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Scheidungsrecht

Der Scheidungsverbund im gerichtlichen Verfahren

Geltendmachung des Zugewinnausgleichanspruches im gerichtlichen Verfahren

Sollte außergerichtlich zur Auskunft nicht richtig aufgefordert sein oder keine Auskunft von der Gegenseite angefordert worden sein, so berührt dies nicht die Klage, da die Richterin aus diesem Grund die Klage nicht abweisen kann, die Gegenseite bzw. der Gegenanwalt muss entweder anerkennen oder der Klage widersprechen, dass außergerichtlich nicht aufgefordert worden ist oder dass er ordnungsgemäß Auskunft gegeben hat.

Wichtig: Klage im Scheidungsverbund:
Im Scheidungsverbund kann nur auf Zugewinn geklagt werden, wenn entweder eine Zahlungsklage auf Zahlung von einer Zugewinnausgleichsforderung erhoben wird oder wenn im Scheidungsverbund ein Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn geltend gemacht wird.

Im Scheidungsverbund geht eine „normale“ Klage nur auf Auskunft ohne Zahlungsantrag nicht.

Stufenantrag auf Zugewinnausgleich im isolierten Verfahren

Im isolierten Verfahren ist kein Stufenantrag auf Zugewinn möglich, bevor die Ehescheidung nicht rechtskräftig ist. Ein Stufenantrag ist somit nur vor Rechtskraft der Ehescheidung im Ehescheidungsverbund möglich.

Frist zur Einreichen des Verbundantrages beachten:

2-Wochen vor der mündlichen Verhandlung bzw. genau gerechnet 15 Tage vor der mündlichen Verhandlung muss die Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich im Verbund bei Gericht eingegangen sein, ansonsten wird diese abgewiesen bzw. abgetrennt.

Da es sich dann –nach Abtrennung- um eine ISOLIERTE Stufenklage auf Zugewinn handelt, ist bei einer Abtrennung diese unzulässig, da die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist (Stufenklage auf Zugewinn ist nur im Scheidungsverbund VOR Rechtskraft der Scheidung zulässig).

Eine Möglichkeit ist dann den Stufenantrag auf Zugewinn umzustellen auf VORZEITIGEN Zugewinnausgleich, wenn das Gericht dies mitmacht. Ansonsten hat man Pech, da die Klage abgewiesen wird.

Sollte die Klage als unzulässig nach der Abtrennung abgewiesen werden, so besteht weiterhin die Möglichkeit nach Rechtskraft der Ehescheidung erneut auf Zugewinn zu klagen.

Das einzige das isoliert vor Rechtskraft der Ehescheidung im Zugewinnausgleichsverfahren  bei Gericht geltend gemacht werden kann, ist ein Auskunftsantrag. Es geht aber kein –isolierter-Stufenantrag (Ausnahme im Scheidungsverbund).

Nachehelicher Unterhalt

Dies ist auch vor Rechtskraft der Ehescheidung möglich, aber nur wie beim Zugewinnausgleich als Stufenantrag im Scheidungsverbund oder als Zahlungsantrag im Scheidungsverbund. Es ist auch möglich, dass im Ehescheidungsverbund gleich ein Zahlungsantrag mit einem genannten Bruttoeinkommen der Gegenseite genannt wird.

Ist dieses Bruttoeinkommen dann zu hoch, so muss die Gegenseite vortragen, wieso dieses zu hoch ist (mit Beweis). Ein Kostenrisiko besteht so gut wie nicht, deswegen ist es ratsam eher ein höheres Brutto-/Nettoeinkommen der Gegenseite anzunehmen.

Isolierte nacheheliche Unterhaltsklage vor Rechtskraft der Scheidung:

Eine isolierte nacheheliche Unterhaltsklage vor Rechtskraft der Ehescheidung ist nicht möglich, da der Anspruch erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entsteht.

Wurde von der Gegenseite außergerichtlich vor Rechtskraft der Ehescheidung Auskunft verlangt, so muss dies mit Rechtskraft der Ehescheidung nochmals erfolgen, da ansonsten die Gegenseite nicht in Verzug gesetzt ist. Es muss dann nochmals außergerichtlich nach Rechtskraft der Ehescheidung der Auskunftsanspruch gestellt werden oder gleich Klage bzw. Stufenklage nach Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt erhoben werden.

Kindesunterhalt:

Kindesunterhalt Geltendmachung im Verbund:

Dies ist ein großer Fehler, es kann der Kindesunterhalt im Verbund geltend gemacht werden, aber dieser gilt dann erst ab Rechtskraft der Ehescheidung und nicht vorher. Was ist wenn die Scheidung nicht gleich nach einem Monat oder 2 Monate rechtskräftig wird, sondern die Gegenseite sogar noch Beschwerde einlegt, dann wird der Kindesunterhalt für die nächsten Jahre nicht rechtskräftig. Aus diesem Grunde immer den Kindesunterhalt gesondert mit einer isolierten Klage einklagen, dies geht immer.

Meistens hat man dieses Problem nicht, da der Kindesunterhalt mit dem Trennungsunterhalt in einem isolierten Verfahren zusammen eingeklagt wird.