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Scheidungsrecht

Wechselmodell 50-50: wenn der Vater will, die Mutter nicht

Der Vater will das Wechselmodell 50-50, die Mutter nicht – und NUN???

Ausgangslage: Bei der Ehescheidung haben beide Ehepartner das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder

Das Sorgerecht ist geteilt bzw. besteht hierrüber keine gesonderte Regelung, da beide Elternteile miteinander verheiratet waren oder noch sind.

Das Wechselmodell bei getrennten Eltern ist ein schwieriges Thema, wenn ein Elternteil dieses nicht will.

Hier sind die wichtigsten Punkte:

Das Wechselmodell ist eine Betreuungsregelung für Kinder, deren Eltern getrennt leben – bei der das Kind immer fast gleich viel Zeit bei der Mutter sowie beim Vater verbringt.


1. Wie sieht das Wechselmodell in der Praxis aus?

Das Kind wechselt in festgelegten Zeitabständen zwischen den Wohnsitzen der Eltern. Mögliche Aufteilungen: 1 Woche beim Vater, die andere Woche bei der Mutter oder zweiwöchentlicher Wechsel oder etc. Beide Elternteile übernehmen gleich viel Verantwortung bzgl. der Erziehung und der Betreuung des Kindes.

Grundvoraussetzungen:

  • Wohnorte der Eltern sollten nicht weit auseinander liegen auch in Bezug auf die Schule.
  • Eltern müssen kooperationsfähig und organisationsfähig sein

Besonderheiten beim echten Wechselmodel (50% zu 50%)

  • Ein echtes Wechselmodell liegt vor, wenn kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringt als der andere
  • Beide Elternteile sind kindesunterhaltspflichtig.
  • Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen von Vater und der Mutter

Das Wechselmodell steht im groben Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil (Mutter/Vater) lebt.


2.Der Vater will das Wechselmodell, die Mutter nicht

NUR das Familiengericht kann dies anordnen: Das zuständige Familiengericht Gericht kann das Wechselmodell anordnen, auch wenn nur der Vater es will und die Mutter dagegen ist. Das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohl, nicht was die Elternteile wollen.

Fragen bzw. Voraussetzungen für ein Wechselmodell im Gerichtsprozess

  • Kooperationsfähigkeit der Eltern (ja oder nein)
  • Wie war die Betreuungssituation vor der Trennung (Vater% und Mutter%)
  • Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen (gut oder zu einem Elternteil schlecht)
  • Was will das Kind (kommt auf das Alter an, ob der Kindeswille berücksichtigt wird)

Gründe, die gegen ein Wechselmodell sprechen

  • Schwierige Kommunikation zwischen den Eltern (Eltern streiten sich nur)
  • Unterschiedliche Vorstellungen bzgl. der Erziehung
  • Ablehnung eines Elternteiles durch das Kind
  • Sehr ungleiche Betreuung des Kindes in der Vergangenheit (Vater kümmerte sich fast nie um das Kind, war beim Fussballspiel im Verein nie dabei, wenn sein Sohn spielte)

Sehr wichtig, nur das zählt:
Der Bundesgerichtshof/ BGH hat in einem Beschluss in der Begründung gesagt, dass die Ablehnung durch einen Elternteil allein kein Hindernis für das Wechselmodell darstellt.

Wichtig: Das Kindeswohl steht bei allen gerichtlichen Entscheidungen im Vordergrund, sonst nichts anderes.