Stuttgart 0711 – 76 76 591  

Blog
Scheidungsrecht

Düsseldorfer Tabelle | Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird regelmäßig aktualisiert und dient Gerichten den Kindesunterhalt zu berechnen.

Hier finden Sie die aktuelle DT-Tabelle (Düsseldorfer Tabelle):

Die Düsseldorfer Tabelle wird jedes Jahr neu angepasst, um wirtschaftliche Entwicklungen wie .B. die Inflation zu berücksichtigen.


Anwendung der DT-Tabelle

  • Berücksichtigt in der Regel Unterhalt für 2 Personen
  • Zur Ermittlung des Kindesunterhaltsbetrages wird die entsprechende Einkommens- und Altersgruppe herangezogen
  • Der Tabellenbetrag wird um das hälftige Kindergeld gekürzt
  • Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt gilt ein Pauschalbetrag

Aktuelle Version der Dt-Tabelle:

Sie berücksichtigt in der Regel den Unterhalt für 2 Personen. Muss der Unterhaltsschuldner – z.B. der Vater – für 3 Personen Unterhalt bezahlen, z.B. 2 Kinder und 1 Ehefrau oder 3 Kinder, so wird er in der Tabelle um eine Stufe tiefer eingestuft.

Berechnung Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle:

Fall:

Der Vater wäre in Stufe 7 mit seinem bereinigten Nettoeinkommen einzustufen, da er Kindesunterhalt an seine 2 Kinder sowie Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat, somit bestehen 3 Unterhaltspflichten.

Lösung:

Da die DT-Tabelle von 2 Unterhaltspflichten ausgeht, hier aber 3 unterhaltspflichtige Personen ( 2x Kind und 1x Ehefrau) bestehen muss der Vater Kindesunterhalt nicht nach der Einkommensstufe 7, sondern 1 Stufe tiefer nach der Einkommensstufe 6 bezahlen.


Fall:

Der Vater wäre in Stufe 7 mit seinem bereinigten Nettoeinkommen einzustufen, da er Kindesunterhalt an nur 1 Kind zu bezahlen hat, somit besteht nur 1 Unterhaltspflicht.

Lösung:

Da die DT-Tabelle von 2 Unterhaltspflichten ausgeht, hier aber nur 1 unterhaltspflichtige Personen ( 1x Kind  besteht, muss der Vater Kindesunterhalt nicht nach der Einkommensstufe 7, sondern 1 Stufe höher nach der Einkommensstufe 8 bezahlen.


Berechnung Kindesunterhalt …

… nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld

Fall:

Kinder 9 und 7 Jahre, 3 Unterhaltspflichtige (2x Kinder +1 x Ehefrau). Ehemann verdient 4.000 Euro/netto/Monat und die Ehefrau 1.800 Euro/netto/Monat. Das Kindergeld bezieht die Mutter/Ehefrau. DT-Tabelle stand 2024

Lösung:

1. Hauptverdiener (Mann):

Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 4.000,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 200,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 3.800,00 €

1.1 Zur Berechnung des Erwerbsbonus:

./. Kindesunterhaltsumme (s.u.) 1.074,00 €
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 2.726,00 € 272,60 €
= Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 2.453,40 €

 

2. Zweitverdiener (Frau, Anspruch §§ 1361,1569 BGB):

Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 1.800,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 90,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 1.710,00 €

2.1 Das Erwerbseinkommen des Zweitverdieners ist voll anrechenbar.

= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.710,00 € 171,00 €
= Anrechenbares Gesamteinkommen Zweitverdiener bereinigt: 1.539,00 €

Kindesunterhalt nach den Leitlinien des OLG Stuttgart und der Düsseldorfer Tabelle 2024

Ggfs. wurde gem. Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle eine Umgruppierung vorgenommen.

Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 5 (3.300,00 € bis 3.700,00 €)

Kind Kind 1 (* 10.05.2015, 9 J)

Prägende Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners

Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 662,00 € = 120,0 % des Mindestunterhalts

Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)

Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 125,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 537,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 537,00 €
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 537,00 €

Kind Kind 2 (* 18.07.2017, 7 J)

Prägende Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners

Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 662,00 € = 120,0 % des Mindestunterhalts

Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)

Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 125,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 537,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 537,00 €
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 537,00 €

Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG Stuttgart)

Bedarf: 1/2 × (2.453,40 € + 1.539,00 €) 1.996,20 €
Bedarfsdeckung: 1.539,00 €
Elementarunterhalt: 457,20 €

Zahlbeträge

ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV)
Unterhalt Frau: 457,20 €
Kind Kind 1: 537,00 €
Kind Kind 2: 537,00 €
= Summe des Gattenunterhalts: 457,20 €
= Summe des Kindesunterhalts: 1.074,00 €
= Gesamtsumme: 1.531,00 €

Die Mutter …

… bezieht für beide Kinder das Kindergeld in Höhe von 500 Euro und erhält an Kindesunterhalt 1.074 Euro/Monat sowie Ehegattenunterhalt in Höhe von 457 Euro, ausserdem verdient Sie pro Monat 1.800 Euro/netto.

Der Vater …

… bezahlt an monatlichen Gesamtunterhalt 1.531 Euro (2x Kinder und 1x Ehefrau).