Stuttgart 0711 – 76 76 591  

Kindesunterhalt und Sonderbedarf: An welchen Kosten muss sich der Vater beteiligen?

Sonderbedarf beim Kindesunterhalt bezieht sich auf unregelmäßige Kosten, die zusätzlich zum laufenden monatlichen Kindesunterhalt anfallen und nicht vorhersehbar waren.

Achtung: Sonderbedarf ist kein Mehrbedarf (dieser wird im anderen Artikel auf dieser Homepage erläutert).

Mehrbedarf ist z.B.

  • Kosten für: Kindergarten,
  • Privatschule
  • Fussballverein,
  • Ballett,
  • Musikschule,
  • Turnen etc.

Definition und Voraussetzungen für Sonderbedarf

Sonderbedarf z.B. die Zahnspange oder die Klassenfahrt ist definiert als

  • Unregelmäßiger, außergewöhnlicher Bedarf
  • Zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen
  • Bei der Bemessung des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen.

Tipp: Der Sonderbedarf kann sogar im NACHHINEIN geltend gemacht werden, also rückwirkend.

Geltendmachung und Aufteilung der Kosten unter den Elternteilen:

  • Der Sonderbedarf sollte unverzüglich nach der Entstehung geltend gemacht werden (geht natürlich auch später).

Beide Eltern müssen anteilsmäßig für den Sonderbedarf aufkommen, basierend auf ihrem Einkommensverhältnis (z.B. 80% zu 20 % oder 60% zu 40% oder zu 100%). Berechnungsbeispiel unten.

Beim Kindesunterhalt werden folgende Arten von Sonderbedarf am häufigsten geltend gemacht, siehe nachfolgende Liste

Medizinische Kosten:

  • Unvorhergesehene Krankheitskosten
  • Kieferorthopädische Behandlung (z.B. Zahnspange)
  • Von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten für stationäre Behandlung
  • Brillenkosten –wenn angemessen-

Einmalige Anschaffungen:

  • Erstausstattung eines Säuglings (Höhe kommt auf die Einkommensverhältnisse an)
  • Tablets für den Unterricht

Bildungskosten:

  • Klassenfahrt; Sonderbedarf (meistens Ja): Die Kosten für die Klassenfahrten z.B. Landschulheim werden als Sonderbedarf meistens eingestuft, insbesondere wenn der Kindesunterhalt nicht ausreicht, um Rücklagen dafür zu bilden.
  • Schulhefte etc. nein, ist vom Kindesunterhalt gedeckt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anerkennung von Sonderbedarf immer einzeln geprüft werden muss.

Dabei spielen Faktoren wie die finanzielle Situation der Eltern und die Notwendigkeit der Ausgaben eine wichtige Rolle.

Nicht alle genannten Kosten werden als Sonderbedarf anerkannt, insbesondere wenn sie als vorhersehbar gelten oder wenn aus dem laufenden Unterhalt Rücklagen hätten gebildet werden können.

Definition des Sonderbedarfs

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Kindesbedarf, der zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt zu leisten ist. Er muss überraschend und in der Höhe nicht vorhersehbar gewesen sein

Der Sonderbedarf beim Unterhalt berechnet sich wie folgt:

  • Beide Elternteile müssen anteilsmäßig für den Sonderbedarf aufkommen
  • Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der einzelnen Einkommen der Eltern

Berechnung:

Angenommen, der Sonderbedarf für den Zahnarzt beträgt 600 Euro:

Vater Mutter
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.800 € 1.400 €
Abzüglich Selbstbehalt -1.160 € -1.160 €
Einzusetzendes Einkommen 640 € 240 €
Anteil ca. am Gesamteinkommen  80% 20%
Anteil am Sonderbedarf  =600 €) 480€ 120 €

Welche Unterschiede im Sonderbedarf gibt es zwischen den verschiedenen Einkommensgruppen?

Niedrigere Einkommen unter ca. 3.700 Euro bereinigtes Nettoeinkommen:

Bei niedrigeren Einkommensgruppen werden häufiger Ausgaben als Sonderbedarf anerkannt:

  • Für Einkommensstufen bis zur Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle werden geringere Anforderungen an die Höhe des Sonderbedarfs gestellt.
  • Der Grund dafür ist, dass bei diesen Einkommensgruppen der Kindesunterhalt für laufende Bedürfnisse des Kindes verwendet wird und keine Rücklagen gebildet werden können

Höhere Einkommensgruppen ab ca. 3.700 Euro bereinigtes Nettoeinkommen:

Bei höheren Einkommensgruppen gelten strengere Maßstäbe:

  • Ab der Einkommensstufe 6 ( ca. 3.700 Euro bereinigtes Nettoeinkommen) wird davon ausgegangen, dass Rücklagen für den Sonderbedarf gebildet werden können.
  • Daher müssen die Sonderausgaben hier deutlich höher sein, um als Sonderbedarf geltend gemacht zu werden.

Beispiele für die Unterschiede nach Einkommen:

Normale Klassenfahrten:

Bei niedrigeren Einkommensgruppen werden Kosten für Klassenfahrten oft als Sonderbedarf anerkannt.

Bei höheren Einkommensgruppen wird erwartet, dass diese aus den laufenden Unterhaltsleistungen finanziert werden können.

Hinweis:

Je niedriger der Kindesunterhalt ist, desto eher wird ein Sonderbedarfs angenommen. Diese obige Differenzierung zwischen den Einkommensgruppen soll sicherstellen, dass Kinder aus Familien mit niedrigem Einkommen nicht benachteiligt werden und gleichzeitig soll verhindert werden, dass in höheren Einkommensgruppen normale Kindesausgaben als Sonderbedarf deklariert werden.

Scheiden lassen, aber wie?

Die Scheidung in Deutschland geht nur durch ein Gericht.


Wie lässt man sich scheiden?

Im Folgenden wird der Verfahrensablauf geschildert.

Trennungsjahr

Eine Scheidung kann frühestens nach einem Trennungsjahr beantragt werden. Dieses Jahr dient dazu, zu zeigen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet wird.

In Ausnahmefällen, wie bei häuslicher Gewalt, kann eine schnellere Scheidung möglich sein (Härtefallscheidung).

Scheidung beantragen:

Der Scheidungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen, da im Familienrecht Anwaltszwang besteht.

Der Antragsteller muss die Heiratsurkunde und gegebenenfalls weitere Dokumente vorlegen.

Zustellung des Antrags

Nach Einreichung des Antrags und Zahlung der Gerichtskosten wird dieser dem anderen Ehepartner zugestellt. Dieser hat dann in der Regel zwei bis drei Wochen Zeit, um auf den Antrag zu reagieren.

Gerichtstermin

Ein Gerichtstermin wird angesetzt, der normalerweise 10 bis 15 Minuten dauert. Der Richter stellt Fragen zur Trennung und zum Einkommen der Ehepartner. Bei Einvernehmen über die Scheidung wird diese in der Regel sofort ausgesprochen.

Versorgungsausgleich

Bei Ehen, die länger als drei Jahre gedauert haben, wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern auszugleichen. Bei Ehen bis 3 Jahre nur auf Antrag einer Partei.

Scheidungsbeschluss

Nach dem Gerichtstermin ergeht ein Scheidungsbeschluss. Dieser wird in einem Monat ab Zustellung rechtskräftig, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden. Die Parteivertreter/Anwälte können aber in der mündlichen Scheidungsverhandlung auf Rechtsmittel verzichten, dann wird die Ehescheidung sofort rechtskräftig.

Wichtige Hinweise

  • Einvernehmliche Scheidung: Wenn beide Partner einverstanden sind, reicht es aus, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, was Kosten spart
  • Dauer des Verfahrens: Die gesamte Dauer einer Scheidung bei Gericht mit Versorgungsausgleich  ohne andere Scheidungsfolgeangelegenheiten variiert und kann zwischen 3 und 12 Monaten liegen, abhängig von der Komplexität des Falls und dem Versorgungsausgleich

Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?

Was viele nicht wissen:

Ein neuer Partner in der Trennungsphase hat grundsätzlich mit ein paar Ausnahmen keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch.

Unterhaltspflicht des Trennungsunterhaltsschuldners / z.B. Ehemann:

Wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner/z.B. Ehefrau in eine neue Beziehung eintritt, hat dies in der Regel keine direkten Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht, sofern die Ehefrau mit ihrem neuen Freund nicht zusammen lebt, sondern beide getrennte Wohnungen haben. Problematisch wird es erst dann, wenn eine gefestigte eheähnliche Beziehung vorliegt.

Neue Beziehung nach der Trennung und Zusammenzug mit dem neuen Partner

Wenn der Empfänger des Unterhalts z.B. die Ehefrau eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, also mit einem neuen Mann/Partner häuslich zusammenlebt, kann dies zu einer Kürzung oder sogar zur kompletten Versagung des Trennungsunterhalts führen.

Dies ist z. B. der Fall, wenn  die neue Lebensgemeinschaft insgesamt zu einer Verbesserung der finanziellen Lage der Unterhaltsberechtigten/Ehefrau führt, z.B. weil diese sich die Miete beim neuen Ehepartner erspart oder von diesem  mitunterhalten wird.

Noch verheiratet und eine neue Beziehung

Gefestigte eheähnliche Beziehung: Hier Unterhaltswegfall

Eine Verfestigung des Zusammenlebens in einer häuslichen Gemeinschaft/Wohnung liegt in der Regel nach zwei oder drei Jahren vor. Hat die Noch-Ehefrau/Unterhaltsbezieherin mit dem  neuen Mann/Partner ein Kind bekommen oder ein Haus/Wohnung zusammen gekauft, in welchem Sie leben oder eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz gegründet, tritt das verfestigte Zusammenleben auch früher ein.

Rechtliche Aspekte:

Der BGH –Bundesgerichtshof- sagt, dass neue Lebensgemeinschaften in der Regel nicht automatisch zu einer Einstellung oder Reduzierung des Trennungsunterhalts führen. Der Trennungsunterhaltsanspruch muss in diesem Fall aber überprüft werden, wenn die neue Partnerschaft zu einer Verbesserung der finanziellen Lage des Unterhaltsempfängers/z.B. der Noch-Ehefrau führt. In diesem Fall kommt eine Reduzierung oder eine Einstellung des Trennungsunterhaltsanspruches in Frage.

Wechselmodell 50-50: wenn der Vater will, die Mutter nicht

Der Vater will das Wechselmodell 50-50, die Mutter nicht – und NUN???

Ausgangslage: Bei der Ehescheidung haben beide Ehepartner das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder

Das Sorgerecht ist geteilt bzw. besteht hierrüber keine gesonderte Regelung, da beide Elternteile miteinander verheiratet waren oder noch sind.

Das Wechselmodell bei getrennten Eltern ist ein schwieriges Thema, wenn ein Elternteil dieses nicht will.

Hier sind die wichtigsten Punkte:

Das Wechselmodell ist eine Betreuungsregelung für Kinder, deren Eltern getrennt leben – bei der das Kind immer fast gleich viel Zeit bei der Mutter sowie beim Vater verbringt.


1. Wie sieht das Wechselmodell in der Praxis aus?

Das Kind wechselt in festgelegten Zeitabständen zwischen den Wohnsitzen der Eltern. Mögliche Aufteilungen: 1 Woche beim Vater, die andere Woche bei der Mutter oder zweiwöchentlicher Wechsel oder etc. Beide Elternteile übernehmen gleich viel Verantwortung bzgl. der Erziehung und der Betreuung des Kindes.

Grundvoraussetzungen:

  • Wohnorte der Eltern sollten nicht weit auseinander liegen auch in Bezug auf die Schule.
  • Eltern müssen kooperationsfähig und organisationsfähig sein

Besonderheiten beim echten Wechselmodel (50% zu 50%)

  • Ein echtes Wechselmodell liegt vor, wenn kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringt als der andere
  • Beide Elternteile sind kindesunterhaltspflichtig.
  • Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen von Vater und der Mutter

Das Wechselmodell steht im groben Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil (Mutter/Vater) lebt.


2.Der Vater will das Wechselmodell, die Mutter nicht

NUR das Familiengericht kann dies anordnen: Das zuständige Familiengericht Gericht kann das Wechselmodell anordnen, auch wenn nur der Vater es will und die Mutter dagegen ist. Das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohl, nicht was die Elternteile wollen.

Fragen bzw. Voraussetzungen für ein Wechselmodell im Gerichtsprozess

  • Kooperationsfähigkeit der Eltern (ja oder nein)
  • Wie war die Betreuungssituation vor der Trennung (Vater% und Mutter%)
  • Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen (gut oder zu einem Elternteil schlecht)
  • Was will das Kind (kommt auf das Alter an, ob der Kindeswille berücksichtigt wird)

Gründe, die gegen ein Wechselmodell sprechen

  • Schwierige Kommunikation zwischen den Eltern (Eltern streiten sich nur)
  • Unterschiedliche Vorstellungen bzgl. der Erziehung
  • Ablehnung eines Elternteiles durch das Kind
  • Sehr ungleiche Betreuung des Kindes in der Vergangenheit (Vater kümmerte sich fast nie um das Kind, war beim Fussballspiel im Verein nie dabei, wenn sein Sohn spielte)

Sehr wichtig, nur das zählt:
Der Bundesgerichtshof/ BGH hat in einem Beschluss in der Begründung gesagt, dass die Ablehnung durch einen Elternteil allein kein Hindernis für das Wechselmodell darstellt.

Wichtig: Das Kindeswohl steht bei allen gerichtlichen Entscheidungen im Vordergrund, sonst nichts anderes.

Der Scheidungsverbund im gerichtlichen Verfahren

Geltendmachung des Zugewinnausgleichanspruches im gerichtlichen Verfahren

Sollte außergerichtlich zur Auskunft nicht richtig aufgefordert sein oder keine Auskunft von der Gegenseite angefordert worden sein, so berührt dies nicht die Klage, da die Richterin aus diesem Grund die Klage nicht abweisen kann, die Gegenseite bzw. der Gegenanwalt muss entweder anerkennen oder der Klage widersprechen, dass außergerichtlich nicht aufgefordert worden ist oder dass er ordnungsgemäß Auskunft gegeben hat.

Wichtig: Klage im Scheidungsverbund:
Im Scheidungsverbund kann nur auf Zugewinn geklagt werden, wenn entweder eine Zahlungsklage auf Zahlung von einer Zugewinnausgleichsforderung erhoben wird oder wenn im Scheidungsverbund ein Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn geltend gemacht wird.

Im Scheidungsverbund geht eine „normale“ Klage nur auf Auskunft ohne Zahlungsantrag nicht.

Stufenantrag auf Zugewinnausgleich im isolierten Verfahren

Im isolierten Verfahren ist kein Stufenantrag auf Zugewinn möglich, bevor die Ehescheidung nicht rechtskräftig ist. Ein Stufenantrag ist somit nur vor Rechtskraft der Ehescheidung im Ehescheidungsverbund möglich.

Frist zur Einreichen des Verbundantrages beachten:

2-Wochen vor der mündlichen Verhandlung bzw. genau gerechnet 15 Tage vor der mündlichen Verhandlung muss die Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich im Verbund bei Gericht eingegangen sein, ansonsten wird diese abgewiesen bzw. abgetrennt.

Da es sich dann –nach Abtrennung- um eine ISOLIERTE Stufenklage auf Zugewinn handelt, ist bei einer Abtrennung diese unzulässig, da die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist (Stufenklage auf Zugewinn ist nur im Scheidungsverbund VOR Rechtskraft der Scheidung zulässig).

Eine Möglichkeit ist dann den Stufenantrag auf Zugewinn umzustellen auf VORZEITIGEN Zugewinnausgleich, wenn das Gericht dies mitmacht. Ansonsten hat man Pech, da die Klage abgewiesen wird.

Sollte die Klage als unzulässig nach der Abtrennung abgewiesen werden, so besteht weiterhin die Möglichkeit nach Rechtskraft der Ehescheidung erneut auf Zugewinn zu klagen.

Das einzige das isoliert vor Rechtskraft der Ehescheidung im Zugewinnausgleichsverfahren  bei Gericht geltend gemacht werden kann, ist ein Auskunftsantrag. Es geht aber kein –isolierter-Stufenantrag (Ausnahme im Scheidungsverbund).

Nachehelicher Unterhalt

Dies ist auch vor Rechtskraft der Ehescheidung möglich, aber nur wie beim Zugewinnausgleich als Stufenantrag im Scheidungsverbund oder als Zahlungsantrag im Scheidungsverbund. Es ist auch möglich, dass im Ehescheidungsverbund gleich ein Zahlungsantrag mit einem genannten Bruttoeinkommen der Gegenseite genannt wird.

Ist dieses Bruttoeinkommen dann zu hoch, so muss die Gegenseite vortragen, wieso dieses zu hoch ist (mit Beweis). Ein Kostenrisiko besteht so gut wie nicht, deswegen ist es ratsam eher ein höheres Brutto-/Nettoeinkommen der Gegenseite anzunehmen.

Isolierte nacheheliche Unterhaltsklage vor Rechtskraft der Scheidung:

Eine isolierte nacheheliche Unterhaltsklage vor Rechtskraft der Ehescheidung ist nicht möglich, da der Anspruch erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entsteht.

Wurde von der Gegenseite außergerichtlich vor Rechtskraft der Ehescheidung Auskunft verlangt, so muss dies mit Rechtskraft der Ehescheidung nochmals erfolgen, da ansonsten die Gegenseite nicht in Verzug gesetzt ist. Es muss dann nochmals außergerichtlich nach Rechtskraft der Ehescheidung der Auskunftsanspruch gestellt werden oder gleich Klage bzw. Stufenklage nach Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt erhoben werden.

Kindesunterhalt:

Kindesunterhalt Geltendmachung im Verbund:

Dies ist ein großer Fehler, es kann der Kindesunterhalt im Verbund geltend gemacht werden, aber dieser gilt dann erst ab Rechtskraft der Ehescheidung und nicht vorher. Was ist wenn die Scheidung nicht gleich nach einem Monat oder 2 Monate rechtskräftig wird, sondern die Gegenseite sogar noch Beschwerde einlegt, dann wird der Kindesunterhalt für die nächsten Jahre nicht rechtskräftig. Aus diesem Grunde immer den Kindesunterhalt gesondert mit einer isolierten Klage einklagen, dies geht immer.

Meistens hat man dieses Problem nicht, da der Kindesunterhalt mit dem Trennungsunterhalt in einem isolierten Verfahren zusammen eingeklagt wird.

Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleichsverfahren

Der auskunftspflichtige Ehegatte hat nicht die Pflicht seine Immobilie schätzen zu lassen. Er ist aber verpflichtet Auskunft zu geben, z.B. über Art der Nutzung der Immobilie, Bebauung, Lage, Größe etc.

In der Praxis ist es meistens so, dass der Auskunftspflichtige einen Wert der Immobilie benennt. Meistens ist es so, dass dieser Wert natürlich viel zu niedrig ist.

Umfang des Auskunftsanspruches:

Es muss zur Verdeutlichung noch einmal klar dargelegt werden, dass der Auskunftsanspruch nicht darin besteht, dass sämtliche Vermögensgegenstände mit einem Eurobetrag vom Auskunftspflichtigen aufgelistet werden. Der Auskunftsverpflichtete muss nur solche Angaben machen, aus denen es dem auskunftsbegehrenden Ehegatten möglich ist, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachleuten, wie Immobiliengutachtern, Steuerberatern etc. den Wert des Vermögensgegenstandes, z.B. einer Immobilie oder einer Firmenbeteiligung zu bewerten.

Gutachten bei Streitigkeiten der Ehepartner bzgl. einzelner Vermögensgegenstände:

Sollte es im Zugewinnausgleichsverfahren zwischen den Anwälten bzw. zwischen den Ehepartnern keine Einigung über den Wert einzelner Vermögensgegenstände (z.B. Firmenwert, Immobilien etc.) geben, so muss hierüber ein Gutachten erstellt werden.
Bzgl. Immobilen ist es so, dass hier ein Gutachten nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, kurz ImmoWertV genannt erstellt werden muss.

Es versteht sich von selbst, dass auch ein erstelltes Immobiliengutachten von einem Gutachter daraufhin vom jeweiligen Anwalt überprüft werden muss, ob dieser Gutachter das Gutachten bzgl. der Immobilie auch richtig nach der ImmoWertV erstellt hat. Es kann hier nicht auf die Grundsätze der Immobilienbewertung eingegangen werden, da dies den Rahmen des Artikels sprengen würde.

Es sei nur so viel hier vorgetragen, dass sich ein Anwalt auch mit der ImmoWertV auskennen sollte, denn sollte der Wert einer Immobilie zu hoch für den Mandanten ausfallen, so bestehen hier bei einer Falschbewertung Möglichkeiten, den Wert der Immobilie zu drücken.