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Trennungsunterhalt berechnen

Es gibt zwei verschiedene Unterhaltsarten beim Ehegattenunterhalt:

1. Nachehelicher Ehegattenunterhalt:
Ab Rechtskraft der Ehescheidung. Bitte hier aufpassen, es heißt ab RECHTSKRAFT der Ehescheidung.

2. Trennungsunterhalt:
Von der Trennung der Ehepartner bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Ein Trennungsunterhaltsanspruch z.B. der Ehefrau gegen den Noch-Ehemann besteht natürlich nur, wenn das Einkommen des Ehemannes höher ist, wie das der Ehefrau.

Um Ihnen die Komplexität einer Unterhaltsberechnung darzustellen, habe ich im Folgenden eine Unterhaltsberechnung dargestellt:

Es muss das Bruttoeinkommen der Beteiligen in das Nettoeinkommen umgerechnet werden.
Da sich nach dem Trennungsjahr (im steuerrechtlichen Sinne –hat nichts mit dem Trennungsjahr bei der Scheidung zu tun-) die Steuerklasse ändert (z.B. von Klasse III in I), muss das Nettoeinkommen bzgl. der neuen Steuerklasse umgerechnet werden, da sich dann das Einkommen vermindert und somit auch der zu zahlende Unterhalt niedriger ausfällt.

Des Weiteren muss geprüft werden, ob vom Nettoeinkommen nicht weitere Beträge –vor Berechnung- des Ehegattenunterhaltsanpruchs abgezogen werden müssen bzw. ob die von der Gegenseite/Gegenanwalt abgezogen Beiträge/Posten überhaupt abzugsfähig sind. z. B.:

– Kindesunterhaltszahlungen
– berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% oder Einzelauflistung)
– Arbeitsanreiz (10% für Arbeitstätigkeit)
– gemeinsame Kreditraten für ein gemeinsames Haus oder Wohnung
– Kreditraten für Kredite aus der Ehezeit
– Lebensversicherungsbeiträge
– Bausparbeiträge
– private Rentenversicherungsbeiträge/Altersvorsorge

Musterunterhaltsberechnung nach den Süddeutschen Leitlinien
(SüdL, OLG Stuttgart):

Der Mann verdient 2.950,00 Euro/netto. Die Frau verdient 700,00 Euro/netto. Beide haben ein Kind, welches 8 Jahre alt ist. Da das Kind bei der Mutter wohnt, muss der Vater für dieses Kind Unterhalt bezahlen. Das Kindergeld bezieht die Mutter. Die Ehefrau lebt mit dem Kind im ehelichen Wohnhaus, welches beiden Ehegatten zur Hälfte gehört. Die Ehefrau muss somit eine fiktive Miete an den Ehemann bezahlen. Diese Miete (hier: 300 Euro) wird ihrem Einkommen –einkommenserhöhend- zugerechnet. Des Weiteren besteht eine monatliche Hauskreditrate bei der x-Bank in Höhe von 600,00 Euro/Monat. Beide haben eine Zusatzkrankenversicherung mit monatlichem Beitrag von jeweils 40,00 Euro/Monat.
Welche Unterhaltsbeträge muss der Mann an seine Frau sowie sein Kind bezahlen?

 

 

 

 UNTERHALTSBERECHNUNG:  

 

 
       
   

 

Der Ehemann schuldet Gattenunterhalt als Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt.

Daneben schuldet er Kindesunterhalt.

 

Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:

 

Ehemann:

Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit

2.950,00 €

   
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %)

147,50 €

   
   
= bereinigtes Erwerbseinkommen:

2.802,50 €

 

Zur Berechnung des Erwerbsbonus:

./. Kindesunterhaltsumme (s.u.)

309,00 €

   
./. Hauskredit x-Bank:

600,00 €

   
./. Private Altersvorsorgeversicherung:

80,00 €

   
./. Zusatzkrankenversicherung:

40,00 €

   
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.773,50 €

177,35 €

   
= Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Mann

1.596,15 €

 

 

Ehefrau (Anspruch §§ 1361,1569 BGB):

Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit

700,00 €

   
./. Berufsaufwand (pauschal 5%)

35,00 €

   
   
= bereinigtes Erwerbseinkommen:

665,00 €

 

Das Erwerbseinkommen ist voll anrechenbar.

./. Zusatzkrankenversicherung:

40,00 €

   
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 625,00 €

62,50 €

   
+ Gebrauchsvorteil aus mietfreiem Wohnen:

300,00 €

   
= Anrechenbares Gesamteinkommen Frau bereinigt:

862,50 €

 

 

Der KINDESUNTERHALT bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 aufgrund der von Pflichtigen abgeleiteten Lebensstellung, § 1610 I BGB.

 

Mann = Bedarf nach Einkommensgruppe 3 (1.900,00 € bis 2.300,00 €)

 

Kind Chris (* 8 J)        Prägende Barunterhaltspflicht des Mannes

Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt):

401,00 € = 110,0 % des Mindestunterhalts

 

Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)

Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds

92,00 €

   
   
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt:

309,00 €

   
Kindergeldbezug: Mutter
   
Zahlbetrag Vater:

309,00 €

 

 

 

Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) errechnet sich hinsichtlich der bereinigten Erwerbseinkünfte aus 1/2  der Summe, hinsichtlich der weiteren Einkünfte aus 1/2  der Summe.

 

 

 

Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG Stuttgart)

 

Bedarf: 1/2 × (1.596,15 € + 862,50 €)

1.229,32 €

   
Bedarfsdeckung:

862,50 €

   
Elementarunterhalt:

366,82 €

 

 

 

ZAHLBETRÄGE  

 

              Mann

 

 

Frau

 
           

 

     
= Summe des Gattenunterhalts:  

366,82 €

     
= Summe des Kindesunterhalts:  

309,00 €

     
= Gesamtsumme:  

676,00 €

     

 

 

 

 

Somit beträgt der zu zahlende

 

–       Kindesunterhalt 309,00 Euro

             ( = 401,00 Euro/Tabellenbetrag – 92,00 Euro/hälftiges Kindergeld)

 

–       und der zu zahlende Gattenunterhalt an die Frau 366,82 Euro

Rechenbeispiele Ehegattenunterhalt

Fall 1:

Der Ehemann E hat eine Ehefrau F und zwei Kinder K1, K 2, welche vier und fünf Jahre alt und im Ganztageskindergarten untergebracht sind. Der Ehemann geht auf eine Messe und hat aus einem One-Night-Stand mit der Geschäftskollegin G ein Kind K3.

Somit muss er zuerst für seine drei Kinder (K1, K2 und K3) Unterhalt bezahlen. Die Ehefrau F erhält keinen Unterhalt, da Sie eine Arbeitspflicht trifft, da Ihre Kinder K1 und K2 in einem Ganztageskindergarten untergebracht sind. Die Mutter G des Babys K3 aus der One-Night-Stand Affäre hat einen Anspruch gegen den Kindesvater/Ehemann E auf Unterhalt für sich selbst, da diese keine Arbeitspflicht trifft.

Das Ergebnis mag vielleicht auf den ersten Blick befremden, aber nach geltendem Unterhaltsrecht trifft die verheiratete Mutter /Ehefrau F der zwei ehelichen Kinder K1, K2 eine Arbeitspflicht, da diese in einem Ganztageskindergarten untergebracht sind. Somit ist es der Mutter/Ehefrau F zumutbar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.

Die Mutter/ Geschäftskollegin G des nichtehelichen Kindes K3 trifft hingegen keine Arbeitspflicht, da sie ein Baby K3 zu versorgen hat. Somit ist der Ehemann E hier für die Mutter/ Geschäftskollegin G unterhaltspflichtig, sofern noch etwas von seinem zu verteilenden Einkommen für Unterhaltsansprüche für diese/ Geschäftskollegin übrig bleibt.

Vorrangig sind hier bezüglich der Unterhaltsansprüche natürlich die drei Kinder (K1, K2 und K3). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Kinder eheliche oder nichteheliche Kinder sind, alle drei haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, welcher anderen Unterhaltsansprüchen, zum Beispiel der der nichtehelichen Mutter/ Geschäftskollegin G, vorgehen.

Fall 2:

Ehemann E hat drei Kinder K 1, K 2 und K 3 aus einer Ehe mit der Ehefrau F. Frau F arbeitet nicht und versorgt die Kinder. Nach ein paar Jahren lassen sich F und E scheiden.

Reicht das Einkommen des Ehemannes E für Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Ex-Ehefrau F nicht aus, so erhält die Mutter der Kinder, also Frau F, keinen Unterhalt von Ex-Ehemann E, da die Unterhaltspflichten der Kinder hier dem Unterhaltsanspruch der Mutter/Ex-Ehefrau/Frau F vorgehen.

(Alte Rechtsprechung des BGH):Dies war nach altem Unterhaltsrecht nicht so, hier hatte Frau F/Mutter der Kinder auch einen Unterhaltsanspruch, da Sie gegenüber ihren Kindern nicht nachrangig bezüglich ihres Unterhaltsanspruchs behandelt worden ist.

Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen

Dies ist eine sehr komplizierte sowie einzelfallbezogene Rechtsprechung, bei welcher sich auch nur Anwälte auskennen, welche sich ständig mit diesem Thema befassen.

Unter Befristung des Unterhalts versteht man die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruches. Dies bedeutet, dass z.B. ein Unterhalt nur für die Dauer von 5 Jahren zu bezahlen ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes besteht dann kein Unterhaltsanspruch mehr.

Was oft in der Praxis falsch gemacht wird:

Es gibt keine Befristung des Betreuungsunterhalts!!!

Die Zahlungen an die Kindesmutter wegen Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder kann nicht befristet werden.

Unter Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches versteht man die Absenkung/Verringerung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Z.B.: 5 Jahre wurde ein monatlicher Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.100 Euro bezahlt. Nach Ablauf dieser 5 Jahre ist nunmehr ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 700 Euro geschuldet.

Gibt es eine Arbeitspflicht auch Erwerbsobliegenheit genannt, d.h. muss die Unterhaltsempfängerin/Mutter/(Ex-)Ehefrau sich nach einer Arbeitsstelle umschauen oder gar annehmen?

Grundsätzlich ist es so, dass bei der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit/ Arbeitspflicht nur nach den Umständen des Einzelfalls. Auch verlangt diese Regelung von der die Kinder betreuenden Mutter keinesfalls einen abrupten übergangslosen Wechsel von der Betreuung der Kinder zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit/ Annahme einer Vollzeitarbeitsstelle.

Auch ist es so, dass im Einzelfall immer das Interesse des einzelnen Kindeswohls gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/Arbeit abgewogen werden muss.

Es kommt im Einzelfall immer darauf an, ob das Kind z. B.
– Lernschwierigkeiten hat oder nicht,
– ob die Mutter das Kind nach der Schule bei den Schularbeiten beaufsichtigen muss oder
– ob das Kind seine Schularbeiten allein erledigen kann.
– Ob es sich bei der Schule des Kindes um eine Vollzeitschule handelt, in welcher es am Nachmittag eine warme Mahlzeit erhält und dort seine Hausaufgaben erledigt oder nicht …

Das Unterhaltsrecht ist eine sehr komplizierte Materie und muss natürlich auch immer auf den Einzelfall angepasst werden. Eine pauschale Regelung, welche auf alle Fälle Anwendung findet gibt es nicht.

Es gibt auch eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen:

– Betreuungsunterhalt
– Unterhalt wegen Krankheit
– Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
– Unterhalt wegen Alters
– Unterhalt wegen Ausbildung
– Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile

Was passiert mit einem bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter eine Teilzeitarbeit aufnimmt ?

Da die Mutter nun aufgrund ihrer (Teilzeit-) Tätigkeit eigenes Einkommen erwirtschaftet, wenn diese voll oder zeitweise (je nach Einzelfall) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird dieses Einkommen auf ihren bestehenden Unterhaltsanspruch angerechnet, so dass sich ihre monatlichen Unterhaltszahlungen vermindern werden, d. h. der Unterhaltszahler meist der (Ex)-Ehemann muss nun weniger an Unterhalt bezahlen und die Mutter oder / und (Ex)-Ehefrau erhält nun weniger Unterhalt überwiesen.

Wie lange muss Unterhalt bezahlt werden ?

Heute ist es nun mehr so, dass für Kinder erziehende/betreuende Elternteile -dies sind meistens die Mütter-, gleichgültig ob sie mit dem Vater der Kinder verheiratet waren oder nicht, diese auf jeden Fall, bis zum 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes einen Unterhaltsanspruch haben, ohne dass diese einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Nach dem geltendem Unterhaltsrecht ist es so, dass eine Teilzeittätigkeit erwartet werden kann, wenn das jüngste Kind in den Kindergarten geht bzw. Kindergartenreife hat. Natürlich kann dies im Einzelfall auch wieder anders sein, wenn z.B. die Kinder bzw. eines der Kinder besonderer Betreuung durch die Mutter bedarf oder wenn die Mutter nicht nur ein Kind zu betreuen hat etc.

Was ist, wenn das Einkommen des Ehepartners nicht für alle -Kinder und den Ehepartner- ausreicht?

Was ist, wenn das Einkommen des Unterhaltszahlers/Schuldners – meist der Ehemann/Vater- nicht für alle Unterhaltspflichtigen (z.B. mehrere Kinder und die geschiedene Ex-Ehefrau/Mutter) ausreicht? Juristisch genannt der Mangelfall !!!

An erster Stelle stehen die Kinder.

Hierunter fallen:

– minderjährige Kinder,
– und priviligierte volljährige Kinder.

Priviligierte volljährige Kinder sind:

Kinder, welche volljährig sind
+ welche im Haushalt eines Elternteils leben
+ noch zur Schule gehen
+ nicht über 21 Jahre alt
+ unverheiratet sind.

Diese Kinder werden nun beim Unterhalt bevorzugt behandelt, d.h., dass der Kindesunterhalt nun Vorrang vor allen anderen (Ehegatten-) Unterhaltsansprüchen hat. Erst wenn der Unterhaltsanspruch der Kinder in voller Höhe gedeckt ist bzw. vom Unterhaltszahler -meist der Vater- in voller Höhe erbracht werden kann, wird nachgeprüft, ob sein Einkommen auch für andere Unterhaltsgläubiger -meist die Ex-Ehefrau/Mutter der Kinder- ausreicht.

Wie lange muss Ehegattenunterhalt bezahlt werden ?

Es muss zu allererst zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhaltsanspruch unterschieden werden.

Trennungsunterhalt (ab Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung)
oder
Nachehelicher Unterhalt (Unterhaltszahlungen nach Rechtskraft der Ehescheidung)

Nach der Rechtsprechung des BGH´s (Bundegerichtshof) kann sich eine unterhaltspflichtige Ex-Ehefrau nicht mehr darauf verlassen, dass sich ihr Lebensstandard, welchen sie in der Ehezeit erfahren hat, sich auch in Zukunft, also nach der Scheidung bis in alle Ewigkeit so fortsetzen wird. Seit ca. fünf Jahren gibt es gravierende Änderungen bzgl. der Dauer und der Höhe der Unterhaltszahlung.

Betreuungsunterhalt und Arbeitspflicht:

Auch ist es nunmehr so, dass von einer geschiedenen Mutter, welche ihre Kinder betreut eine Erwerbspflicht/Aufnahme einer Arbeitstätigkeit früher verlangt werden kann als dies nach altem Recht möglich war. Siehe hierzu die Beispielsfälle im Anhang unten.