Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleichsverfahren
Der auskunftspflichtige Ehegatte hat nicht die Pflicht seine Immobilie schätzen zu lassen. Er ist aber verpflichtet Auskunft zu geben, z.B. über Art der Nutzung der Immobilie, Bebauung, Lage, Größe etc.
In der Praxis ist es meistens so, dass der Auskunftspflichtige einen Wert der Immobilie benennt. Meistens ist es so, dass dieser Wert natürlich viel zu niedrig ist.
Umfang des Auskunftsanspruches:
Es muss zur Verdeutlichung noch einmal klar dargelegt werden, dass der Auskunftsanspruch nicht darin besteht, dass sämtliche Vermögensgegenstände mit einem Eurobetrag vom Auskunftspflichtigen aufgelistet werden. Der Auskunftsverpflichtete muss nur solche Angaben machen, aus denen es dem auskunftsbegehrenden Ehegatten möglich ist, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachleuten, wie Immobiliengutachtern, Steuerberatern etc. den Wert des Vermögensgegenstandes, z.B. einer Immobilie oder einer Firmenbeteiligung zu bewerten.
Gutachten bei Streitigkeiten der Ehepartner bzgl. einzelner Vermögensgegenstände:
Sollte es im Zugewinnausgleichsverfahren zwischen den Anwälten bzw. zwischen den Ehepartnern keine Einigung über den Wert einzelner Vermögensgegenstände (z.B. Firmenwert, Immobilien etc.) geben, so muss hierüber ein Gutachten erstellt werden.
Bzgl. Immobilen ist es so, dass hier ein Gutachten nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, kurz ImmoWertV genannt erstellt werden muss.
Es versteht sich von selbst, dass auch ein erstelltes Immobiliengutachten von einem Gutachter daraufhin vom jeweiligen Anwalt überprüft werden muss, ob dieser Gutachter das Gutachten bzgl. der Immobilie auch richtig nach der ImmoWertV erstellt hat. Es kann hier nicht auf die Grundsätze der Immobilienbewertung eingegangen werden, da dies den Rahmen des Artikels sprengen würde.
Es sei nur so viel hier vorgetragen, dass sich ein Anwalt auch mit der ImmoWertV auskennen sollte, denn sollte der Wert einer Immobilie zu hoch für den Mandanten ausfallen, so bestehen hier bei einer Falschbewertung Möglichkeiten, den Wert der Immobilie zu drücken.