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Der Scheidungsverbund im gerichtlichen Verfahren

Geltendmachung des Zugewinnausgleichanspruches im gerichtlichen Verfahren

Sollte außergerichtlich zur Auskunft nicht richtig aufgefordert sein oder keine Auskunft von der Gegenseite angefordert worden sein, so berührt dies nicht die Klage, da die Richterin aus diesem Grund die Klage nicht abweisen kann, die Gegenseite bzw. der Gegenanwalt muss entweder anerkennen oder der Klage widersprechen, dass außergerichtlich nicht aufgefordert worden ist oder dass er ordnungsgemäß Auskunft gegeben hat.

Wichtig: Klage im Scheidungsverbund:
Im Scheidungsverbund kann nur auf Zugewinn geklagt werden, wenn entweder eine Zahlungsklage auf Zahlung von einer Zugewinnausgleichsforderung erhoben wird oder wenn im Scheidungsverbund ein Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn geltend gemacht wird.

Im Scheidungsverbund geht eine „normale“ Klage nur auf Auskunft ohne Zahlungsantrag nicht.

Stufenantrag auf Zugewinnausgleich im isolierten Verfahren

Im isolierten Verfahren ist kein Stufenantrag auf Zugewinn möglich, bevor die Ehescheidung nicht rechtskräftig ist. Ein Stufenantrag ist somit nur vor Rechtskraft der Ehescheidung im Ehescheidungsverbund möglich.

Frist zur Einreichen des Verbundantrages beachten:

2-Wochen vor der mündlichen Verhandlung bzw. genau gerechnet 15 Tage vor der mündlichen Verhandlung muss die Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich im Verbund bei Gericht eingegangen sein, ansonsten wird diese abgewiesen bzw. abgetrennt.

Da es sich dann –nach Abtrennung- um eine ISOLIERTE Stufenklage auf Zugewinn handelt, ist bei einer Abtrennung diese unzulässig, da die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist (Stufenklage auf Zugewinn ist nur im Scheidungsverbund VOR Rechtskraft der Scheidung zulässig).

Eine Möglichkeit ist dann den Stufenantrag auf Zugewinn umzustellen auf VORZEITIGEN Zugewinnausgleich, wenn das Gericht dies mitmacht. Ansonsten hat man Pech, da die Klage abgewiesen wird.

Sollte die Klage als unzulässig nach der Abtrennung abgewiesen werden, so besteht weiterhin die Möglichkeit nach Rechtskraft der Ehescheidung erneut auf Zugewinn zu klagen.

Das einzige das isoliert vor Rechtskraft der Ehescheidung im Zugewinnausgleichsverfahren  bei Gericht geltend gemacht werden kann, ist ein Auskunftsantrag. Es geht aber kein –isolierter-Stufenantrag (Ausnahme im Scheidungsverbund).

Nachehelicher Unterhalt

Dies ist auch vor Rechtskraft der Ehescheidung möglich, aber nur wie beim Zugewinnausgleich als Stufenantrag im Scheidungsverbund oder als Zahlungsantrag im Scheidungsverbund. Es ist auch möglich, dass im Ehescheidungsverbund gleich ein Zahlungsantrag mit einem genannten Bruttoeinkommen der Gegenseite genannt wird.

Ist dieses Bruttoeinkommen dann zu hoch, so muss die Gegenseite vortragen, wieso dieses zu hoch ist (mit Beweis). Ein Kostenrisiko besteht so gut wie nicht, deswegen ist es ratsam eher ein höheres Brutto-/Nettoeinkommen der Gegenseite anzunehmen.

Isolierte nacheheliche Unterhaltsklage vor Rechtskraft der Scheidung:

Eine isolierte nacheheliche Unterhaltsklage vor Rechtskraft der Ehescheidung ist nicht möglich, da der Anspruch erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entsteht.

Wurde von der Gegenseite außergerichtlich vor Rechtskraft der Ehescheidung Auskunft verlangt, so muss dies mit Rechtskraft der Ehescheidung nochmals erfolgen, da ansonsten die Gegenseite nicht in Verzug gesetzt ist. Es muss dann nochmals außergerichtlich nach Rechtskraft der Ehescheidung der Auskunftsanspruch gestellt werden oder gleich Klage bzw. Stufenklage nach Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt erhoben werden.

Kindesunterhalt:

Kindesunterhalt Geltendmachung im Verbund:

Dies ist ein großer Fehler, es kann der Kindesunterhalt im Verbund geltend gemacht werden, aber dieser gilt dann erst ab Rechtskraft der Ehescheidung und nicht vorher. Was ist wenn die Scheidung nicht gleich nach einem Monat oder 2 Monate rechtskräftig wird, sondern die Gegenseite sogar noch Beschwerde einlegt, dann wird der Kindesunterhalt für die nächsten Jahre nicht rechtskräftig. Aus diesem Grunde immer den Kindesunterhalt gesondert mit einer isolierten Klage einklagen, dies geht immer.

Meistens hat man dieses Problem nicht, da der Kindesunterhalt mit dem Trennungsunterhalt in einem isolierten Verfahren zusammen eingeklagt wird.

Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleichsverfahren

Der auskunftspflichtige Ehegatte hat nicht die Pflicht seine Immobilie schätzen zu lassen. Er ist aber verpflichtet Auskunft zu geben, z.B. über Art der Nutzung der Immobilie, Bebauung, Lage, Größe etc.

In der Praxis ist es meistens so, dass der Auskunftspflichtige einen Wert der Immobilie benennt. Meistens ist es so, dass dieser Wert natürlich viel zu niedrig ist.

Umfang des Auskunftsanspruches:

Es muss zur Verdeutlichung noch einmal klar dargelegt werden, dass der Auskunftsanspruch nicht darin besteht, dass sämtliche Vermögensgegenstände mit einem Eurobetrag vom Auskunftspflichtigen aufgelistet werden. Der Auskunftsverpflichtete muss nur solche Angaben machen, aus denen es dem auskunftsbegehrenden Ehegatten möglich ist, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachleuten, wie Immobiliengutachtern, Steuerberatern etc. den Wert des Vermögensgegenstandes, z.B. einer Immobilie oder einer Firmenbeteiligung zu bewerten.

Gutachten bei Streitigkeiten der Ehepartner bzgl. einzelner Vermögensgegenstände:

Sollte es im Zugewinnausgleichsverfahren zwischen den Anwälten bzw. zwischen den Ehepartnern keine Einigung über den Wert einzelner Vermögensgegenstände (z.B. Firmenwert, Immobilien etc.) geben, so muss hierüber ein Gutachten erstellt werden.
Bzgl. Immobilen ist es so, dass hier ein Gutachten nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, kurz ImmoWertV genannt erstellt werden muss.

Es versteht sich von selbst, dass auch ein erstelltes Immobiliengutachten von einem Gutachter daraufhin vom jeweiligen Anwalt überprüft werden muss, ob dieser Gutachter das Gutachten bzgl. der Immobilie auch richtig nach der ImmoWertV erstellt hat. Es kann hier nicht auf die Grundsätze der Immobilienbewertung eingegangen werden, da dies den Rahmen des Artikels sprengen würde.

Es sei nur so viel hier vorgetragen, dass sich ein Anwalt auch mit der ImmoWertV auskennen sollte, denn sollte der Wert einer Immobilie zu hoch für den Mandanten ausfallen, so bestehen hier bei einer Falschbewertung Möglichkeiten, den Wert der Immobilie zu drücken.