Ehegattenunterhaltszahlung: Einkommen für Kindesunterhalt ?
Frau Müller (Name geändert) aus Hechingen stellte die Anfrage, ob sie für Ihre volljährige Tochter, welche noch das Gymnasium besucht auch barunterhaltspflichtig ist, da sie – außer den Unterhaltszahlungen von Ihrem Ex-Ehemann in Höhe von 1.800,00 Euro monatlich – kein Einkommen habe, da sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehe.
Antwort:
Ehegattenunterhaltszahlungen, Einnahmen aus Vermietung / Verpachtung etc. stellen Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn dar. Somit ist Frau Müller gegenüber Ihrer Tochter grundsätzlich auch unterhaltspflichtig. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages richtet sich u.a. nach Ihrem Einkommen. Hier sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig. (Berechnungsbeispiele unter der Rubrik: Kindesunterhalt/Unterhalt für volljährige Kinder).