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Scheidungsrecht

Vollstreckung einer Umgangsrechtsvereinbarung

Was ist, wenn die Mutter das Kind oder die Kinder zum vereinbarten Umgangsrechtstermin nicht herausgibt?

Es muss zuerst vorrausgeschickt werden, dass es so ist, dass eine Umgangsrechtsvereinbarung, welche zwischen der Mutter und dem Vater bzgl. der gemeinsamen Kinder abgeschlossen worden ist, nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben wurde, da diese Umgangsrechtsvereinbarung –sollte die Mutter diese nicht einhalten- nicht gerichtlich durchgesetzt bzw. vollstreckt werden kann, da es sich in diesem Fall nicht um eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung über das Umgangsrecht handelt.

Gerichtliche Umgangsrechtsvereinbarung

Dies wird die meisten Leser verwundern, es ist aber so, dass auch eine gerichtliche Umgangsrechtsvereinbarung, welche nur gerichtlich protokolliert wurde, nicht vollstreckt werden kann, wenn die Mutter gegen diese Vereinbarung verstößt.

Wie muss eine richtig vollstreckbare Umgangsrechtsvereinbarung ausgestaltet sein?

Es ist so, dass die Vollstreckung eines Umgangstitels nach §79 Abs.1 FamFG durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, hilfsweise durch Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil, dies ist meist die Mutter zu erfolgen hat.

Nun ist es aber so, dass zunächst ein Umgangstitel vorliegen muss, welcher in Sinne von §89 FamFG vollstreckbar ist.

Vollstreckbarer gerichtlicher Umgangstitel:

  • a) Gerichtsbeschluss über Umgangsrecht
  • b) Vereinbarung der Elternteile bzgl. des Umgangs im Gerichtsverfahren
    +
    Gerichtsbeschluss sowie Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Gericht sowie Androhung von Zwangsmitteln durch das Gericht bei zu Widerhandlung gegen den gerichtlichen Umgangsrechtsvergleich

Gerichtlicher Umgangsrechtsbeschluss

Hierunter muss man sich vorstellen, dass ein Elternteil sein Umgangsrecht bei Gericht eingeklagt hat. Die erziehungsberechtigten Eltern (Vater und Mutter der Kinder) können sich bei Gericht auf ein Umgangsrecht nicht einigen. In diesem Fall macht der Richter bzw. in diesem Fall erlässt das Gericht ein Urteil, welches beim Familiengericht Beschluss genannt wird, über das Umgangsrecht des nichtbetreuenden Elternteiles.

Da hier ein Urteil bzw. der Beschluss über das Umgangsrecht existiert, kann dieser Beschluss im Wege der Vollstreckung gegen den anderen Elternteil, welcher die Kinder nicht herausgibt vollstreckt werden.

Vollstreckung einer gerichtlichen Umgangsrechtsvereinbarung zwischen Vater und Mutter

In diesem Fall muss eine gerichtliche Vereinbarung zwischen den Elternteilen bzgl. des Umgangsrechts vorliegen. Diese Umgangsrechtsvereinbarung muss hinreichend konkret ausgestaltet sein, unter anderem, wann das Umgangsrecht des anderen Elternteils stattzufinden hat etc.

Nun kommt aber das Problem bzgl. der Vollstreckung. Es reicht nicht aus, wenn sich die Elternteile nur gerichtlich bzgl. des Umgangsrechts in einer Vereinbarung einigen.

Diese Vereinbarung bei Gericht, muss wiederrum z. B. durch einen Beschluss vom Familiengericht gebilligt werden. Dies bedeutet, dass das Gericht dann diese gerichtliche Vereinbarung der Eltern bzgl. des Umgangsrechtes gerichtlich billigen muss gemäß § 156 FamFG. Diese gerichtliche Billigung bedeutet, dass das Gericht im Beschluss darlegt, dass durch diese einvernehmliche Umgangsregelung der Eltern das Kindeswohl gewährleistet ist.

Des Weiteren muss das Gericht in diesem Beschluss dann den Hinweis an die Eltern erteilen, dass bei jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden gerichtlichen Vergleich das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft anordnen kann.

Des Weiteren muss der Beschluss des Gerichtes an die Eltern den Hinweis enthalten, dass das Gericht gemäß § 90 Abs1 FamFG auch unmittelbaren Zwang zur Vollstreckung der Umgangsrechtsvereinbarung gegen den sich weigernden Elternteil festsetzen lassen kann, wenn die Festsetzung der obigen Ordnungsmittel erfolglos geblieben ist.

Wenn ein gerichtlicher Umgangsrechtsvergleich, nicht die Androhung der Zwangsmittel, welche eben von mir oben dargelegt worden sind enthält, ist eine Vollstreckung der Umgangsrechtsvereinbarung wenn der andere Elternteil z. B. zum vereinbarten Umgangsrechtstermin die Kinder nicht herausgibt nicht möglich.

Sie werden nun beim Lesen dieses Artikels denken, dass dies überhaupt nicht möglich ist, dass es gerichtliche Umgangsrechtsvereinbarungen gibt, welche nicht vollstreckbar sind.

Dies ist eben nicht richtig, da viele gerichtliche Umgangsrechtsvereinbarungen auch gerichtliche Umgangsrechtsvergleiche genannt, enthalten zwar den Vermerk, dass dieser Vergleich vom Gericht gebilligt wird und dem Kindeswohl entspricht, enthalten aber nicht die Androhung der Vollstreckungsmöglichkeit, wenn ein Elternteil gegen diese gerichtliche Vereinbarung verstößt.

Es ist daher immer darauf zu achten, dass bei einer gerichtlichen Umgangsrechtsvereinbarung das Gericht immer auch einen Hinweis per Beschluss erteilt, dass für jeden Fall der zu Widerhandlung gegen den gerichtlichen gebilligten Vergleich Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft verhängt werden kann.
Wenn eine solche Androhung der Zwangsmittel fehlt, können die den gerichtlichen Umgangsrechtvergleich im Grunde genommen in den Schredder stecken, da dieser nicht vollstreckbar ist.

Sie benötigen dann wieder ein Gerichtsverfahren, damit Sie zu Ihrem Umgangsrecht kommen, wenn sich der andere Elternteil weigert, Ihnen Umgang mit den Kindern zu gewähren.

Vollstreckungsantrag bzgl. des Umgangsrechts auf Festsetzung von Zwangsmitteln durch den Vater

Angenommen es existiert nun eine vollstreckbare Umgangsrechtsvereinbarung und die Mutter gibt die Kinder nicht heraus. In diesem Fall stellt der Vater dann einen Antrag beim Familiengericht auf Anordnung von Ordnungsgeld gegen die Mutter. Dieser Vollstreckungsantrag bzgl. des Umgangsrechts des Vaters auf Festsetzung von Zwangsmitteln in Form von Ordnungsgeld gegen die Mutter, kann die Mutter in der Form entgegentreten, dass diese hier z.B. durch ihren Anwalt einen Abweisungsantrag stellt und in diesem Antrag als Begründung detailliert aufführt, dass bei Durchführung des Umgangsrechts das Wohl des Kindes gefährdet wäre. In diesem Fall hat das Gericht dann zu prüfen, ob das Kindeswohl durch die Umgangsrechtsvereinbarung gefährdet ist oder nicht.

Antrag beim Familiengericht auf Abänderung bzw. Überprüfung des Umgangstitels

Sollte der Fall aber so sein, dass der betreuende Elternteil (z. b. die Mutter) das Kind nur deswegen nicht herausgibt, da es das Kindeswohl bei einem Umgangsrecht durch den anderen Elternteil (in diesem Fall dem Vater) gefährdet sieht, so kann die Mutter einen Antrag beim Familiengericht auf Abänderung bzw. Überprüfung des Umgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §93 Abs. 1 FamFG stellen. In diesem Fall muss das Gericht neu über den Antrag der Mutter entscheiden.

Um es hier nochmal klar und deutlich auszudrücken, ist es so, dass es bei der Umgangsrechtsvereinbarung nicht um ein Recht des Vaters oder um ein Recht der Mutter geht, im Mittelpunkt steht hier, ob das Umgangsrecht dem Kindeswohl entspricht oder nicht.

Kompletter Ausschluss des Umgangsrechts

Auch ist es so, dass ein Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteiles (meistens des Vaters der Kinder) in den meisten Fällen gegeben ist. Dass ein Umgangsrecht des Vater mit seinen Kindern ausgeschlossen ist, stellt eine große Ausnahme dar, dieses findet nur dann statt, wenn das Kindeswohl hierdurch gefährdet ist.

Begleiteter Umgang

Außerdem gibt es auch einen begleiteten Umgang ( Umgangsrecht unter „Aufsicht“)