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Scheidungsrecht

Gibt es eine Arbeitspflicht auch Erwerbsobliegenheit genannt, d.h. muss die Unterhaltsempfängerin/Mutter/(Ex-)Ehefrau sich nach einer Arbeitsstelle umschauen oder gar annehmen?

Grundsätzlich ist es so, dass bei der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit/ Arbeitspflicht nur nach den Umständen des Einzelfalls. Auch verlangt diese Regelung von der die Kinder betreuenden Mutter keinesfalls einen abrupten übergangslosen Wechsel von der Betreuung der Kinder zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit/ Annahme einer Vollzeitarbeitsstelle.

Auch ist es so, dass im Einzelfall immer das Interesse des einzelnen Kindeswohls gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/Arbeit abgewogen werden muss.

Es kommt im Einzelfall immer darauf an, ob das Kind z. B.
– Lernschwierigkeiten hat oder nicht,
– ob die Mutter das Kind nach der Schule bei den Schularbeiten beaufsichtigen muss oder
– ob das Kind seine Schularbeiten allein erledigen kann.
– Ob es sich bei der Schule des Kindes um eine Vollzeitschule handelt, in welcher es am Nachmittag eine warme Mahlzeit erhält und dort seine Hausaufgaben erledigt oder nicht …

Das Unterhaltsrecht ist eine sehr komplizierte Materie und muss natürlich auch immer auf den Einzelfall angepasst werden. Eine pauschale Regelung, welche auf alle Fälle Anwendung findet gibt es nicht.

Es gibt auch eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen:

– Betreuungsunterhalt
– Unterhalt wegen Krankheit
– Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
– Unterhalt wegen Alters
– Unterhalt wegen Ausbildung
– Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile