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Zugewinnausgleich / Vermögensausgleich

Vermögens- & Schuldenausgleichaus der Ehezeit

Zugewinnausgleich

Ein Zugewinnausgleich kommt nur in Frage, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist immer dann der Fall, wenn z.B. kein Ehevertrag besteht.

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den anderen Ehepartner besteht nur dann, wenn der eine Ehepartner während der Ehezeit mehr Vermögen angehäuft hat als der andere. Einen Anspruch hat nur derjenige Ehepartner, der – sehr einfach ausgedrückt – in der Ehezeit am wenigsten an Vermögen angehäuft hat.

Es sei aber gleich zu Anfang erwähnt, dass ein Vermögenszuwachs auch durch Abbau von Schulden bestehen kann.

Es wird nur der Vermögenszuwachs geteilt:

Auch ist es so, dass nicht einzelne Vermögensgegenstände (Haus/Ehewohnung) von welcher nur ein Ehepartner Eigentümer ist aufgeteilt werden, sondern, dass nur die Vermögenssteigerung der Ehewohnung oder des Ehehauses während der Ehezeit geteilt wird.

Es wird also nur der Vermögenszuwachs ausgeglichen, welcher in der Ehezeit erwirtschaftet worden ist.

Zugewinnausgleichsverfahren nur auf Antrag eines Ehegatten:

Auch ist es so, dass bei der Ehescheidung ein Zugewinnausgleichsverfahren vor Gericht nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird. Es findet nicht automatisch mit der Ehescheidung, wie dies beim Versorgungsausgleich der Fall ist, welcher von Amtswegen, also automatisch vom Gericht durchgeführt wird statt.

Erbe oder Schenkung während der Ehezeit:

Auch meinen viele unserer Mandanten fälschlicherweise, dass ein Erbe oder eine Schenkung, welche ein Ehegatte z.B. von seinen Eltern erhalten hat im Wege des Zugewinnausgleiches geteilt wird. Dies ist nicht richtig. Auch hier wird nur ein eventueller Vermögenszuwachs bzw. Wertzuwachs des Erbes oder der Schenkung ausgeglichen.

Beispiel:
Nehmen wir an, die Ehefrau hat ein Haus (Wert 600.000 Euro) in der Ehezeit geerbt. Dieses Haus hat an Wert nichts hinzugewonnen. Der Wert des Hauses ist bei der Ehescheidung genau gleich viel Wert (600.000 Euro), wie damals, als sie dieses von ihren Eltern geerbt hat. Somit hat das Haus keinen Wertzuwachs in der Ehezeit erfahren und somit gibt es auch keinen Wertausgleich hierfür.

Haus gehört beiden Ehepartnern:

Der häufigste Fall bei einer Ehescheidung ist, dass beide Eheleute in der Ehe ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam gekauft haben. Diese Eheleute sind zu jeweils ½ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Da beiden Eheleuten das Haus bzw. die Wohnung jeweils zu ½ gehört, gibt es im Zugewinnausgleichsverfahren nichts auszugleichen. Auch ändert sich mit der Ehescheidung nichts daran, dass beide Ehepartner zu ½ Eigentümer an diesem Haus sind.

Berechnung des Anfangsvermögens gemäß §1374 BGB:

Zu aller erst muss das Endvermögen sowie das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners (Ehemann und Ehefrau) gesondert ermittelt werden:

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches ein Ehegatte nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört, gemäß § 1374 Abs. 1 BGB.
Nach der obigen Definition, ist das Anfangsvermögen also das Nettovermögen, welches ein Ehepartner bei der Eheschließung hatte.

Beispiel:
Ehefrau A brachte in die Ehe ein Haus mit einem Wert von 700.000,00 Euro ein. Für dieses Haus bestand bei der Eheschließung ein Kredit, welcher in Höhe von 100.000,00 Euro bestand. Somit beträgt das Anfangsvermögen der Ehefrau bei Eheschließung 600.000,00 Euro (Wert des Hauses 700.000,00 Euro – 100.000,00 Euro Kreditverbindlichkeiten).

Negatives Anfangsvermögen:

Auch ist es möglich, dass das Anfangsvermögen negativ ist, wenn die (Kredit-) Verbindlichkeiten den Wert des Vermögensgegenstandes übersteigen, gemäß § 1374 Abs. 3 BGB.

Beispiel:
Frau A hat bei der Eheschließung ein Gesamtvermögen an Immobilien in Höhe von 1 Mio. Euro. Ihre Gesamtschulden betragen 1,5 Mio. Euro. Somit beträgt ihr negatives Anfangsvermögen -500.000,00 Euro (1,5 Mio. Schulden – 1 Mio. Immobilienvermögen).

Wert bzw. Stichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens:

Für die Bewertung des Wertes der einzelnen Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten des jeweiligen Ehegatten wird als Stichtag der Tag der Eheschließung genommen.

Es ist also für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches wichtig, das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten bei der Eheschließung zu kennen.
Dies stellt oft ein großes Problem bei Ehen dar, bei welchen viel Vermögen besteht und welche lange andauerten. Erfolgt eine Ehescheidung erst nach 30-jähriger Ehe, so ist es bei den meisten Scheidungen fast unmöglich eine genaue Anfangsvermögensaufstellung eines jeden Ehegatten zu erstellen. Auch ist es so, dass nicht einfach ein Anfangsvermögen behauptet werden kann.

Derjenige Ehegatte der behauptet ein Anfangsvermögen zu haben, muss dieses auch beweisen. Kann der Ehegatte vor Gericht sein Anfangsvermögen nicht beweisen, so gilt dieses Anfangsvermögen als nicht bestehend. Dies bedeutet, dass dann das Anfangsvermögen mit „0 Euro“ bewertet wird.

Um es nochmals klar und deutlich darzulegen, ist es so, sollten Sie keinerlei Unterlagen (Sparbücher, Vermögensübersichten der Banken, Versicherungsbescheinigungen, Bausparvertrags-bescheinigungen mit Wertangaben etc.) auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogen besitzen, so werden Sie bei der Darlegung Ihres Anfangsvermögens mehr als große Probleme bekommen.

Wieso ist die Darlegung des Anfangsvermögens für den Zugewinnausgleichsanspruch so wichtig?

Zum besseren Verständnis, wird hier im Vorgriff auf den nachfolgenden Vortrag mitgeteilt, dass ein hohes Anfangsvermögen den Zugewinn eines Ehepartners mindert.

Privilegierter Erwerb während der Ehezeit:

Da nur ein möglicher Wertzuwachs von Erbschaften und Schenkungen dem Zugewinnausgleich unterfallen, ist es so, dass Erbschaften und Schenkungen demjenigen Ehepartner zu seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, der sie erhalten hat. Dies gilt auch dann, wenn die Erbschaft oder Schenkung erst nach Jahren der Eheschließung stattgefunden hat.

Im Zugewinnausgleichsverfahren werden Erbschaften und Schenkungen unter dem Begriff „privilegierter Erwerb“ zusammengefasst. Sollten Sie bei Google näheres bzgl. Erbschaften oder Schenkungen im Hinblick auf das Anfangsvermögen nachschauen, so geben Sie auch den Begriff privilegierter Erwerb und Anfangsvermögen ein

Beispiel:
Frau A hat zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Lebensversicherung in Höhe von 50.000,00 Euro. Ansonsten besitzt sie kein weiteres nennenswertes Vermögen. 10 Jahre nach der Eheschließung verstirbt ihr Vater. Sie erbt von diesem ein Haus (Wert 600.000,00 Euro). Ihr Anfangsvermögen bei der Scheidung beträgt somit 650.000,00 Euro (= 50.000,00 Euro/Lebensversicherung + 600.000,00 Euro/ geerbtes Haus).

Indexierung des Anfangsvermögens:

Hierauf soll nicht näher eingegangen werden, es soll nur dargelegt werden, dass das Anfangsvermögen aufgrund der Kaufkraft des Geldes sich mit den Jahren verändert.

1 Mio. Euro bzgl. der Kaufkraft war vor 20 Jahren viel mehr wert als heute. Um diesen Kaufkraftverlust zu bereinigen bzw. auszugleichen, wird das Anfangsvermögen indexiert. Dies bedeutet, dass das Anfangsvermögen wertmäßig um den Kaufkraftschwund bereinigt bzw. erhöht wird. Für den privilegierten Erwerb, also für Schenkungen und Erbschaften, gilt als Stichtag für die Indexierung der Erwerbsstichtag, an welchem der Ehegatte die Schenkung oder die Erbschaft erhalten hat. Dies ist deshalb so, da es ungerecht wäre, wenn eine Schenkung oder eine Erbschaft, welche erst 10 Jahre nach der Eheschließung stattfand, auf den Zeitpunkt der Eheschließung indexiert werden würde.

Aus diesem Grund wird eine Erbschaft oder eine Schenkung gesondert indexiert und dann erst dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Berechnung des Endvermögens:

Wenn das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners (Ehemann und Ehefrau) errechnet worden ist muss zur Berechnung des Zugewinns das Endvermögen eines jeden Ehepartners berechnet werden.

Endvermögen ist das Vermögen abzüglich der Schulden, welches ein Ehepartner bei Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner hat.

Stichtag für die Bewertung des Endvermögens:

Stichtag für die Vermögensbewertung bzw. Schuldenbewertung ist der Tag an dem der andere Ehepartner den Scheidungsantrag vom Familiengericht zugestellt erhalten hat. Zustellung bedeutet in diesem Zusammenhang, der Tag, an welchem der andere Ehepartner den Scheidungsantrag in seinem Briefkasten vorfindet.

Zum Endvermögen gehören alle Vermögensgegenstände, welche ein Ehegatte besitzt, auch Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit. Auch ein Lotto-Gewinn, Kapitallebensversicherungen, welche nicht der Altersvorsorge sondern der Vermögensbildung dienen gehören zum Endvermögen.

Lebensversicherungen:

Nicht zum Endvermögen gehören Lebensversicherungen, welche auf Rentenbasis, also keine Kapitallebensversicherungen sind. Diese Lebensversicherungen, welche der Altersvorsorge dienen, fallen in den Versorgungsausgleich der Ehescheidung und nicht in den Zugewinnausgleich.

Die Kapitallebensversicherung wird im Endvermögen mit dem Rückkaufswert und dem Wert aus der Überschussbeteiligung bewertet.. Es ist kein Problem, eine solche Bewertung mit dem Zeitwert von der Lebensversicherungsgesellschaft zu erhalten. Diese muss lediglich angeschrieben werden und um Auskunft ersucht werden.

Sparkonten, Aktiendepots, Girokontos, Fonds etc. gehören zum Endvermögen:

Um den Wert von diesen darzulegen, reicht es zunächst aus, wenn man sich eine Gesamtvermögensübersicht der Bank ausstellen lässt. Selbstverständlich gehören zum Endvermögen auch Oldtimer, teure Bilder, Häuser, Wohnungen, Beteiligungen an Firmen oder die Arztpraxis eines Arztes etc. Was viele bei der Aufstellung ihres Endvermögens vergessen ist, dass auch Forderungen oder Darlehen gegen eine andere Person zum Endvermögen gehören.

Beispiel:
Frau A hat ihrem Sohn zum Bau eines Hauses -mit schriftlichem Darlehnsvertrag- ein Darlehn in Höhe von 300.000,00 Euro gegeben. Diese 300.000,00 Euro hat Frau A von ihrem Girokonto auf das Konto ihres Sohnes überweisen lassen. Somit fehlen auf dem Girokonto von Frau A 300.000,00 Euro. Da diese 300.000,00 Euro eine Forderung aus Darlehen gegen ihren Sohn darstellt, hat sie diese als Vermögenswert in Höhe von 300.000,00 Euro in ihre Endvermögensaufstellung einzustellen bzw. aufzuführen.

Negatives Endvermögen:

Auch sei am Rande noch angemerkt, dass natürlich das Endvermögen auch negativ sein kann. Dies ist der Fall, wenn die Schulden eines Ehepartners höher sind, als sein Vermögen.

Verschwendung von Vermögen:

Sollte ein Ehepartner sein Vermögen in der Form verschwendet haben, damit der andere Ehepartner keinen Zugewinnausgleich erhält, so wird der verschwendete Vermögensbetrag dem Endvermögen hinzugerechnet.

Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit:

Erbschaften und Schenkungen haben oft bei langen Ehen stattgefunden. Wie schon oben dargelegt, handelt es sich bei Erbschaften oder Schenkungen in der Ehezeit um einen privilegierten Vermögenserwerb. Eine Schenkung oder Erbschaft während der Ehezeit wird dem Anfangsvermögen desjenigen Ehepartners zugerechnet, welcher die Schenkung bzw. Erbschaft erhalten hat. Wie schon vorher dargelegt ist es so, dass nur die Wertsteigerung bzw. der Vermögenszuwachs der Erbschaft oder der Schenkung dem Zugewinnausgleich unterfällt, nicht aber der Schenkungsbetrag selbst.

Beispiel: Frau A hat bei der Eheschließung kein Vermögen besessen. Sie erbt 10 Jahre nach der Eheschließung ein Haus mit einem Wert von 600.000,00 Euro. Da nur die Wertsteigerung des Hauses (hier 100.000,00 Euro) beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden dürfen, wird das Haus in das Anfangsvermögen mit einem Vermögenswert in Höhe von 600.000,00 Euro und beim Endvermögen mit einem Wert in Höhe von 700.000,00 Euro eingestellt. Zieht man nun vom Endvermögen „Haus 700.000,00 Euro“ das Anfangsvermögen „Haus 600.000,00 Euro“ ab, so beträgt der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs in der Ehezeit 100.000,00 Euro (= 700.000,00 Euro/Haus Endvermögen – 600.000,00 Euro/Haus Anfangsvermögen).

Berechnung des Zugewinns aus der Ehezeit:

Wenn das Endvermögen sowie das Anfangsvermögen einer jeden Partei (Ehemann und Ehefrau) des Scheidungsverfahrens berechnet worden ist , so wird im nächsten Schritt der Zugewinn eines jeden Ehegatten berechnet und danach im letzten Schritt die Zugewinnausgleichsforderung berechnet.
Derjenige Ehegatte, der den höchsten Zugewinn in der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss an den anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleichsbetrag bezahlen, d.h. derjenige Ehegatte der am meisten Vermögen während der Ehezeit angehäuft hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet.

Im Folgenden wird detailliert dargelegt, wie sich der Zugewinn sowie die Zugewinnausgleichsforderung berechnen.

Zugewinn:

Es wird das Endvermögen vom Anfangsvermögen der Ehefrau abgezogen und der sich hieraus ergebende Betrag ist dann der Zugewinn der Ehefrau.
Genau das gleiche Verfahren wird beim Ehemann angewandt, indem von seinem Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen wird und der verbleibende Betrag stellt dann seinen Zugewinn aus der Ehezeit dar.

Beispiel 1:
Herr Maier hat bei Eheschließung ein Vermögen von 100.000,00 Euro und 30.000,00 Euro Schulden. Somit beträgt sein Gesamtanfangsvermögen bei der Heirat 70.000,00 Euro.
Frau Maier hat bei der Heirat kein Vermögen. Somit beträgt ihr Anfangsvermögen „0“ bei der Eheschließung. Bei der Zustellung des Scheidungsantrages (dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns) hat Frau Maier kein Vermögen. Ihr Endvermögen beträgt somit 0 Euro.
Herr Maier hat in der Ehezeit Glück mit Aktien gehabt. Sein Endvermögen beträgt nun 370.000,00 Euro.
Der Vermögenszuwachs von Herrn Maier in der Ehe beträgt 300.000,00 Euro (= Endvermögen Herr Maier 370.000,00 Euro – Anfangsvermögen Herr Maier 70.000,00 Euro).
Da der Vermögenszuwachs in der Ehe beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zusteht, wird in diesem Fall der Vermögenszuwachs von Herrn Maier geteilt, also 300.000,00 Euro: 2 = 150.000,00 Euro. Somit hat Frau Maier gegen Ihren Ex-Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 150.000,00 Euro.

Beispiel 2:
Ehefrau A hat ein Anfangsvermögen in Höhe von 100.000,00 Euro und ein Endvermögen von 500.000,00 Euro. Ihr Zugewinn aus der Ehezeit beträgt 400.000,00 Euro (= 500.000,00 Euro/ Endvermögen -100.000,00 Euro/Anfangsvermögen).
Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen in Höhe von 50.000,00 Euro sowie ein Endvermögen in Höhe von 200.000,00 Euro. Der Zugewinn des Ehemannes beträgt 150.000,00 Euro (= 200.000,00 Euro Endvermögen – 50.000,00 Euro Anfangsvermögen).
Somit beträgt der Zugewinn der Ehefrau A aus der Ehezeit 400.000,00 Euro und der Zugewinn des Ehemannes 150.000,00 Euro.

Wie schon anfangs dargelegt, ist der Zugewinn aus der Ehezeit hälftig zu teilen.

Dies beutet, dass Ehefrau A ihrem Ehemann die Hälfte des Zugewinns (400.000,00 Euro / 2) zu geben hat. Dies wären dann 200.000,00 Euro. Im Gegenzug hat der Ehemann die Hälfte seines Zugewinns (150.000,00 Euro / 2) seiner Ehefrau zu geben. Dies wären dann 75.000,00 Euro.
Da die Ehefrau A ihrem Ehemann 200.000,00 Euro an Zugewinn zu bezahlen hat, aber im Gegenzug 75.000,00 Euro in ihrem Mann zu bekommen hat, hat diese unter dem Strich 125.000,00 Euro ( = 200.000,00 Euro – 75.000,00 Euro) als Zugewinnausgleichs-forderung an ihren Ehemann zu bezahlen.

Wie lange kann der Zugewinnausgleichsanspruch gelten gemacht werden?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach 3 Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung gemäß § 195 BGB. Es ist ein Irrglaube im Volk, dass der Zugewinnausgleichanspruch nur bis zur Ehescheidung und nicht mehr danach geltend gemacht werden kann. Allerdings ist nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist nach Rechtskraft der Ehescheidung Schluss. Nach Ablauf dieses Datums -selbst wenn ein extrem hoher Zugewinnausgleichsanspruch bestehen würde- kann dieser gegen den anderen Ehepartner bzw. ehemaligen Ehepartner zwar geltend gemacht werden, dieser kann aber die Einrede der Verjährung erheben. In diesem Fall ist die Zugewinnausgleichsforderung verjährt.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich vor der Ehescheidung:

Auch muss zur Vollständigkeit darauf hingewiesen werden, dass es auch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gibt. Dies bedeutet, dass ein Zugewinnausgleich auch vor der Ehescheidung durchgeführt werden kann. Hierauf wird aber nicht näher eingegangen.

Tod eines Ehegatten und Zugewinnausgleich:

Des Weiteren besteht auch ein Zugewinnausgleichanspruch des überlebenden Ehegatten im Fall des Todes des anderen Ehepartners gemäß § 1371 BGB. Da der gesetzliche Güterstand mit dem Tod eines Ehepartners beendet ist, hat der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Musterberechnung
Um Ihnen einmal darzustellen, wie aufwendig selbst bei einfachen Vermögensverhältnissen eine Zugewinnausgleichsberechnung ist, habe ich Ihnen unter Rechenbeispiele für den Zugewinnausgleich eine Musterberechnung dargestellt.

Wissenswertes über Schulden und Immobilien

Haftung für Schulden des anderen Ehepartners: Eine Haftung für Schulden des anderen Ehepartners besteht mit einigen Ausnahmen nur, wenn die (Kredit-)Verträge von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich unterzeichnet worden sind.

Ehewohnung/Haus: Das Eigentum am Haus oder der Ehewohnung steht dem Ehepartner zu, welcher im Grundbuch eingetragen ist.


FAQ häufige Fragen


Wem gehört das Reitpferd, die Segeljacht oder der Oldtimer nach der Scheidung?

Es kommt meistens nicht darauf an, wer als Eigentümer eingetragen ist!

Anschaffung vor der Eheschließung:

Zu allererst muss danach gefragt werden, ob vor der Eheschließung einer der Ehepartner die Segelyacht, den Oldtimer oder das Reitpferd als Alleineigentümer mit in die Ehe eingebracht hat.

Wenn dies der Fall ist, dann gehören dem Ehepartner diese Gegenstände (Tiere/Reitpferde sind keine Sachen, werden aber nach den Vorschriften für Sachen behandelt, wenn es keine speziellen Gesetze hierfür gibt § 90 a BGB) der sie in die Ehe eingebracht hat. Er ist Eigentümer von diesen. Sollten diese Gegenstände eine Wertsteigerung in der Ehezeit erfahren haben z.B. der Oldtimer war bei Eheschließung 50.000 Euro wert und hat nun einen Wert in Höhe von 100.000 Euro, so wird diese Wertsteigerung im Zugewinnausgleichverfahren berücksichtigt.

Dies bedeutet, dass beim Ehegatten, welcher Eigentümer von diesem Oldtimer ist, der Oldtimer im Anfangsvermögen bei Eheschließung mit 50.000 Euro und beim Endvermögen mit 100.000 Euro bewertet wird. Wie ein Zugewinnausgleichverfahren durchgeführt wird bzw. wie dieses funktioniert, können Sie auf meiner Homepage detailliert nachlesen. Auch habe ich dieses in meinem Buch mit Berechnungsbeispielen beschrieben.

Anschaffung in der Ehezeit – die Nutzungsart ist ausschlaggebend:
Sollte die Segelyacht, der Oldtimer oder das Reitpferd erst in der Ehezeit angeschafft worden sein, so kommt es auf die Nutzung dieser Gegenstände an.

Sollte zum Beispiel das Segelboot am Bodensee zur Freizeit- und Urlaubsgestaltung der Familie dienen, so ist die Segelyacht Hausrat.
In meinem Beispiel ist somit die Segelyacht nun Hausrat, weil keiner der Ehegatten vor der Eheschließung diese mit in die Ehe eingebracht hat, sondern die Yacht während der Ehezeit angeschafft worden ist. Somit wird die Segelyacht, wie zum Beispiel die Wohnzimmereinrichtung oder sonstige Hausratgegenstände nach dem Hausratverteilungsverfahren anlässlich der Ehescheidung verteilt.

Es kommt somit nicht darauf an, wer als Eigentümer der Yacht eingetragen ist.
Auch wird im Hausratverteilungsverfahren eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchgeführt. Um es kurz darzulegen, ist es so, dass nach Gerechtigkeitsaspekten hier der Hausrat hälftig geteilt wird. Erhält ein Ehepartner mehr Hausrat, als der andere, so hat der andere Ehepartner wertmäßig, also in Geld einen Wertausgleich an den anderen Ehepartner zu bezahlen.

Oldtimer:
Es ist also nicht immer so, wie viele Mandanten glauben, dass derjenige der als Eigentümer bzgl. des Segelbootes am Bodensee oder des Oldtimers eingetragen ist auch immer Eigentümer der Sache ist.

Dient der Oldtimer zur Wertanlage, so fällt der Oldtimer nicht unter das Hausratverteilungsverfahren, sondern ist in das Zugewinnausgleichsverfahren einzuklassifizieren.

Fazit:
Um es nochmals darzulegen, entscheidend ist, ob ein Gegenstand als Vermögensgegenstand zur Kapitalanlage zu werten ist oder ob dieser Gegenstand in der Ehezeit nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und der Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt waren. Des Weiteren ist es so, dass bei hochwertigen Hausratsgegenständen wie z.B. einer Segelyacht oder eines Oldtimers die Nutzungsart entscheidend ist. Dies bedeutet z.B. bei einem Oldtimer, dass dieser nur zum Hausrat gehört, wenn dieser von beiden Ehegatten als Hausrat genutzt worden ist. Diente z.B. der Oldtimer nur dazu, zur Arbeit zu fahren oder zur Kapitalanlage, so ist dieser nicht Hausrat, sondern unterfällt dem Zugewinnausgleichsvefahren.

Reitpferde:
Genau das gleiche, wie oben bzgl. der Segelyacht beschrieben gilt auch für Reitpferde. Auch ein Reitpferd kann Hausrat sein. Beim Reitpferd ist es in der Praxis auch nicht so schwierig bzgl. der Zuordnung, da bei hochwertigen Hausratsgegenständen es davon abhängt, ob sie von beiden Ehegatten gebraucht bzw. genutzt worden sind oder nicht. Wurde das Pferd -wie meistens- nur von einem Ehepartner geritten, so gehört es zu seinen persönlichen Hausratsgegenständen. In diesem Fall ist das Reitpferd wie z.B. Schmuck von einem Ehepartner juristisch zu bewerten. Persönliche Gegenstände eines Ehepartners unterfallen nicht der Hausratsverteilung. In diesem Fall unterfallen diese Gegenstände dem Zugewinnausgleichsverfahren. Was aber viel wichtiger ist, ist, dass das Pferd fast immer demjenigen gehört, der es immer allein geritten hat, weil der andere Ehepartner nicht reitet.