Grundsätzlich ist es so, dass auch unabhängig von der Trennung bzw. Scheidung der Eltern das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder beiden Eltern zusteht, gem. § 1671 BGB, d. h. es wird nicht das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen. Da beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht, müssen auch beide Elternteile (Vater und Mutter) bei wichtigen Angelegenheiten bzgl. ihres Kindes ihre Zustimmung erteilen. Wichtige Kindschaftsangelegenheiten sind z. B. Operation des Kindes, Besuch einer neuen Schule des Kindes etc.
Was, wenn keine Einigung möglich ist?
Sollten sich bzgl. dieser besonderen Kindesangelegenheiten die Eltern nicht einigen können, so muss das Familiengericht angerufen werden und dieses entscheidet dann für die Eltern.
Entziehung des Sorgerechts:
Eine Entziehung des Sorgerechtes bzw. Übertragung des Sorgerechtes kann nur vom Familiengericht erfolgen. Dies bedeutet, dass ein Elternteil –Vater oder Mutter- beim Familiengericht beantragen kann, dass z. B. der Mutter oder dem Vater das ihm zustehende Sorgerecht entzogen wird. Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, so wird dieses meistens auf den anderen Elternteil übertragen, so dass dann ein Elternteil (Vater oder Mutter) das alleinige Sorgerecht über die Kinder hat. Diese Sorgerechtsübertragung stellt aber einen Ausnahmefall dar, da das Gericht nur bei sehr bedeutenden Kindeswohlsgefährdungen das Sorgerecht einem Elternteil entzieht.