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Scheidungsrecht

Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind in der Berufsausbildung

Ab Volljährigkeit der Kinder werden beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber den Kindern. Beim volljährigen Auszubildenden wird das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet; hieraus berechnet sich dann der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (genaue Berechnung siehe bitte unter der Rubrik: Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind).

Anrechnung der Ausbildungsvergütung:

Beim Ausbildungsunterhalt besteht die Besonderheit, dass die Ausbildungsvergütung des Kindes -bereinigt um eine ausbildungsbedingte Aufwandspauschale in Höhe von 90,00 Euro (nach OLG Stuttgart)- auf den von den Eltern zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird. Auch wird das Kindergeld, welches das volljährige Kind erhält, seiner Ausbildungsvergütung hinzugerechnet, so dass in vielen Fällen kein Unterhalt von den Eltern mehr geschuldet ist.

Grob gesagt, kann wie folgt gerechnet werden:

Tabellenunterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (berechnet nach dem Einkommen d. Eltern)
– Ausbildungsvergütung des Kindes (= Nettoeinkommen abzgl. 90,00 Euro)
– Kindergeld (z.B. 184,00 Euro)
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= Zu zahlender Unterhaltsbetrag von den Eltern

Unterhaltsanspruch für Studentin/Studenten:

Beim studierenden Kind sind beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind. Hier besteht die Besonderheit, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes immer 670,00 Euro ohne Studiengebühren und ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (nach OLG Stuttgart) beträgt, unabhängig vom Einkommen beider Elternteile. Es ist hier nicht so, wie beim Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes, bei welchem das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet wird und sich hieraus dann der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.