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Ehescheidung / Versorgungsausgleich / Anfechtung Ehevertrag

Wir begleiten Sie: Vor und während Ihrer Scheidung 

  • Seit mehr als 20 Jahren begleiten wir unsere Mandantschaft von der Trennung bis zur Scheidung.
  • Wir stehen Ihnen nicht nur in juristischer, sondern auch in emotionaler Weise zur Seite..
  • Im Interesse unserer Mandantschaft streben wir stets die außergerichtliche Streitbeilegung an. Nur wenn diese nicht zum Erfolg führt, wird der Gerichtsweg beschritten. Dieses Vorgehen erspart Ihnen Nerven und Kosten..

Ablauf einer Scheidung


Wie sieht ein typisches Scheidungsverfahren vor Gericht aus?

In jedem Beratungsgespräch kommt die Frage der Mandantschaft, wie ein Scheidungsverfahren abläuft. Im Folgenden habe ich Ihnen nun dargestellt, wie in der Regel ein Scheidungsverfahren abläuft.

Trennungszeitpunkt

Bei der Scheidung kommt es auf die Trennungszeit an. Es gibt drei Arten:

  • Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres: Hier müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr von Tisch und Bett getrennt leben. Das Familiengericht muss feststellen, dass die Ehe gescheitert ist.
  • Ehescheidung nach mehr als dreijähriger Trennung: Hier muss das Gericht nur feststellen, ob die Ehepartner seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt leben. Ein Scheitern der Ehe muss hier nicht gesondert festgestellt werden, da dieses nach dieser langen Trennungszeit vermutet wird.
  • Ehescheidung ohne Trennungsjahr: Diese wird auch Härtefallscheidung genannt. Diese Scheidung kommt sehr selten vor. Hier muss das Trennungsjahr nicht abgewartet werden.

Ablauf der Ehescheidung:

In der Regel ist es so, dass nach Ablauf des Trennungsjahres von einem oder von beiden Ehepartnern ein Scheidungsantrag gestellt wird. Einen Scheidungsantrag können Sie nicht selbst beim Gericht einreichen, da hierfür Anwaltszwang besteht. Dies bedeutet für Sie, dass Sie den Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt stellen lassen müssen.

Ehescheidung mit nur einem Anwalt:
Eine Ehescheidung mit einem Anwalt ist nur möglich, wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, die Scheidung einzureichen und der andere Ehepartner auf seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Gericht verzichtet bzw. keinen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser Anwalt ist dann nur der Rechtsanwalt von einem Ehegatten, er vertritt nicht beide Ehegatten im Scheidungsverfahren. Derjenige Ehepartner, welcher keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann beim Gericht dann auch keine Anträge stellen. Dies bedeutet, dass er dann nur der Ehescheidung zustimmen kann.

Zustellung des Scheidungsantrags:
Wenn der Ehescheidungsantrag bei Gericht eingeht, wird dieser vom Familiengericht an den anderen Ehepartner zugestellt. Dieses Zustellungsdatum –an welchem Sie den Scheidungsantrag erhalten- ist ein extrem wichtiges Datum. Dieses Zustellungsdatum ist nämlich dann ausschlaggebend für die Berechnung des Versorgungsausgleiches sowie des Zugewinnausgleichs.

Formulare zum Versorgungsausgleich:
Neben dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten erhalten beide Scheidungsparteien dann vom Gericht die Formulare zum Versorgungsausgleich zugeschickt. Diese Formulare müssen vom Noch-Ehemann sowie von der Noch-Ehefrau ausgefüllt und wieder an das Gericht zurückgesendet werden. In diesen Versorgungsausgleichsformularen müssen beide Ehepartner sämtliche Arbeitsstellen, Rentenversicherungsträger, private Rentenversicherungen sowie Betriebsrentenversicherungen eintragen. Das Gericht schreibt dann die einzelnen Versorgungsanstalten/Versicherungen/Arbeitgeber an und bittet diese um Auskunft über die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften/Rentenanwartschaften etc.

Weitere Streitigkeiten bzgl. der Ehescheidung:
Sollten in der Zwischenzeit des Scheidungsverfahrens alle weiteren Streitigkeiten unter den Noch-Ehepartnern wie z. B. Zugewinnausgleich, Unterhalt etc. geklärt worden sein, so wird das Gericht einen Termin zur Ehescheidung festsetzen und wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind, die Ehe dann auch scheiden. Klarstellend sei noch darauf hingewiesen, dass Sie natürlich auch nach der Ehescheidung noch Angelegenheiten wie z. B. nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt oder Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen können.


Versorgungsausgleich


Der Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung

Im Scheidungsverfahren werden alle Rentenanwartschaften (gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rentenversicherung), welche die Ehepartner seit Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages erworben haben, geteilt. Bei Einreichung der Ehescheidung – von einigen Ausnahmen abgesehen – wird vom Gericht immer auch ein Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften der Ehepartner) durchgeführt.

Was passiert beim Versorgungsausgleich mit meiner Betriebsrente und meiner privaten Altersvorsorgeversicherung auf Rentenbasis?
Grundsätzlich ist es so, dass jede Rentenanwartschaft, welche in der Ehezeit erworben wurde, sei es auf Grund einer Betriebsrente oder einer privaten Altersvorsorgeversicherung auf Rentenbasis geteilt werden muss.

Beispiel:
Dies bedeutet z. B., dass ein Ehemann, welcher eine Anwartschaft in seiner Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 50.000,00 EUR hat, diese durch interne oder externe Teilung mit seiner Ehefrau teilen muss. Dies bedeutet, dass –nicht miteingerechnet von Teilungskosten- der Ehemann die Anwartschaft auf seine Betriebsrente in Höhe von 25.000,00 EUR an seine Noch-Ehefrau „abgeben“ muss. Diese Teilung der Betriebsrente kann durch eine interne Teilung oder eine externe Teilung erfolgen.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang interne Teilung, was externe Teilung?
Interne Teilung bedeutet, dass die Noch-Ehefrau des Ehemannes, bei dem Versorgungsträger/Betriebsrentenversicherung ein eigenes Rentenkonto erhält. Die Ehefrau hat dann bei diesem Versorgungsträger ein eigenes Anwartschaftsrecht bzgl. einer Rente mit einem Kapitalwert in Höhe von 25.000,00 EUR.
Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers (in diesem Fall die Betriebsrentenversicherung oder Pensionskasse) keine interne Teilung vor, so muss das Anrecht extern geteilt werden. Externe Teilung bedeutet, dass dann die Noch-Ehefrau z. B. einen Riester Rentenvertrag abschließt, in welchen der obige Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR von dem Versorgungsträger einbezahlt wird.


Ist ein Verzicht des Versorgungsausgleichs möglich?

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist bei kurzer Ehezeit möglich.
Normalerweise ist es so, dass bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren vom Gericht kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Eine Durchführung eines solchen Versorgungsausgleiches durch das Gericht erfolgt nur dann, wenn dies von einem Ehegatten beantragt wird.

Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vertrag:
Selbstverständlich kann in einem Ehevertrag oder durch eine Vereinbarung bei Gericht ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches vereinbart werden. Allerdings muss bei einem kompletten Ausschluss des Versorgungsausgleiches geprüft werden, ob dies nicht für eine Partei unbillig bzw. von Nachteil ist.


Anfechtung des Ehevertrages

1. Irrglaube der weit verbreitet ist:

Selbst wenn ein Ehevertrag bei einem Notar mit notarieller Beratung abgeschlossen worden ist, ist in vielen Fällen die Anfechtung des Ehevertrages wegen z.B. Sittenwidrigkeit oftmals gegeben. Viele meiner Mandantinnen sind im Glauben, dass wenn ein Ehevertrag bei einem Notar geschlossen worden ist, dieser immer rechtswirksam ist.
Dies ist falsch.

2. Irrglaube der weit verbreitet ist:

Was viele Mandanten auch nicht wissen ist, dass man den Ehevertrag vom Gericht überprüfen lassen kann. Es sei vorrausgeschickt, dass es keine unbegrenzte Freiheit der Gestaltung der Eheverträge und den darin enthaltenden Klauseln gibt. Es kann zwar alles in den Ehevertrag hineingeschrieben werden, aber es muss im Ernstfall –Scheidung der Ehe- nicht wirksam sein. Papier ist geduldig.

Übliche Klauseln in Eheverträgen sind:

• Begrenzung des Trennungsunterhalts (diese Klausel ist meistens sowieso unwirksam)
• Ausschuss oder Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruches (der nachehelicher Unterhalt beginnt mit Rechtskraft der Ehescheidung)
• Ausschluss oder Modifizierung des Zugewinnausgleichverfahrens (Vermögensausgleich während der Ehezeit)
• Herausnahme des Firmenvermögens bzw. der gesamten Firma oder Arztpraxis eines Ehegatten aus dem Zugewinnausgleichsverfahren
• Begrenzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleiches (Rentenausgleich gesetzl. Rentenversicherung, Betriebsrentenausgleich, Privatrentenausgleich während der Ehezeit)
• Gütertrennung

Im Folgenden schildere ich Ihnen nur ein paar Anfechtungsgründe, vielleicht finden Sie sich ja selbst in einem meiner Beispiele wieder.

Schwangerschaft:
Ein häufiger Fall ist, dass die jetzige Ehefrau damals bei der Unterschreibung des Ehevertrages schwanger war. Nach Unterschreibung des Ehevertrages folgte die Eheschließung.

Es versteht sich von selbst, dass die damals schwangere Frau -heute Ehefrau- in einer unterlegenen Position beim Abschluss des Ehevertrages war, wenn dieser signalisiert wird, wenn sie den Ehevertrag nicht unterschreibe, dass es dann keine Hochzeit gibt.

Somit war hier die Ehefrau in einer stark unterlegenen Position gegenüber dem anderen Vertragspartner/ihr heutiger Ehemann.

Es ist aber so, dass der Ehevertrag nicht deshalb sittenwidrig bzw. unwirksam sein kann, weil die Ehefrau damals schwanger war, es müssen zu der Schwangerschaft noch andere grobe Nachteile hinzukommen, welche die heutige Ehefrau praktisch mehr oder weniger dazu gezwungen haben den Ehevertrag damals zu unterschreiben.
Ich möchte hier nicht aus dem Nähkästchen plaudern, aber es sei nur so viel vorausgeschickt, dass es natürlich ein Unterschied macht, ob beide Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages in voller Erwerbsfähigkeit standen und dies auch in der Ehe so fortgeführt werden soll oder ob z.B. die Ehefrau ihre Tätigkeit nun aufgibt oder nur noch einer Teilerwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall tut sie dies ja nur, weil sie mit dem anderen Vertragspartner ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind hat. Dies muss im Ehevertrag berücksichtigt werden.

Da jede Konstellation anders ist, kann der Ehevertrag nur anhand des Einfalles überprüft werden, ob dieser gegebenenfalls unwirksam oder teilunwirksam ist.

Auch ist es nicht so, wie viele Mandanten meinen, dass dann einzelne Klauseln des Ehevertrages unwirksam sind und dass man diese dann auslegen würde. Es ist durchaus möglich, dass der gesamte Ehevertrag unwirksam ist.

Dies bedeutet, dass der Ehevertrag dann in den Schredder gesteckt werden kann und die Scheidung nach den gesetzlichen Regeln bzgl. Zugewinngemeinschaft, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt abläuft. Auch eine im Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossene Firma fällt dann in das Zugewinnausgleichverfahren.

Auch gibt es Mandanten, bei welchen die ehelichen Lebensverhältnisse und die Lebensplanung bei Abschluss des Ehevertrages ganz andere waren, wie diese sich im Eheleben dann gestaltet haben. Das Hauptbeispiel ist hier, dass beide Ehegatten Vermögen besitzen, beide im Erwerbsleben standen und sehr gut verdienten und niemals Kinder haben wollten.

Diese Ehegatten haben bei Abschluss des Ehevertrages z.B. einen gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsanspruch ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass nach der Ehescheidung weder der Ehemann noch die Ehefrau einen Anspruch gegen den anderen Ex-Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt hat.

Nun hat sich aber während der Ehe ein Kinderwunsch der Ehepartner ergeben. Die berufstätige Ehefrau ist schwanger geworden, hat ihren Beruf aufgegeben und war seither nur noch für die Kinder da.

Es kam zur Ehescheidung, der Ehemann berief sich auf die Klausel im Ehevertrag, in welcher stand, dass die Ehefrau keinen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch habe.

In diesem Fall ist es so, dass meistens nicht der gesamte Ehevertrag unwirksam ist, da bei Abschluss des Ehevertrages damals vor Eheschließung beide Vertragsparteien/Ehegatten davon ausgegangen sind, dass sie niemals Kinder haben werden. Da im Laufe der Ehejahre sich aber ihre Lebensplanung (nun doch Kinder) geändert hat, wird das Gericht nicht automatisch den gesamten Ehevertrag für nichtig erklären, sondern wird der Ex-Ehefrau/Mutter des minderjährigen Kindes einen nachehelichen Unterhalt zusprechen. Es wäre also in diesen Fall nur die nacheheliche Unterhaltsverzichtsklausel im Ehevertrag nichtig.

Der Unterschied gegenüber meinem Vorfall (erstes Beispiel) ist, dass die Ehefrau/Mutter des Kindes vor Abschluss des Ehevertrages schwanger war. Im letzten Beispiel, ist es aber so, dass die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages nicht schwanger war und das die Vertragsparteien/Eheleute auch keine Kinder wollten.

In beiden Beispielfällen ist es aber so, dass der Ehevertrag entweder komplett unwirksam ist oder das die Klausel –Ausschluss des nachehelichen Unterhalts- unwirksam ist.


Vermögensausgleichsanspruch trotz Ehevertrag & Gütertrennung

Die Ehegatteninnengesellschaft

Wenn der Zugewinn bzgl. Firmenbeteiligungen, Arztpraxen, Kanzleien etc. durch Ehevertrag ausgeschlossen worden ist:

Selbst wenn der Zugewinnausgleich z.B. durch Gütertrennung oder das Firmenvermögen aus dem Zugewinn durch einen Ehevertrag ausgeschlossen worden ist, kann der andere Ehegatte trotzdem einen Ausgleichanspruch bzgl. der Steigerung des Firmenvermögens seit der Eheschließung haben, wenn er in überobligatorischer Weise im Betrieb/Arztpraxis/Kanzlei etc. des anderen Ehegatten mitgearbeitet hat und so den Wert des Unternehmens maßgeblich durch sein Mitwirken/seine Arbeit gesteigert hat.

Welches Gericht ist zuständig:

Hier ist das örtliche Familiengericht zuständig, nach § 23a GVG, 111 Nr.10, 266 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG
Ausgleichsansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft sind sonstige Familiensachen.

Güterstand der Ehegatten:

Zunächst einmal ist zu prüfen, in welchem Güterstand die Ehegatten leben, leben sie in der modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei welcher das Firmenvermögen per Ehevertrag herausgenommen worden ist, so ist dies der häufigste Fall einer Ehegatteninnengesellschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft -ohne Ehevertrag- ist die Ehegatteninnengesellschaft eher die Ausnahme. Hier muss auch genauestens gerechnet werden, ob nicht vorrangig die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruches besser ist, wie die der Ehegatteninnengesellschaft. Auch ist zu bedenken, dass sich bei der Ehegatteninnengesellschaft womöglich ein Verlustausgleich ergibt, welchen es bei der Zugewinnausgleichsgemeinschaft, wenn man den Zugewinn geltend macht nicht gibt.

Achtung: Verlustbeteiligung:

Macht ein Ehegatte Ausgleichsansprüche bzgl. der Ehegatteninnengesellschaft geltend, so muss vorher der Anwalt prüfen, ob die Gesellschaft überhaupt Gewinne macht, bzw. ob die Gesellschaft nicht total überschuldet ist. Sollte dies der Fall sein, so kann sich der Spieß umdrehen und die Gegenseite macht auf einmal geltend, dass der andere Ehegatte an den Verlusten in der Gesellschaft zu beteiligen ist. Also dieser muss dann bezahlen, der vorher Geld wollte!!!

Ein Indiz für eine Ehegatteninnengesellschaft ist, wenn der andere mitarbeitende Ehegatte, welcher keinen Anteil an dieser Firma besitzt dort in überobligatorischer Weise mitarbeitet.

Dieser muss besondere bzw. bedeutende Sachaufgaben für die Gesellschaft wahrgenommen haben. Ein Indiz dafür, dass der mitarbeitende Ehegatte bedeutende Sachaufgaben wahrgenommen hat ist, wenn er zum Beispiel auch gegenüber Dritten für die Gesellschaft nach außen hin auftritt, z.B. mit Banken über Kredite verhandelt, mit Behörden verhandelt oder Gelder vom Firmenkonto überwiesen hat, z.B. Auszahlungen an sich und den anderen Ehegatten.

Verteilung von Gewinn und Verlust:

Dies wird so gut wie nie vorkommen, sollte aber eine Aufteilung des Gewinnes und des Verlustes zwischen den Parteien bzgl. der Gesellschaft bestehen, so spricht dies ganz klar für eine Ehegatteninnengesellschaft.

Aufbau der Gesellschaft von beiden Eheleuten erforderlich:

Erforderlich ist ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Arbeitsleistungen und Vermögen ein Unternehmen aufbauen. Es ist so, dass beide Eheleute im Unternehmen gemeinsam mitgearbeitet haben müssen und dass während der Ehe das Unternehmen aufgebaut worden ist.
Wenn ein Ehegatte ein Unternehmen mit in die Ehe gebracht hat, so muss geprüft werden, ob durch die Mitarbeit des anderen Ehegatten das Unternehmen besonders groß geworden ist (z.B. Handwerksbetrieb mit 3 Leuten, nun eine Handwerkerfirma mit 30 Leuten).

Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft:

Meistens ist der Trennungszeitpunkt die Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft.
(Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn der andere Ehegatte über die Trennung hinaus in diesem Unternehmen weiterhin mitgearbeitet hat, dann muss die Beendigung genauer geprüft werden oder wenn ein Ehegatte den anderen gekündigt hat).

Anspruchshöhe:

Die Höhe des Anspruches des mitarbeitenden Ehegatten ergibt sich aus dem Geschäftswert der Firma. Dieser ist einfach gesagt das erwirtschaftete Vermögen des Unternehmens im Zeitpunkt der Auslösung der Gesellschaft/meistens der Trennungszeitpunkt unter Abzug der Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt. Die Bewertung muss also bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung erfolgen. Der Anspruch entsteht mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit beendet haben und der andere Ehegatte das Unternehmen alleine weitergeführt hat. Dies kann grundsätzlich durch Kündigung des anderen oder beider Ehegatten erfolgen oder konkludent etwa durch Einstellung der Mitarbeit. Meistens ist der Trennungszeitpunkt der Zeitpunkt für die Bewertung der Firma oder Arztpraxis etc.

Ausgleichshöhe:

Liegt keine Vereinbarung über die Beteiligungsquote des andere Ehegatten vor, was meistens der Fall sein wird, so gilt im Zweifel die gesetzliche Grundlage der hälftigen Beteiligung gemäß §738 I S.2 analog i.V.m § 730ff. BGB.

Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs:

Achtung: Es muss bei Gericht ein Zahlungsantrag bzgl. der Ausgleichsforderung geltend gemacht werden. Hierzu ist erforderlich, dass die Gegenseite außergerichtlich aufgefordert wird sämtliche Bilanzen der letzten 5 Jahre etc. heraus zu geben. Nun muss ein Steuerberater hier den Ausgleichswert berechnen. Bezahlt die Gegenseite –außergerichtlich- diesen Ausgleichswert nicht, so kann erst dann Klage erhoben werden.
Gibt die Gegenseite sämtliche Firmenunterlagen Bilanzen etc. nicht heraus so muss zunächst in der Stufenklage/antrag Auskunft verlangt werden und dann der Ausgleichsanspruch beziffert werden.

Verjährung des Anspruches:

Einige Oberlandesgerichte Gerichte vertreten die Ansicht, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren mit der Beendigung der Gesellschaft, dies ist meistens der Trennungszeitpunkt zu laufen beginnt.

Andere Oberlandesgerichte vertreten die Ansicht, dass die 3 jährige Verjährungsfrist unter Ehegatten auch hier gehemmt ist, bis die Ehescheidung rechtskräftig ist, gem. § 207 BGB

Sicher ist, dass bei Erhebung einer Stufenklage die Verjährung gehemmt ist. Dies bedeutet, dass es ausreicht kurz vor der Verjährung Stufenklage bzw. Stufenantrag beim Familiengericht auf Auskunft zu erheben und sogleich einen weiteren Klageantrag zu stellen, dass nach Auskunft der Gegenseite der Abfindungsanspruch bzw. Ausgleichsanspruch bzgl. der Gesellschaft beziffert werden wird.

Wenn keine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt:

Wichtig: Familienrechtlicher Vertrag sui generis (auch Familienrechtlicher Kooperationsvertrag genannt)

Oftmals ist es so, dass der andere Ehegatte einen geringen monatlichen Lohn für seine Arbeit erhält und das Arbeitsverhältnis auch nicht nur ein Scheinarbeitsverhältnis ist. In diesem Fall könnte es so sein, dass eine Ehegatteninnengesellschaft nicht vorliegt. In diesem Fall muss dann geprüft werden, ob nicht ein familienrechtlicher Vertrag sui generis (Familienrechtlicher Kooperationsvertrag) vorliegt. Dies ist der Fall wenn –wie bei der Ehegatteninnengesellschaft- der andere Ehegatte zwar mitgearbeitet hat, es sich aber nicht um eine gleichberechtigte Mitarbeit im Unternehmen handelte, der andere Ehegatte aber erhebliche Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbracht hat.

In diesem Fall errechnet sich der Ausgleichsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten dann daraus, wie viel ein fremder angestellter Mitarbeiter für die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten erhalten hätte und wie hoch die Wertsteigerung am Unternehmen ist, welche auf die Mitarbeit des Ehegatten zurückzuführen ist. Auch hier ist in der Regel für die Berechnung der Zeitpunkt der Trennung maßgeblich. Wird die Mitarbeit ausnahmsweise über den Trennungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, so ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitarbeit der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung.