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Ehegattenunterhalt – nach Trennung & Scheidung

Trennungsunterhalt & Nachehelicher Unterhalt

Der Ehegattenunterhalt gliedert sich in zwei Unterhaltsgruppen, den Trennungsunterhalt und den nachehelicher Unterhalt.

Trennungsunterhalt: Ab Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltszahlungen nach Rechtskraft der Ehescheidung.

Bei fast jeder Scheidung ist der Ehegattenunterhalt ein Hauptthema:
Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehepartner. Insbesondere in den letzten Jahren gab es gravierende Änderungen in der Rechtsprechung insbesondere beim nachehelichen Unterhalt bzgl. der Dauer und der Höhe des zu zahlenden Unterhalts.


Berechnung des Trennungsunterhalts

Von der Trennung der Ehepartner bis zur Rechtskraft der Ehescheidung kann ein Trennungsunterhaltsanspruch gegeben sein. Ein Trennungsunterhaltsanspruch z.B. der Ehefrau gegen den Noch-Ehemann besteht natürlich nur, wenn das Einkommen des Ehemannes höher ist, wie das der Ehefrau. Ist dies nicht der Fall, dann muss womöglich die Ehefrau dem Ehemann Unterhalt bezahlen.

Was ist Einkommen?

Einkommen = Gesamtes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit. Des Weiteren zählen auch Steuererstattungen zum Einkommen. Auch etwaige Einkünfte, z.B. aus Vermögen, Kapitaleinkünfte, Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Pachteinnahmen, private Veräußerungsgeschäfte, Lizenzeinnahmen, Provisionseinkünfte usw. zählen zum Einkommen.

Sollte der Unterhaltsschuldner keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so hat er trotzdem ein Einkommen, da er

• Einkünfte aus Vermögen,
• Vermietung und Verpachtung,
• Sozialhilfe, Hartz IV,
• Arbeitslosengeld,
• Lohnersatzleistungen, Krankengeld,
• Rente,
• Pflegegeld etc.
erhält.

Des Weiteren muss das Bruttoeinkommen in das monatliche Nettoeinkommen umgerechnet werden. Von diesem errechneten Nettoeinkommen können dann Raten für die Schuldentilgung, Versicherungsbeiträge (aber nicht alle) abgezogen werden.

Schulden:

Hat man das Einkommen der Ehefrau und des Ehemannes berechnet, so können von diesem Einkommen dann die monatlichen Kreditraten für ehebedingte Schulden, wie z.B. ein Wohnungskredit oder Konsumkredit (Urlaubsreise, Möbelkauf, Autokauf etc.) abgezogen werden.

Versicherungen:

Die in der Ehe bisher bezahlten monatlichen Raten für eine Lebensversicherung oder Bausparvertrag können vom Einkommen desjenigen, welcher diese bezahlt abgezogen werden.

Kindesunterhalt:

Selbstverständlich muss vom Einkommen des Ehepartners die Zahlungen für Kindesunterhalt von seinem Einkommen abgezogen werden, bevor der Trennungsunterhalt berechnet wird.

Trennung und Steuerklassenwechsel

Nach Ablauf des Trennungsjahres findet ein Steuerklassenwechsel statt, sofern die Ehegatten zuvor immer zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt worden sind. War der Ehemann bisher in Steuerklasse 3, so ist er nach Ablauf des Trennungsjahres z.B. in Steuerklasse 1. Dies hat den Nachteil, dass sein Nettoeinkommen sich verkleinert, da er in Steuerklasse 1 mehr Steuern zu bezahlen hat, wie in Steuerklasse 3.

Ehegattenunterhalt und Rechner im Internet

Wie Sie sehen, ist es nicht so einfach das Einkommen zu berechnen, aus welchem sich der Trennungsunterhalt berechnet, aus diesem Grund sind auch sogenannte Ehegattenunterhaltsrechner im Internet mit Vorsicht zu genießen.

Beispielsrechnung Ehegattenunterhalt
Herr Maier ist Alleinverdiener und hat ein Einkommen in Höhe von 3.250 Euro/Monat/netto. Er hat 2 Kinder welche 2 und 4 Jahre alt sind. Der Kindesunterhalt beträgt für beide Kinder 546 Euro. An Mieteinkünften bezieht Herr Maier 300 Euro und an monatlichen Kreditraten bezahlt er für die gemeinsame Ehewohnung, welche im Eigentum von beiden Ehegatten steht 500 Euro. Frau Maier möchte wissen, wie hoch Ihr Trennungsunterhaltsanspruch ist.

3.250,00 EURO/netto/Monat
– 162,50 EURO -5% berufliche Aufwendungen-
– 546,00 EURO –Kindesunterhalt-
– 204,15 EURO -10 % Arbeitsanreiz aus 2.041,50 EURO-
– 500,00 EURO –Kreditrate-
+ 300,00 EURO Mieteinnahmen
2.137,35 EURO : 2 = 1.068,68 EURO

Der Trennungsunterhalt beträgt 1.069,00 EURO /Monat
und der Kindesunterhalt beträgt 546,00 EURO/Monat

Trennungsunterhalt bei höheren Einkommen konkrete Bedarfsrechnung

Sollte der Ehepartner z.B. ein Einkommen in Höhe von 18.000,00 EURO/Monat/netto oder mehr haben, so gilt nicht das obige Rechenbeispiel, da in diesem Fall eine konkrete Bedarfsrechnung erstellt werden muss, diese ist eine komplett andere Berechnung , wie die obige.

Verzicht, Herabsetzung und Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs:

Nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB kommen nachfolgende Einschränkungen bzgl. der Trennungsunterhaltszahlungen in Frage:

a) Verwirkung des Trennungsunterhalts
b) Herabsetzung des Trennungsunterhalts
c) Begrenzung des Trennungsunterhalts

Es ist so, dass die hier geschilderten Einschränkungen eine Ausnahme darstellen. Grundsätzlich ist es so, dass der Trennungsunterhalt in der Trennungszeit, diese beginnt mit der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses in voller Höhe bezahlt werden muss.

Verzicht auf Trennungsunterhalt

Ein Trennungsunterhaltsverzicht ist grundsätzlich nicht möglich und unwirksam.
Bei höheren Unterhaltszahlungen ist ein Verzicht in Höhe von bis ca. 20% des gesetzlich geschuldeten Trennungsunterhaltsbetrages möglich.

Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2-7 BGB:

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

• der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
• der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
• der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
• der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
• der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
• dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
• ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Gründe.

Anspruch auf Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer

In der Praxis ist es so, dass die meisten Mandanten glauben, dass bei einer kurzen Ehedauer (die Rechtsprechung geht hier von 3 Jahren aus) kein Trennungsunterhaltsanspruch geschuldet ist. Dies ist falsch.

Grundsätzlich ist es so, dass auch bei einer kurzen Ehedauer z. B. in Höhe von 2 ½ Jahren ein Trennungsunterhalt geschuldet ist. Nur in Ausnahmefällen besteht ein solcher Trennungsunterhaltsanspruch nicht.

Ein solcher Ausnahmefall würde vorliegen, wenn die Ehefrau selbst genügend Einkommen zum Leben, die Ehe nur ca. 7 Wochen bestanden hat und es nicht grob unbillig wäre, wenn die Ehefrau nun keinen Trennungsunterhaltsanspruch hat. Grundsätzlich ist fast immer ein Trennungsunterhaltsanspruch gegeben. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Trennungsunterhaltsanspruch komplett wegfällt oder ob eine Kürzung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsanspruches im Einzelfall in Frage kommt.

Grundsätzlich ist es so, dass Einschränkungen des Trennungsunterhalts nur gemäß § 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis Nr. 8 BGB erfolgen können.

Gründe für die Herabsetzung und Versagung von Trennungsunterhalt

Nachfolgend werden nun die einzelnen Tatbestände dargelegt, in welchen eine Herabsetzung bzw. Versagung des Trennungsunterhaltsanspruches in Frage kommt:

Der Trennungsunterhaltsberechtigte (derjenige der den Unterhalt begehrt) lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft bedeutet, dass die Unterhaltsberechtigte (in den meisten Fällen ist dies die Ehefrau) mit einem anderen Lebenspartner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Nun ist es so, dass die Rechtsprechung sich hier wieder nicht einig ist, wie lange die verfestigte Lebensgemeinschaft bestehen muss. Ein Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass es reicht, wenn die Noch-Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Ein anderer Teil der Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass es mindesten 2-3 Jahre sein müssen.

Es sollen hier nicht die einzelnen Rechtsprechungen der Gerichte in Deutschland dargelegt werden, viel mehr soll hiermit veranschaulicht werden, dass die Zeitspanne, in welcher eine verfestigte Lebensgemeinschaft von den Deutschen Gerichten angenommen wird von einem Jahr bis zu drei Jahren des eheähnlichen Zusammenlebens reicht.

Wen ein Richter zu dem Entschluss kommt, dass hier eine verfestigte Lebensgemeinschaft nach §1361BGB in Verbindung mit § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, so besteht kein Trennungsunterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten.

Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches bei Straftaten etc. gegen den anderen Ehegatten

Es versteht sich von selbst, dass ein unterhaltsbegehrender Ehegatte kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner hat, wenn er gegen diesen eine Straftat oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten begangen hat. Die Straftat muss natürlich schwerwiegend sein. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten liegt vor, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte dem anderen Ehegatten z. B. ein außereheliches Kind verschwiegen hat.

Trennungsunterhaltsausschluss, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat

Es besteht auch kein Trennungsunterhaltsanspruch, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat z.B. seinen Job nach der Trennung einfach fristlos gekündigt hat und nun vom anderen Ehepartner Trennungsunterhalt verlangt, da er kein Einkommen bzw. nur Einkommen in niedriger Höhe – z.B. Arbeitslosengeld- erhält. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall kein Trennungsunterhaltsanspruch besteht.

Der unterhaltsbegehrende Ehegatte setzt sich über die Vermögensinteressen des anderen Ehegatten hinweg

Dies ist ein spezieller Fall, der dann eintritt, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte z.B. den anderen Ehegatten beim Arbeitgeber anzeigt und dieser seine Arbeitsstelle verliert. Das gleiche tritt ein, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte eine falsche Strafanzeige gegen den anderen Ehegatten bei der Polizei stellt. Mit einer falschen Strafanzeige ist gemeint, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte eine Straftat erfindet, welche der andere Ehegatte nicht begangen hat.

Der unterhaltsbegehrende Ehegatte vernachlässigt seine Pflicht gröblich zum Familienunterhalt beizutragen

Wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte vor der Trennung sich z. B. nicht um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung oder um ein Erwerbseinkommen gekümmert hat, so besteht kein Trennungsunterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Hier sind Fälle gemeint, in welchen der unterhaltszahlende Ehegatte vor der Trennung in Schwierigkeiten geraten ist, weil der unterhaltsbegehrende Ehegatte weder erwerbstätig war, sich um nichts im Haushalt gekümmert hat und auch die Kinder vernachlässigt hat, da er diese nicht betreute.

Denkbar sind hier Fälle, in welchen z. B. die Ehefrau arbeiten ging, den Haushalt führt, die Kinder betreut und der andere Ehepartner sich um nichts gekümmert hat und auch arbeiten für diesen ein Fremdwort war.

Es wurden hier die Gründe, welche zu einer Verwirkung, Herabsetzung oder Begrenzung des Trennungsunterhalts führen können nur beispielhaft aufgezählt.

Es gibt natürlich noch viele andere Gründe welche zu einer Unterhaltsbeschränkung führen können. Es ist so, dass jeder Grund bzw. Härtegrund der zur Beschränkung des Trennungsunterhalts führen kann im Einzelfall geprüft werden muss.

Prüfung Wohl der Kinder:

Auch ist es so, dass bei einer Verwirkung oder Herabsetzung oder Beschränkung des Trennungsunterhaltsanspruches berücksichtigt werden muss, ob der unterhaltsbegehrende Ehegatte gemeinsame Kinder erzieht.

Es kann nicht sein, dass der kindererziehende Ehegatte keinen Trennungsunterhaltsanspruch oder nur einen sehr niedrigen Trennungsunterhaltsanspruch erhält und die gemeinsamen Kinder hierunter leiden.

In diesem Fall wäre die Kürzung bzw. die komplette Streichung des Trennungsunterhalts unbillig.


Rechenbeispiele für den Ehegattenunterhalt

Die Unterhaltsberechnung, eine recht komplexe Angelegenheit. Hier finden Sie einige Rechenbeispiele welche Ihnen demonstrieren sollen, wie umfangreich die Berechnung des Ehegattenunterhalts sein kann…