Fall 1:
Der Ehemann E hat eine Ehefrau F und zwei Kinder K1, K 2, welche vier und fünf Jahre alt und im Ganztageskindergarten untergebracht sind. Der Ehemann geht auf eine Messe und hat aus einem One-Night-Stand mit der Geschäftskollegin G ein Kind K3.
Somit muss er zuerst für seine drei Kinder (K1, K2 und K3) Unterhalt bezahlen. Die Ehefrau F erhält keinen Unterhalt, da Sie eine Arbeitspflicht trifft, da Ihre Kinder K1 und K2 in einem Ganztageskindergarten untergebracht sind. Die Mutter G des Babys K3 aus der One-Night-Stand Affäre hat einen Anspruch gegen den Kindesvater/Ehemann E auf Unterhalt für sich selbst, da diese keine Arbeitspflicht trifft.
Das Ergebnis mag vielleicht auf den ersten Blick befremden, aber nach geltendem Unterhaltsrecht trifft die verheiratete Mutter /Ehefrau F der zwei ehelichen Kinder K1, K2 eine Arbeitspflicht, da diese in einem Ganztageskindergarten untergebracht sind. Somit ist es der Mutter/Ehefrau F zumutbar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Die Mutter/ Geschäftskollegin G des nichtehelichen Kindes K3 trifft hingegen keine Arbeitspflicht, da sie ein Baby K3 zu versorgen hat. Somit ist der Ehemann E hier für die Mutter/ Geschäftskollegin G unterhaltspflichtig, sofern noch etwas von seinem zu verteilenden Einkommen für Unterhaltsansprüche für diese/ Geschäftskollegin übrig bleibt.
Vorrangig sind hier bezüglich der Unterhaltsansprüche natürlich die drei Kinder (K1, K2 und K3). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Kinder eheliche oder nichteheliche Kinder sind, alle drei haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, welcher anderen Unterhaltsansprüchen, zum Beispiel der der nichtehelichen Mutter/ Geschäftskollegin G, vorgehen.
Fall 2:
Ehemann E hat drei Kinder K 1, K 2 und K 3 aus einer Ehe mit der Ehefrau F. Frau F arbeitet nicht und versorgt die Kinder. Nach ein paar Jahren lassen sich F und E scheiden.
Reicht das Einkommen des Ehemannes E für Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Ex-Ehefrau F nicht aus, so erhält die Mutter der Kinder, also Frau F, keinen Unterhalt von Ex-Ehemann E, da die Unterhaltspflichten der Kinder hier dem Unterhaltsanspruch der Mutter/Ex-Ehefrau/Frau F vorgehen.
(Alte Rechtsprechung des BGH):Dies war nach altem Unterhaltsrecht nicht so, hier hatte Frau F/Mutter der Kinder auch einen Unterhaltsanspruch, da Sie gegenüber ihren Kindern nicht nachrangig bezüglich ihres Unterhaltsanspruchs behandelt worden ist.