden, wenn sich das Kind weigert mit mir zu kommen?
Generell ist es so, dass zwar durch eine Weigerung des Kindes das Umgangsrecht mit dem Vater erheblich erschwert wird. Es macht keinen Sinn, das Kind, welches bei der Mutter lebt und nicht mit dem Vater z. B. am Wochenende das Umgangsrecht wahrnehmen möchte, dazu zu zwingen.

Es ist vielmehr so, dass die Mutter, bei welcher das Kind lebt, durch geeignete Maßnahmen so auf dieses einzuwirken hat, dass ein reibungsloser Ablauf bzgl. des Umgangsrechts mit dem Vater gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass die Mutter auf ihr Kind einzuwirken hat, damit der entgegenstehende Widerstand des Kindes –den Umgang mit dem Vater nicht wahrzunehmen- abgebaut wird.

Auch sei hier am Rande angemerkt, dass vielfach ohne ausreichende Gründe ein Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragt wird, diese Anträge aber ohne Erfolg bleiben.

Wie gerade dargelegt, kommt ein Ausschluss des Umgangsrechts nur in Extremfällen in Frage.

Bei Streitigkeiten bzgl. des Umgangsrechts wird das Gericht immer das örtliche Jugendamt einschalten; dieses muss vor einer gerichtlichen Entscheidung dann die Eltern und das Kind persönlich anhören.

Es empfiehlt sich somit in Umgangsrechtsstreitigkeiten, zuvor das Jugendamt um Vermittlung zu bitten.

Wie sieht eine verbindliche/gerichtliche Umgangsregelung aus?
Der Vater erhält alle zwei Wochenenden von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr ein Umgangsrecht mit seinem Kind. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten bekommt er das Kind jeweils am zweiten Feiertag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder in den Oster-, Pfingst-, sowie Weihnachtsschulferien erhält er das Kind jeweils 7 Tage der letzten/oder ersten Ferienwoche. In den Sommerferien erhält er das Kind die ersten drei Wochen am Anfang der Sommerferien des Kindes.