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Kinder &
Scheidung


Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht


Kindesunterhalt

Unterhaltszahlungen für Kinder ist ein wichtiges Thema bei fast jeder Scheidung. Die wohl wichtigste Frage ist, wie sich der Kindesunterhalt berechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts dar. Um den Kindesunterhaltsbetrag berechnen zu können, muss zunächst das Einkommen ermittelt werden.

Hier fängt das Problem schon an. Wie komme ich an das Einkommen des Zahlungspflichtigen? Können vom Einkommen Kreditraten etc. abgezogen werden? Auch stellen sich die Fragen: Wer bezahlt die Kindergartenbeiträge oder die Zahnspange der Kinder?

Düsseldorfer Tabelle 2018
(PDF öffnet sich in neuem Fenster)


Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Der Kindesunterhalt unterscheidet zwischen Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder. Bei volljährigen Kindern kommt es darauf an, ob diese noch bei der Mutter leben und in der Schulausbildung, Berufsausbildung oder in der Absolvierung eines Studiums stehen.

Naturalunterhalt: In der Regel ist es so, dass die minderjährigen Kinder, die bei der Mutter leben von dieser Naturalunterhalt (freies Wohnen, Essen etc.) erhalten.

Barunterhalt: Der Vater muss Barunterhalt leisten. Dies bedeutet, dass der Vater einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Euro an die bei der Mutter lebenden Kinder zu leisten hat.

Beide Elternteile barunterhaltspflichtig: Ab Volljährigkeit der Kinder werden beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber den Kindern.


Sorgerecht, Umgangsrecht & Wechselmodell


Begriffsdefinitionen

Sorgerecht: Unabhängig von der Scheidung der Eltern besteht für beide (Vater und Mutter) das gemeinsame Sorgerecht weiterhin fort.
Umgangsrecht: Umgang bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Kinder und der nichtbetreuende Elternteil/meistens der Vater, sich in regelmäßigen Zeitabständen (z. B. alle zwei Wochenenden) sehen und gemeinsam etwas miteinander unternehmen.
Wechselmodell: Das Kind wird in diesem Fall zeitlich geleichwertig von der Mutter sowie vom Vater betreut und wohnt in beiden Haushalten. Das Kind wohnt abwechselnd z.B. die erste Woche im Monat beim Vater und die darauffolgende Woche bei der Mutter, die 3. Woche im Monat beim Vater etc.


Sorgerecht

Bei Scheidungen ist das Sorgerecht für die Kinder meistens kein Streitthema.

Bei sehr vielen Scheidungen streiten sich die Eltern über das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils (meistens der Vater) mit seinen Kindern. Inhalt der Streitigkeiten ist fast immer, wie die Umgangsregelung ausgestaltet sein soll.

Wer bringt die Kinder zum Besuchstermin. Wann müssen die Kinder zurück nachhause gebracht werden. Welche Wochen der Schulferien sind die Kinder beim nichtbetreuenden Elternteil etc.

Wer bekommt das Sorgerecht über die Kinder nach der Trennung bzw. Scheidung?
Grundsätzlich ist es so, dass auch unabhängig von der Trennung bzw. Scheidung der Eltern das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder beiden Eltern zusteht, gem. § 1671 BGB, d. h. das Sorgerecht wird nicht einem Elternteil zugewiesen. Da beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht, müssen auch beide Elternteile (Vater und Mutter) bei wichtigen Angelegenheiten bzgl. ihres Kindes ihre Zustimmung erteilen. Wichtige Kindschaftsangelegenheiten sind z. B. Operation des Kindes, Besuch einer neuen Schule des Kindes etc.

Wenn keine Einigung der Eltern möglich ist:
Sollten sich bzgl. dieser besonderen Kindesangelegenheiten die Eltern nicht einigen können, so muss das Familiengericht angerufen werden und dieses entscheidet dann für die Eltern.

Entziehung des Sorgerechts:
Eine Entziehung des Sorgerechtes bzw. Übertragung des Sorgerechtes kann nur vom Familiengericht erfolgen. Dies bedeutet, dass ein Elternteil –Vater oder Mutter- beim Familiengericht beantragen kann, dass z. B. der Mutter oder dem Vater das ihm zustehende Sorgerecht entzogen wird. Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, so wird dieses meistens auf den anderen Elternteil übertragen, so dass dann ein Elternteil (Vater oder Mutter) das alleinige Sorgerecht über die Kinder hat. Diese Sorgerechtsübertragung stellt einen Ausnahmefall dar, da das Gericht nur bei sehr bedeutenden Kindeswohlsgefährdungen das Sorgerecht einem Elternteil entzieht.


Umgangsrecht

Umgangsrechtsregelungen bzgl. Vater oder Mutter sowie Großeltern & Entzug des Umgangsrechts

Ein Umgangsrecht mit dem Kind hat u. a. der nicht betreuende Elternteil des Kindes, in der Regel ist das der Vater, da das Kind bei der Mutter lebt. Darüber hinaus haben nach § 1685 BGB die Großeltern auch ein Umgangsrecht, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.

Vater und Mutter können sich auf keine Umgangsrechtsregelung einigen:
Sollten sich die Elternteile bzw. die Mutter und der Vater auf ein Umgangsrecht des Vaters nicht einigen können, so muss das Familiengericht die Umgangsrechtstermine des Vaters regeln.

Bevor jedoch das Gericht diese Termine regelt, empfiehlt es sich, zuvor das Jugendamt anzurufen und dieses um eine Regelung bzw. Vermittlung zu bitten. Das Jugendamt kann aber nicht rechtsverbindlich die Termine regeln. Sollten die Eltern bzw. der Vater oder die Mutter mit einer Regelung des Jugendamtes nicht einverstanden sein, so können beide Teile das Familiengericht anrufen und dieses um eine verbindliche Entscheidung/Festlegung der Umgangstermine bitten. Wenn das Gericht die Termine regelt, dann müssen diese auch eingehalten werden.

Es wird nochmals am Rande darauf hingewiesen, dass das Jugendamt den Eltern nur einen Vorschlag zur Regelung des Umgangsrecht unterbreiten kann. Dieser Vorschlag des Jugendamtes ist aber nicht rechtsverbindlich.

Wie eine verbindliche gerichtliche Umgangsregelung aussieht:
Der Vater erhält alle zwei Wochenenden von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr ein Umgangsrecht mit seinem Kind. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten bekommt er das Kind jeweils am zweiten Feiertag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder in den Oster-, Pfingst-, sowie Weihnachtsschulferien erhält er das Kind jeweils 7 Tage der letzten/oder ersten Ferienwoche. In den Sommerferien erhält er das Kind die ersten drei Wochen am Anfang der Sommerferien des Kindes.

Entzug des Umgangsrechts

Kann mir mein Umgangsrecht entzogen werden?
Gem. § 1684 BGB hat das bei der Mutter lebende Kind einen Rechtsanspruch auf Umgang mit seinem Vater. Lebt das Kind beim Vater, so hat die Mutter einen Rechtsanspruch auf Umgang mit dem Kind.

Einen Entzug des Umgangsrechtes für immer gibt es fast nie. Eine Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kinde kommt allenfalls nur dann in Frage, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Eine solche Gefährdung liegt aber nur in Extremfällen vor. Eine Gefährdung des Kindes würde dann vorliegen, wenn dieses durch den Umgang mit dem Vater in seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung konkret gefährdet wäre.

Kann mir das Umgangsrecht entzogen werden, wenn sich das Kind weigert mit mir mitzukommen?
Generell ist es so, dass zwar durch eine Weigerung des Kindes das Umgangsrecht mit dem Vater erheblich erschwert wird. Es macht jedoch keinen Sinn, das Kind, welches bei der Mutter lebt und nicht mit dem Vater z. B. am Wochenende das Umgangsrecht wahrnehmen möchte, dazu zu zwingen.

Es ist vielmehr so, dass auf die Mutter, bei welcher das Kind lebt, durch geeignete gerichtliche Maßnahmen einzuwirken ist, dass ein reibungsloser Ablauf bzgl. des Umgangsrechts mit dem Vater gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass die Mutter auf ihr Kind einzuwirken hat, damit der entgegenstehende Widerstand des Kindes –den Umgang mit dem Vater nicht wahrzunehmen- abgebaut wird. Auch wäre hier zur Konfliktlösung –als der mildere Weg- eine Mediation zwischen den Eltern möglich.

Auch sei hier am Rande angemerkt, dass vielfach ohne ausreichende Gründe ein Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragt wird, diese Anträge aber ohne Erfolg bleiben.

Wie gerade dargelegt, kommt ein Ausschluss des Umgangsrechts nur in Extremfällen in Frage.

Bei Streitigkeiten bzgl. des Umgangsrechts wird das Gericht immer das örtliche Jugendamt einschalten; dieses muss vor einer gerichtlichen Entscheidung die Eltern und das Kind persönlich anhören.

Es empfiehlt sich somit in Umgangsrechtsstreitigkeiten, zuvor das Jugendamt um Vermittlung zu bitten.


FAQ – häufige Fragen zu Umgangs- und Sorgerecht