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Wer bekommt das Sorgerecht über die Kinder nach der Trennung bzw. Scheidung?

Grundsätzlich ist es so, dass auch unabhängig von der Trennung bzw. Scheidung der Eltern das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder beiden Eltern zusteht, gem. § 1671 BGB, d. h. es wird nicht das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen. Da beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht, müssen auch beide Elternteile (Vater und Mutter) bei wichtigen Angelegenheiten bzgl. ihres Kindes ihre Zustimmung erteilen. Wichtige Kindschaftsangelegenheiten sind z. B. Operation des Kindes, Besuch einer neuen Schule des Kindes etc.

Was, wenn keine Einigung möglich ist?
Sollten sich bzgl. dieser besonderen Kindesangelegenheiten die Eltern nicht einigen können, so muss das Familiengericht angerufen werden und dieses entscheidet dann für die Eltern.

Entziehung des Sorgerechts:
Eine Entziehung des Sorgerechtes bzw. Übertragung des Sorgerechtes kann nur vom Familiengericht erfolgen. Dies bedeutet, dass ein Elternteil –Vater oder Mutter- beim Familiengericht beantragen kann, dass z. B. der Mutter oder dem Vater das ihm zustehende Sorgerecht entzogen wird. Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, so wird dieses meistens auf den anderen Elternteil übertragen, so dass dann ein Elternteil (Vater oder Mutter) das alleinige Sorgerecht über die Kinder hat. Diese Sorgerechtsübertragung stellt aber einen Ausnahmefall dar, da das Gericht nur bei sehr bedeutenden Kindeswohlsgefährdungen das Sorgerecht einem Elternteil entzieht.

Was ist mit der privaten Krankenversicherung des Kindes, wer trägt die Kosten?

Gesetzliche Krankenversicherung:
Bei gesetzlich versicherten Personen ist das Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, das bedeutet, dass für das Kind keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Private Krankenversicherung:
Sollten die Kinder privat kranken- und pflegeversichert sein, so kommen die Kosten für diese private Krankenversicherung zum zu zahlenden Kindesunterhalt noch hinzu.

Es sei am Rande noch angemerkt, dass ein Unterhaltspflichtiger, welcher einer Erwerbstätigkeit nachgeht, einen Selbstbehalt von monatlich 1.000,00 EUR und ein Unterhaltspflichtiger, welcher keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, einen monatlichen Selbstbehalt von 800,00 EUR hat.

Bei der privaten Krankenversicherung muss das Kind selbst Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.
Die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht etwa in den Sätzen der DT-Tabelle mitbeinhaltet, sondern können extra zum normalen Kindesunterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

Beispiel:
Erhält z.B. die Mutter des Kindes einen Kindesunterhaltsbetrag (nach der DT-Tabelle) in Höhe von 556,00 Euro/Monat und beträgt die Kranken- und Pflegeversicherung 180,00 Euro/Monat, so kommen diese 180,00 Euro zum Kindesunterhalt hinzu, so dass der für den Vater zu zahlende Gesamtkindesunterhaltsbetrag 736,00 Euro/Monat ( = 556,00 Euro + 180,00 Euro) beträgt. Wenn mehrere Kinder privat krankenversichert sind, kann dies eine teure Angelegenheit werden.

Wann müssen beide Elternteile (Vater und Mutter) Barunterhalt an das Kind zahlen?

Beide Elternteile barunterhaltspflichtig: Ab Volljährigkeit der Kinder werden beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber den Kindern.

Dies bedeutet, dass beide Elternteile (Mutter sowie Vater) Unterhalt an ihre Kinder zu bezahlen haben. Die Berechnung ist sehr schwierig. Es kann grob gesagt werden, dass im Verhältnis zum Einkommen der Kindesunterhalt anteilig bezahlt werden muss.


Beispiel:
Ist das Nettoeinkommen des Vaters und der Mutter fast gleich, so haben beide jeweils die Hälfte, also 50% des Gesamtkindesunterhalts zu bezahlen.

Auch ist die Besonderheit beim Unterhalt eines z. B. volljährigen Schülers, dass das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet wird und sich danach der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.

Verdient der Vater 2.550,00 Euro netto, die Mutter auch 2.550,00 Euro/netto, so beträgt das Einkommen: 5.100,00 Euro ( = 2.550,00 Euro + 2.550,00 Euro).

Da das Kind volljährig ist findet hier die 4. Altersstufe (ab 18 Jahren) und die Einkommensgruppe 10 (bei 5.100,00 Euro) der DT-Tabelle Anwendung.

Somit beträgt der Gesamtunterhalt nach der DT-Tabelle 781,00 Euro. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro abzuziehen. Somit ergibt sich ein Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 597,00 Euro. Diesen Betrag von 597,00 Euro teilen sich die Mutter sowie der Vater je zu 50 %, da beide gleich viel verdienen.

Somit hat die Mutter 298,50 Euro und der Vater 298,50 Euro ( 2 x 298,50 Euro = 597,00 Euro) an das Kind zu bezahlen.

Was passiert mit einem bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter eine Teilzeitarbeit aufnimmt ?

Da die Mutter nun aufgrund ihrer (Teilzeit-) Tätigkeit eigenes Einkommen erwirtschaftet, wenn diese voll oder zeitweise (je nach Einzelfall) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird dieses Einkommen auf Ihren bestehenden Unterhaltsanspruch angerechnet, so dass sich ihre monatlichen Unterhaltszahlungen vermindern werden, d. h. der Unterhaltszahler meist der (Ex)-Ehemann muss nun weniger an Unterhalt bezahlen und die Mutter oder / und (Ex)-Ehefrau erhält nun weniger Unterhalt überwiesen.