Es muss das Bruttoeinkommen der Beteiligen in das Nettoeinkommen umgerechnet werden.
Da sich nach dem Trennungsjahr (im steuerrechtlichen Sinne –hat nichts mit dem Trennungsjahr bei der Scheidung zu tun-) die Steuerklasse ändert (z.B. von Klasse III in I), muss das Nettoeinkommen bzgl. der neuen Steuerklasse umgerechnet werden, da sich dann das Einkommen vermindert und somit auch der zu zahlende Unterhalt niedriger ausfällt.
Des Weiteren muss geprüft werden, ob vom Nettoeinkommen nicht weitere Beträge –vor Berechnung- des Ehegattenunterhaltsanpruchs abgezogen werden müssen bzw. ob die von der Gegenseite/Gegenanwalt abgezogen Beiträge/Posten überhaupt abzugsfähig sind. z. B.:
– Kindesunterhaltszahlungen
– berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% oder Einzelauflistung)
– Arbeitsanreiz (10% für Arbeitstätigkeit)
– gemeinsame Kreditraten für ein gemeinsames Haus oder Wohnung
– Kreditraten für Kredite aus der Ehezeit
– Lebensversicherungsbeiträge
– Bausparbeiträge
– private Rentenversicherungsbeiträge/Altersvorsorge
Musterunterhaltsberechnung nach den Süddeutschen Leitlinien
(SüdL, OLG Stuttgart):
Der Mann verdient 2.950,00 Euro/netto. Die Frau verdient 700,00 Euro/netto. Beide haben ein Kind, welches 8 Jahre alt ist. Da das Kind bei der Mutter wohnt, muss der Vater für dieses Kind Unterhalt bezahlen. Das Kindergeld bezieht die Mutter. Die Ehefrau lebt mit dem Kind im ehelichen Wohnhaus, welches beiden Ehegatten zur Hälfte gehört. Die Ehefrau muss somit eine fiktive Miete an den Ehemann bezahlen. Diese Miete (hier: 300 Euro) wird ihrem Einkommen –einkommenserhöhend- zugerechnet. Des Weiteren besteht eine monatliche Hauskreditrate bei der x-Bank in Höhe von 600,00 Euro/Monat. Beide haben eine Zusatzkrankenversicherung mit monatlichem Beitrag von jeweils 40,00 Euro/Monat.
Welche Unterhaltsbeträge muss der Mann an seine Frau sowie sein Kind bezahlen?
Der Ehemann schuldet Gattenunterhalt als Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt.
Daneben schuldet er Kindesunterhalt.
Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:
Ehemann:
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit |
2.950,00 €
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./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) |
147,50 €
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= bereinigtes Erwerbseinkommen: |
2.802,50 €
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Zur Berechnung des Erwerbsbonus:
./. Kindesunterhaltsumme (s.u.) |
309,00 €
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./. Hauskredit x-Bank: |
600,00 €
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./. Private Altersvorsorgeversicherung: |
80,00 €
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./. Zusatzkrankenversicherung: |
40,00 €
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= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.773,50 € |
177,35 €
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= Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Mann |
1.596,15 €
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Ehefrau (Anspruch §§ 1361,1569 BGB):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit |
700,00 €
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./. Berufsaufwand (pauschal 5%) |
35,00 €
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= bereinigtes Erwerbseinkommen: |
665,00 €
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Das Erwerbseinkommen ist voll anrechenbar.
./. Zusatzkrankenversicherung: |
40,00 €
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= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 625,00 € |
62,50 €
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+ Gebrauchsvorteil aus mietfreiem Wohnen: |
300,00 €
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= Anrechenbares Gesamteinkommen Frau bereinigt: |
862,50 €
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Der KINDESUNTERHALT bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 aufgrund der von Pflichtigen abgeleiteten Lebensstellung, § 1610 I BGB.
Mann = Bedarf nach Einkommensgruppe 3 (1.900,00 € bis 2.300,00 €)
Kind Chris (* 8 J) Prägende Barunterhaltspflicht des Mannes
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): |
401,00 € = 110,0 % des Mindestunterhalts
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Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds |
92,00 €
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Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: |
309,00 €
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Kindergeldbezug: Mutter |
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Zahlbetrag Vater: |
309,00 €
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Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) errechnet sich hinsichtlich der bereinigten Erwerbseinkünfte aus 1/2 der Summe, hinsichtlich der weiteren Einkünfte aus 1/2 der Summe.
Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG Stuttgart)
Bedarf: 1/2 × (1.596,15 € + 862,50 €) |
1.229,32 €
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Bedarfsdeckung: |
862,50 €
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Elementarunterhalt: |
366,82 €
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= Summe des Gattenunterhalts: |
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366,82 €
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= Summe des Kindesunterhalts: |
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309,00 €
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= Gesamtsumme: |
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676,00 €
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Somit beträgt der zu zahlende
– Kindesunterhalt 309,00 Euro
( = 401,00 Euro/Tabellenbetrag – 92,00 Euro/hälftiges Kindergeld)
– und der zu zahlende Gattenunterhalt an die Frau 366,82 Euro