Umgangsrechtsregelungen bzgl. Vater, sowie Großeltern & Entzug des Umgangsrechts?
Ein Umgangsrecht mit dem Kind hat u. a. der nicht betreuende Elternteil des Kindes, in der Regel ist das der Vater, da das Kind bei der Mutter lebt. Darüber hinaus haben nach § 1685 BGB die Großeltern auch ein Umgangsrecht, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.
Was ist, wenn Vater und Mutter sich auf keine Umgangsrechtsregelung einigen können?
Sollten sich die Elternteile bzw. die Mutter und der Vater auf ein Umgangsrecht des Vaters nicht einigen können, so muss das Familiengericht die Umgangsrechtstermine des Vaters regeln.
Bevor jedoch das Gericht diese Termine regelt, empfiehlt es sich, zuvor das Jugendamt anzurufen und dieses um eine Regelung bzw. Vermittlung zu bitten. Das Jugendamt kann aber nicht verbindlich/rechtsverbindlich die Termine regeln. Sollten die Eltern bzw. der Vater oder die Mutter mit einer Regelung des Jugendamtes nicht einverstanden sein, so können beide Teile das Familiengericht anrufen und dieses um eine verbindliche Entscheidung/Festlegung der Umgangstermine bitten. Wenn das Gericht die Termine regelt, dann müssen diese auch eingehalten werden.
Es wird nochmals am Rande darauf hingewiesen, dass das Jugendamt nur einen Vorschlag den Eltern zur Regelung des Umgangsrecht unterbreiten kann. Dieser Vorschlag des Jugendamtes ist aber nicht rechtsverbindlich.
Kann mir mein Umgangsrecht entzogen werden?
Gem. § 1684 BGB hat das bei der Mutter lebende Kind einen Rechtsanspruch auf Umgang mit seinem Vater.
Einen Entzug des Umgangsrechtes für immer gibt es fast nie. Eine Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kinde kommt allenfalls nur dann in Frage, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Eine solche Gefährdung liegt aber nur in Extremfällen vor. Eine Gefährdung des Kindes würde dann vorliegen, wenn dieses durch den Umgang mit dem Vater in seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung konkret gefährdet wäre.
Kann mir das Umgangsrecht entzogen werden, wenn sich das Kind weigert mit mir zu kommen?
Generell ist es so, dass zwar durch eine Weigerung des Kindes das Umgangsrecht mit dem Vater erheblich erschwert wird. Es macht keinen Sinn, das Kind, welches bei der Mutter lebt und nicht mit dem Vater z. B. am Wochenende das Umgangsrecht wahrnehmen möchte, dazu zu zwingen.
Es ist vielmehr so, dass die Mutter, bei welcher das Kind lebt, durch geeignete Maßnahmen so auf dieses einzuwirken hat, dass ein reibungsloser Ablauf bzgl. des Umgangsrechts mit dem Vater gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass die Mutter auf ihr Kind einzuwirken hat, damit der entgegenstehende Widerstand des Kindes –den Umgang mit dem Vater nicht wahrzunehmen- abgebaut wird.
Auch sei hier am Rande angemerkt, dass vielfach ohne ausreichende Gründe ein Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragt wird, diese Anträge aber ohne Erfolg bleiben.
Wie gerade dargelegt, kommt ein Ausschluss des Umgangsrechts nur in Extremfällen in Frage.
Bei Streitigkeiten bzgl. des Umgangsrechts wird das Gericht immer das örtliche Jugendamt einschalten; dieses muss vor einer gerichtlichen Entscheidung dann die Eltern und das Kind persönlich anhören.
Es empfiehlt sich somit in Umgangsrechtsstreitigkeiten, zuvor das Jugendamt um Vermittlung zu bitten.
Wie sieht eine verbindliche/gerichtliche Umgangsregelung aus?
Der Vater erhält alle zwei Wochenenden von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr ein Umgangsrecht mit seinem Kind. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten bekommt er das Kind jeweils am zweiten Feiertag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder in den Oster-, Pfingst-, sowie Weihnachtsschulferien erhält er das Kind jeweils 7 Tage der letzten/oder ersten Ferienwoche. In den Sommerferien erhält er das Kind die ersten drei Wochen am Anfang der Sommerferien des Kindes.