Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanerkennung
Bevor auf die obigen Begriffe genauer eingegangen wird, muss zunächst erklärt werden, was die Vaterschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bedeutet.
In §1592 BGB ist geregelt, dass Vater eines Kindes der Mann ist,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat,
- oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Das Verfahren der Vaterschaftsanfechtung
Eigentlich wäre es sehr einfach für einen Vater, seine Vaterschaft oder NICHT-Vaterschaft feststellen zu lassen, wenn jeder Vater einen Anspruch auf ein Abstammungsgutachten, im Volksmund auch Vaterschaftstest hätte. Dies ist aber nach der deutschen Gesetzgebung nicht der Fall.
Sie haben nicht einen generellen Anspruch gegen das Kind bzw. wenn dieses noch minderjährig ist gegen die Mutter auf Erstellung einen Abstammungsgutachtens.
Es sei am Rande angemerkt, dass das Abstammungsgutachten ein DNA-Test ist, bei welchem die DNA des Vaters sowie die DNA des Kindes untersucht –verglichen- werden. Dieser Vaterschaftstest bringt eine Wahrscheinlichkeit von über 99% mit sich.
Heimliches Abstammungsgutachten nicht erlaubt!
Selbstverständlich könnte man als Vater auf die Idee kommen, einen heimlichen Vaterschaftstest machen zu lassen. Es sei vorrausgeschickt, dass zu einem solchen Vaterschaftstest nur eine Speichelprobe des Kindes erforderlich ist.
Es sei aber schon jetzt darauf hingewiesen, dass ohne Genehmigung des Kindes bzw. wenn dieses minderjährig ist ohne Einwilligung der Mutter ein solches Abstammungsgutachten bzw. ein solcher Vaterschaftstest nicht erlaubt ist, dieser ist sogar strafbar. Da dieser heimliche Vaterschaftstest nicht erlaubt ist, sind die Ergebnisse auch bei einem gerichtlichen Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung nicht verwertbar.
Was also tun, wenn man als Vater vermutet, nicht der Vater des Kindes zu sein?
Die Mutter willigt in einen Vaterschaftstest ein.
Dies ist natürlich die einfachste aller Möglichkeiten, wenn die Mutter dem Vaterschaftstest zustimmt.
Die Mutter stimmt einem Vaterschaftstest nicht zu:
In diesem Fall bleibt dem Vater, der Zweifel an seiner Vaterschaft hat nur die Vaterschaftsanfechtungsklage, gemäß §1600 BGB.
Es sei vorausgeschickt, dass man Vater (rechtlicher Vater/nach dem Gesetz) automatisch werden kann, ohne dass man dies will.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn feststeht, dass die Ehefrau E, welche ein Verhältnis mit einem anderen Mann/Freund M hat, von diesem ein Kind K bekommt. Nun ist es so, dass der Ehemann E dann automatisch der rechtliche Vater des Kindes K ist. Dies ist so, da im Gesetz steht, dass alle Kinder, welche in der Ehe geboren werden automatisch als Vater den Ehemann haben.
Vaterschaftsanerkennung
Wenn alle Parteien bei noch bestehender Ehe, also die Mutter M, der Ehemann E und der Freund M/biologischer Vater sich einig sind, dann kann beim Jugendamt ein Verfahren auf Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden.
Auf dieses Verfahren wird hier nicht näher eingegangen, es sei nur so viel mitgeteilt, dass dies dann so aussieht, dass noch vor Geburt des Kindes K, die Mutter E den Freund M als biologischen Vater beim Jugendamt benennt, der Freund M die Vaterschaft anerkennt und der Ehemann E hiermit einverstanden ist.
Nun aber zum weit häufigeren Fall, wenn die Mutter nicht mitwirkt bei der Feststellung der Vaterschaft. In diesem Fall muss der Vater oder der Ehemann, wenn das Kind in der Ehe zur Welt gekommen ist und die Ehescheidung noch nicht rechtskräftig ist, Klage auf Vaterschaftsanfechtung erheben.
Vaterschaftsanfechtungsklage
Gründe für die Anfechtung:
Nun ist es aber nicht einfach Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben, da dem Gericht für diese Gründe vorgetragen werden müssen.
Es ist ein Irrglaube im Volk, dass man einfach Vaterschaftsanfechtungsklage erheben kann und dass das Gericht dann sofort einen Vaterschaftstest anordnet.
Der einfachste Fall ist, dass der Vater als Anfechtungsgrund vorträgt, dass er nicht der Vater sein kann, da er mit der Mutter in der Zeit der Empfängnis keinen sexuellen Verkehr hatte. Schwierig wird es wieder dann, wenn die Mutter dies bestreitet.
Ein weiterer einfacher Fall ist, wenn der Vater vorträgt, dass er biologisch überhaupt nicht im Stande ist Kinder zu zeugen. In diesem Fall sollte gleich ein Gutachten eines Arztes der Klage beigelegt werden.
Ein weiterer einfacher Fall ist, wie oben bereits angesprochen, dass die Mutter mit dem Vaterschaftstest einverstanden war und dieser dann der Anfechtungsklage beigelegt wird, aus welchem das Gericht ersehen kann, dass der vermeintliche Vater/ rechtlicher Vater nicht der biologische Vater ist.
In allen anderen Fällen, in welchem die Mutter sagt, dass der rechtliche Vater auch der biologische Vater ist, muss dieser Vater bei der Anfechtungsklage für das Gericht nachvollziehbare Zweifel an der ehelichen Abstammung des Kindes vortragen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Vater nachweisen kann, dass die Mutter in der Empfängniszeit ein Verhältnis mit einem anderen Mann hatte.
Nicht stichhaltige Anfechtungsgründe:
Wie schon oben dargelegt, ist es nicht statthaft ein Vaterschaftsgutachten dem Gericht vorzulegen, welches heimlich ohne Einwilligung des Kindes bzw. der Mutter erstellt worden ist. Wie bereits mitgeteilt, ist dies sogar strafbar.
Ein sehr häufiger Fall ist der Vortrag bei Gericht, dass das Kind dem Vater nicht ähnlich sehen würde. Natürlich ist dies kein Grund für eine Anfechtungsklage.
Wenn Sie sich in Ihrem Bekanntenkreis umschauen, dann ist es wahrscheinlich bei Ihnen auch so, dass eine Vielzahl der Kinder keinerlei äußerliche Ähnlichkeiten mit dem Vater aufweisen.
Es sei noch am Rande darauf hingewiesen, was aber einen absoluten Ausnahmefall darstellt, dass das Kind, um welches es im Prozess geht von der Frau durch einen Spender, also durch eine Samenzelle eines fremden Mannes bzw. durch künstliche Befruchtung gezeugt wurde und der Ehemann in dieses Verfahren eingewilligt hat. Der Ehemann ist dann der rechtliche Vater. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass er nun auf einmal die Vaterschaft nicht mehr will.
Gibt es Fristen bei der Vaterschaftsanfechtungsklage?
Um es gleich vorwegzunehmen, scheitern die meisten Vaterschaftsanfechtungsklagen daran, dass die 2-Jahres-Frist nicht eingehalten worden ist.
Die 2-Jahres-Frist bedeutet, dass der Anfechtungsberechtigte, in unserem Fall also der Vater innerhalb dieser Frist die Klage auf Vaterschaftsanfechtung erheben muss. Die 2-Jahres-Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Vater u.a. ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft “seines Kindes“ hat.
Beispiel 2-Jahres –Frist:
Nehmen wir an, Sie sind Ehemann, das Kind wurde 2011 geboren und Sie hatten schon nach der Geburt ernsthafte Zweifel daran, dass das Kind von Ihnen stammt. Nehmen wir weiter an, dass Sie mehr oder weniger davon ausgingen, dass das Kind von Ihrem besten Freund ist, Sie haben aber nichts Weiteres unternommen, da Sie keine Scheidung mit Ihrer Ehefrau riskieren wollten. Nun in letzter Zeit ist es so, dass Sie sich mit Ihrer Frau überhaupt nicht mehr verstehen, Sie wollen die Scheidung und möchten die Vaterschaft über ihr vermeintliches Kind anfechten.
In diesem Fall haben Sie Pech, Sie können keine Vaterschaftsanfechtungsklage mehr erheben, da die 2-Jahres-Frist abgelaufen ist.
Anfechtungsberechtigte:
Zu guter Letzt wird noch mitgeteilt, dass natürlich nicht nur der rechtliche Vater die Vaterschaft anfechten kann, sondern auch nachfolgende Beteiligte:
- Die Mutter kann die Vaterschaft anfechten,
- selbstverständlich kann das Kind die Vaterschaft anfechten,
- der biologische Vater, also der richtige Vater des Kindes kann anfechten,
- die Behörde bzw. das Jugendamt kann die Vaterschaft – in Ausnahmefällen – anfechten
Welches Gericht ist für die Vaterschaftsanfechtung zuständig?
Amtsgericht, Abteilung Familiengericht:
Es versteht sich von selbst, dass dies in die Zuständigkeit der Familiengerichte in Deutschland fällt.
Örtliche Zuständigkeit:
Wenn es aber nun so ist, dass der Vater z.B. in Stuttgart, das Kind in Balingen wohnt, so ist das richtige örtlich zuständige Familiengericht dort, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Da dies in meinen Beispiel in Balingen ist, ist das Familiengericht in Balingen zuständig.
Kosten eines Vaterschaftstest, auch Abstammungsgutachten genannt:
An Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die Kosten eines Abstammungsgutachtens sich auf ca. 1.000 bis 1.500 Euro belaufen.