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Arbeitspflicht eines Studenten und Unterhaltszahlungsminderung?

Frage:
Herr Maier (Name geändert) aus Stuttgart stellte an mich die Anfrage, ob sein Sohn, welcher an der Universität in Tübingen studiert nicht eine Pflicht habe einen 400,00 Euro-Job anzunehmen mit dem Ziel, dass sich damit (da sein Sohn nun ein Einkommen erzielt) sich sein zu zahlender monatlicher Unterhaltsbetrag dadurch verringere.

Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind in der Berufsausbildung

Ab Volljährigkeit der Kinder werden beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber den Kindern. Beim volljährigen Auszubildenden wird das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet; hieraus berechnet sich dann der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (genaue Berechnung siehe bitte unter der Rubrik: Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind).

Anrechnung der Ausbildungsvergütung:

Beim Ausbildungsunterhalt besteht die Besonderheit, dass die Ausbildungsvergütung des Kindes -bereinigt um eine ausbildungsbedingte Aufwandspauschale in Höhe von 90,00 Euro (nach OLG Stuttgart)- auf den von den Eltern zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird. Auch wird das Kindergeld, welches das volljährige Kind erhält, seiner Ausbildungsvergütung hinzugerechnet, so dass in vielen Fällen kein Unterhalt von den Eltern mehr geschuldet ist.

Grob gesagt, kann wie folgt gerechnet werden:

Tabellenunterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (berechnet nach dem Einkommen d. Eltern)
– Ausbildungsvergütung des Kindes (= Nettoeinkommen abzgl. 90,00 Euro)
– Kindergeld (z.B. 184,00 Euro)
—————————————————
= Zu zahlender Unterhaltsbetrag von den Eltern

Unterhaltsanspruch für Studentin/Studenten:

Beim studierenden Kind sind beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind. Hier besteht die Besonderheit, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes immer 670,00 Euro ohne Studiengebühren und ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (nach OLG Stuttgart) beträgt, unabhängig vom Einkommen beider Elternteile. Es ist hier nicht so, wie beim Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes, bei welchem das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet wird und sich hieraus dann der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern?

Der von Ihnen zu zahlende Kindesunterhalt berechnet sich nach Ihrem Einkommen und danach, wie viele unterhaltspflichtige Personen Sie zu unterhalten haben. Unterhaltspflichtige Personen sind z. B. ein weiteres Kind und eine/n unterhaltspflichtige/n (Ex-)Ehepartner/in.

Meistens ist es so, dass das Kindergeld die Mutter erhält, weil die Kinder bei ihr leben. Dieses Kindergeld beträgt derzeit 184,00 EUR, ab dem dritten Kind 190,00 EUR und ab dem vierten Kind 215,00 EUR. Da das Kindergeld an die Mutter ausbezahlt wird, dieses aber beiden zur Hälfte zusteht, wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Unterhaltspflichtigen/meist der Vater das halbe Kindergeld auf den zu zahlenden Unterhalt in Anrechnung gebracht, abgezogen.

Beispiel:

Herr Maier verdient 1.950,00 EUR netto. Er hat zwei Kinder. Christian ist 3 Jahre und Martina ist 7 Jahre alt. Somit berechnet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wie folgt:

Vom Einkommen des Herrn Maier werden 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Der hiervon verbleibende Betrag liegt in der Nettoeinkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1.501,00 EUR – 1.900,00 EUR netto). Da das Kind Christian 3 Jahre alt ist, bemisst sich der Tabellenkindesunterhalt nach der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt 333,00 EUR. Da das zweite Kind Martina 7 Jahre alt ist, bemisst sich der Tabellenkindesunterhalt nach der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt 383,00 EUR. Diese Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind jedoch nicht die Zahlbeträge. Da die Mutter der beiden Kinder für jedes Kind jeweils 184,00 EUR an Kindergeld erhält, müssen von den Tabellenbeträgen jeweils 92,00 EUR abgezogen werden. Somit beträgt der Zahlbetrag für das Kind Christian 241,00 EUR und für das Kind Martina 291,00 EUR pro Monat.

Was passiert beim Versorgungsausgleich mit meiner Betriebsrente und meiner privaten Altersvorsorgeversicherung auf Rentenbasis?

Was bedeutet in diesem Zusammenhang interne Teilung, was externe Teilung?

Grundsätzlich ist es so, dass jede Rentenanwartschaft, welche in der Ehezeit erworben wurde, sei es auf Grund einer Betriebsrente oder einer privaten Altersvorsorgeversicherung auf Rentenbasis geteilt werden muss.

Beispiel:

Dies bedeutet z. B., dass ein Ehemann, welcher eine Anwartschaft in seiner Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 50.000,00 EUR hat, diese durch interne oder externe Teilung mit seiner Ehefrau teilen muss.

Dies bedeutet, dass –nicht miteingerechnet von Teilungskosten- der Ehemann die Anwartschaft auf seine Betriebsrente in Höhe von 25.000,00 EUR an seine Noch-Ehefrau „abgeben“ muss. Diese Teilung der Betriebsrente kann durch eine interne Teilung oder eine externe Teilung erfolgen.

Interne Teilung bedeutet, dass die Noch-Ehefrau des Ehemannes, bei dem Versorgungsträger/Betriebsrentenversicherung ein eigenes Rentenkonto erhält. Die Ehefrau hat dann bei diesem Versorgungsträger ein eigenes Anwartschaftsrecht bzgl. einer Rente mit einem Kapitalwert in Höhe von 25.000,00 EUR.

Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers (in diesem Fall die Betriebsrentenversicherung oder Pensionskasse) keine interne Teilung vor, so muss das Anrecht extern geteilt werden.

Externe Teilung bedeutet, dass dann die Noch-Ehefrau z. B. einen Riester Rentenvertrag abschließt, in welchen der obige Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR von dem Versorgungsträger einbezahlt wird.

Kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden?

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist bei kurzer Ehezeit möglich.

Normalerweise ist es so, dass bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren vom Gericht kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Eine Durchführung eines solchen Versorgungsausgleiches durch das Gericht erfolgt nur dann, wenn dies von einem Ehegatten beantragt wird.

Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vertrag:

Selbstverständlich kann in einem Ehevertrag oder durch eine Vereinbarung bei Gericht ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches vereinbart werden. Allerdings muss bei einem kompletten Ausschluss des Versorgungsausgleiches geprüft werden, ob dies nicht für eine Partei unbillig bzw. von Nachteil ist.

Wem steht die Ehewohnung bzw. das Haus nach der Scheidung zu?

Das Eigentum am Haus oder der Ehewohnung steht dem Ehepartner zu, welcher im Grundbuch eingetragen ist. Ist der andere Ehepartner nicht im Grundbuch eingetragen, so ist er auch nicht Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses. Ihm gehört dann in Bezug auf die Immobilie nichts. Auch kann dieser beim Zugewinnausgleich nicht eine Übertragung oder eine Teilübertragung der Immobilie verlangen. Er ist lediglich auf den Zugewinnausgleich verwiesen.

Was passiert mit den Schulden?

Haftung für Schulden des anderen Ehepartners:

Mit der Ehescheidung ändert sich nichts bzgl. der Schulden. Sind beide Ehepartner die Kreditverbindlichkeiten eingegangen, so haften auch beide für die Rückzahlung des Kredites gegenüber der Bank.

Eine Haftung für Schulden des anderen Ehepartners besteht nur, wenn (Kredit-)Verträge von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich unterzeichnet worden sind oder ein Ehepartner für den anderen Ehepartner eine Bürgschaft übernommen hat. Des Weiteren kommt eine Schuldenhaftung nur in Frage, bei gemeinschaftlichen Bankkonten, welche im Soll/Minus sind. Daneben besteht noch eine Ausnahme, dass ein Ehegatte für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gem. § 1357 BGB haftet.

Beispiel: Bankkredit

Hat nur ein Ehepartner den Kredit aufgenommen, so sind es seine Schulden. Die Bank kann den anderen Ehepartner –welcher den Kreditvertrag nicht mitunterschrieben hat- nicht in Regress nehmen bzw. diesen zur Rückzahlung verpflichten.

Was bedeuten die Begriffe Zugewinnausgleich, Anfangsvermögen, Endvermögen? Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Zugewinn-/Vermögensausgleich gegen den anderen Ehepartner?

Ein Zugewinnausgleich anlässlich der Ehescheidung kann durchgeführt werden, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben. Ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner besteht nur dann, wenn der andere Ehepartner während der Ehezeit mehr Vermögen angehäuft hat als dies der andere Ehepartner getan hat. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich hat nur derjenige Ehepartner, der –einfach ausgedrückt- in der Ehezeit am wenigsten an Vermögen angehäuft hat. Es sei aber gleich zu Anfang erwähnt, dass auch ein Vermögenszuwachs durch Abbau von Schulden bestehen kann.

Beispielsberechnung
(Ausführliche Berechnung unter der Rubrik „Berechnungsbeispiele“):

Herr Maier hat bei Eheschließung ein Vermögen von 100.000,00 Euro und 30.000,00 Euro Schulden. Somit beträgt sein Gesamtanfangsvermögen bei der Heirat 70.000,00 Euro.

Frau Maier hat bei der Heirat kein Vermögen. Somit beträgt ihr Anfangsvermögen bei der Eheschließung 0 Euro.
Bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns) hat Frau Maier kein Vermögen. Ihr Endvermögen beträgt somit 0 Euro.

Herr Maier hat in der Ehezeit Glück mit Aktien gehabt. Sein Endvermögen beträgt nun 370.000,00 Euro.

Der Vermögenszuwachs von Herrn Maier in der Ehe beträgt 300.000,00 Euro ( = Endvermögen Herr Maier 370.000,00 Euro – Anfangsvermögen Herr Maier 70.000,00 Euro).

Da der Vermögenszuwachs in der Ehe beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zusteht, wird in diesem Fall der Vermögenszuwachs von Herrn Maier geteilt, also 300.000,00 Euro : 2 = 150.000,00 Euro.

Somit hat Frau Maier gegen Ihren Ex-Ehemann einen Zugewinnanspruch in Höhe von 150.000,00 Euro.

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Um Ihnen die Komplexität einer Unterhaltsberechnung darzustellen, habe ich im Folgenden eine Unterhaltsberechnung dargestellt:

Es muss das Bruttoeinkommen der Beteiligen in das Nettoeinkommen umgerechnet werden.
Da sich nach dem Trennungsjahr (im steuerrechtlichen Sinne –hat nichts mit dem Trennungsjahr bei der Scheidung zu tun-) die Steuerklasse ändert (z.B. von Klasse III in I), muss das Nettoeinkommen bzgl. der neuen Steuerklasse umgerechnet werden, da sich dann das Einkommen vermindert und somit auch der zu zahlende Unterhalt niedriger ausfällt.

Des Weiteren muss geprüft werden, ob vom Nettoeinkommen nicht weitere Beträge –vor Berechnung- des Ehegattenunterhaltsanpruchs abgezogen werden müssen bzw. ob die von der Gegenseite/Gegenanwalt abgezogen Beiträge/Posten überhaupt abzugsfähig sind. z. B.:

– Kindesunterhaltszahlungen
– berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% oder Einzelauflistung)
– Arbeitsanreiz (10% für Arbeitstätigkeit)
– gemeinsame Kreditraten für ein gemeinsames Haus oder Wohnung
– Kreditraten für Kredite aus der Ehezeit
– Lebensversicherungsbeiträge
– Bausparbeiträge
– private Rentenversicherungsbeiträge/Altersvorsorge

Musterunterhaltsberechnung nach den Süddeutschen Leitlinien
(SüdL, OLG Stuttgart):

Der Mann verdient 2.950,00 Euro/netto. Die Frau verdient 700,00 Euro/netto. Beide haben ein Kind, welches 8 Jahre alt ist. Da das Kind bei der Mutter wohnt, muss der Vater für dieses Kind Unterhalt bezahlen. Das Kindergeld bezieht die Mutter. Die Ehefrau lebt mit dem Kind im ehelichen Wohnhaus, welches beiden Ehegatten zur Hälfte gehört. Die Ehefrau muss somit eine fiktive Miete an den Ehemann bezahlen. Diese Miete (hier: 300 Euro) wird ihrem Einkommen –einkommenserhöhend- zugerechnet. Des Weiteren besteht eine monatliche Hauskreditrate bei der x-Bank in Höhe von 600,00 Euro/Monat. Beide haben eine Zusatzkrankenversicherung mit monatlichem Beitrag von jeweils 40,00 Euro/Monat.
Welche Unterhaltsbeträge muss der Mann an seine Frau sowie sein Kind bezahlen?

 

 

 

 UNTERHALTSBERECHNUNG:  

 

 
       
   

 

Der Ehemann schuldet Gattenunterhalt als Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt.

Daneben schuldet er Kindesunterhalt.

 

Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:

 

Ehemann:

Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit

2.950,00 €

   
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %)

147,50 €

   
   
= bereinigtes Erwerbseinkommen:

2.802,50 €

 

Zur Berechnung des Erwerbsbonus:

./. Kindesunterhaltsumme (s.u.)

309,00 €

   
./. Hauskredit x-Bank:

600,00 €

   
./. Private Altersvorsorgeversicherung:

80,00 €

   
./. Zusatzkrankenversicherung:

40,00 €

   
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.773,50 €

177,35 €

   
= Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Mann

1.596,15 €

 

 

Ehefrau (Anspruch §§ 1361,1569 BGB):

Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit

700,00 €

   
./. Berufsaufwand (pauschal 5%)

35,00 €

   
   
= bereinigtes Erwerbseinkommen:

665,00 €

 

Das Erwerbseinkommen ist voll anrechenbar.

./. Zusatzkrankenversicherung:

40,00 €

   
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 625,00 €

62,50 €

   
+ Gebrauchsvorteil aus mietfreiem Wohnen:

300,00 €

   
= Anrechenbares Gesamteinkommen Frau bereinigt:

862,50 €

 

 

Der KINDESUNTERHALT bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 aufgrund der von Pflichtigen abgeleiteten Lebensstellung, § 1610 I BGB.

 

Mann = Bedarf nach Einkommensgruppe 3 (1.900,00 € bis 2.300,00 €)

 

Kind Chris (* 8 J)        Prägende Barunterhaltspflicht des Mannes

Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt):

401,00 € = 110,0 % des Mindestunterhalts

 

Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)

Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds

92,00 €

   
   
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt:

309,00 €

   
Kindergeldbezug: Mutter
   
Zahlbetrag Vater:

309,00 €

 

 

 

Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) errechnet sich hinsichtlich der bereinigten Erwerbseinkünfte aus 1/2  der Summe, hinsichtlich der weiteren Einkünfte aus 1/2  der Summe.

 

 

 

Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG Stuttgart)

 

Bedarf: 1/2 × (1.596,15 € + 862,50 €)

1.229,32 €

   
Bedarfsdeckung:

862,50 €

   
Elementarunterhalt:

366,82 €

 

 

 

ZAHLBETRÄGE  

 

              Mann

 

 

Frau

 
           

 

     
= Summe des Gattenunterhalts:  

366,82 €

     
= Summe des Kindesunterhalts:  

309,00 €

     
= Gesamtsumme:  

676,00 €

     

 

 

 

 

Somit beträgt der zu zahlende

 

–       Kindesunterhalt 309,00 Euro

             ( = 401,00 Euro/Tabellenbetrag – 92,00 Euro/hälftiges Kindergeld)

 

–       und der zu zahlende Gattenunterhalt an die Frau 366,82 Euro