Stuttgart 0711 – 76 76 591  

Blog
Scheidungsrecht

Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern?

Der von Ihnen zu zahlende Kindesunterhalt berechnet sich nach Ihrem Einkommen und danach, wie viele unterhaltspflichtige Personen Sie zu unterhalten haben. Unterhaltspflichtige Personen sind z. B. ein weiteres Kind und eine/n unterhaltspflichtige/n (Ex-)Ehepartner/in.

Meistens ist es so, dass das Kindergeld die Mutter erhält, weil die Kinder bei ihr leben. Dieses Kindergeld beträgt derzeit 184,00 EUR, ab dem dritten Kind 190,00 EUR und ab dem vierten Kind 215,00 EUR. Da das Kindergeld an die Mutter ausbezahlt wird, dieses aber beiden zur Hälfte zusteht, wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Unterhaltspflichtigen/meist der Vater das halbe Kindergeld auf den zu zahlenden Unterhalt in Anrechnung gebracht, abgezogen.

Beispiel:

Herr Maier verdient 1.950,00 EUR netto. Er hat zwei Kinder. Christian ist 3 Jahre und Martina ist 7 Jahre alt. Somit berechnet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wie folgt:

Vom Einkommen des Herrn Maier werden 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Der hiervon verbleibende Betrag liegt in der Nettoeinkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1.501,00 EUR – 1.900,00 EUR netto). Da das Kind Christian 3 Jahre alt ist, bemisst sich der Tabellenkindesunterhalt nach der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt 333,00 EUR. Da das zweite Kind Martina 7 Jahre alt ist, bemisst sich der Tabellenkindesunterhalt nach der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt 383,00 EUR. Diese Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind jedoch nicht die Zahlbeträge. Da die Mutter der beiden Kinder für jedes Kind jeweils 184,00 EUR an Kindergeld erhält, müssen von den Tabellenbeträgen jeweils 92,00 EUR abgezogen werden. Somit beträgt der Zahlbetrag für das Kind Christian 241,00 EUR und für das Kind Martina 291,00 EUR pro Monat.