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Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanerkennung

Bevor auf die obigen Begriffe genauer eingegangen wird, muss zunächst erklärt werden, was die Vaterschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bedeutet.

In §1592 BGB ist geregelt, dass Vater eines Kindes der Mann ist,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat,
  3. oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Ehegattenunterhaltszahlung: Einkommen für Kindesunterhalt ?

Frau Müller (Name geändert) aus Hechingen stellte die Anfrage, ob sie für Ihre volljährige Tochter, welche noch das Gymnasium besucht auch barunterhaltspflichtig ist, da sie – außer den Unterhaltszahlungen von Ihrem Ex-Ehemann in Höhe von 1.800,00 Euro monatlich – kein Einkommen habe, da sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehe.

Arbeitspflicht eines Studenten und Unterhaltszahlungsminderung?

Frage:
Herr Maier (Name geändert) aus Stuttgart stellte an mich die Anfrage, ob sein Sohn, welcher an der Universität in Tübingen studiert nicht eine Pflicht habe einen 400,00 Euro-Job anzunehmen mit dem Ziel, dass sich damit (da sein Sohn nun ein Einkommen erzielt) sich sein zu zahlender monatlicher Unterhaltsbetrag dadurch verringere.

Unterhaltsanspruch für ein volljähriges Kind in der Berufsausbildung

Ab Volljährigkeit der Kinder werden beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber den Kindern. Beim volljährigen Auszubildenden wird das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet; hieraus berechnet sich dann der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (genaue Berechnung siehe bitte unter der Rubrik: Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind).

Anrechnung der Ausbildungsvergütung:

Beim Ausbildungsunterhalt besteht die Besonderheit, dass die Ausbildungsvergütung des Kindes -bereinigt um eine ausbildungsbedingte Aufwandspauschale in Höhe von 90,00 Euro (nach OLG Stuttgart)- auf den von den Eltern zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird. Auch wird das Kindergeld, welches das volljährige Kind erhält, seiner Ausbildungsvergütung hinzugerechnet, so dass in vielen Fällen kein Unterhalt von den Eltern mehr geschuldet ist.

Grob gesagt, kann wie folgt gerechnet werden:

Tabellenunterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (berechnet nach dem Einkommen d. Eltern)
– Ausbildungsvergütung des Kindes (= Nettoeinkommen abzgl. 90,00 Euro)
– Kindergeld (z.B. 184,00 Euro)
—————————————————
= Zu zahlender Unterhaltsbetrag von den Eltern

Unterhaltsanspruch für Studentin/Studenten:

Beim studierenden Kind sind beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind. Hier besteht die Besonderheit, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes immer 670,00 Euro ohne Studiengebühren und ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (nach OLG Stuttgart) beträgt, unabhängig vom Einkommen beider Elternteile. Es ist hier nicht so, wie beim Ausbildungsunterhalt eines volljährigen Kindes, bei welchem das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet wird und sich hieraus dann der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern?

Der von Ihnen zu zahlende Kindesunterhalt berechnet sich nach Ihrem Einkommen und danach, wie viele unterhaltspflichtige Personen Sie zu unterhalten haben. Unterhaltspflichtige Personen sind z. B. ein weiteres Kind und eine/n unterhaltspflichtige/n (Ex-)Ehepartner/in.

Meistens ist es so, dass das Kindergeld die Mutter erhält, weil die Kinder bei ihr leben. Dieses Kindergeld beträgt derzeit 184,00 EUR, ab dem dritten Kind 190,00 EUR und ab dem vierten Kind 215,00 EUR. Da das Kindergeld an die Mutter ausbezahlt wird, dieses aber beiden zur Hälfte zusteht, wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Unterhaltspflichtigen/meist der Vater das halbe Kindergeld auf den zu zahlenden Unterhalt in Anrechnung gebracht, abgezogen.

Beispiel:

Herr Maier verdient 1.950,00 EUR netto. Er hat zwei Kinder. Christian ist 3 Jahre und Martina ist 7 Jahre alt. Somit berechnet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wie folgt:

Vom Einkommen des Herrn Maier werden 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Der hiervon verbleibende Betrag liegt in der Nettoeinkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle (1.501,00 EUR – 1.900,00 EUR netto). Da das Kind Christian 3 Jahre alt ist, bemisst sich der Tabellenkindesunterhalt nach der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt 333,00 EUR. Da das zweite Kind Martina 7 Jahre alt ist, bemisst sich der Tabellenkindesunterhalt nach der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt 383,00 EUR. Diese Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind jedoch nicht die Zahlbeträge. Da die Mutter der beiden Kinder für jedes Kind jeweils 184,00 EUR an Kindergeld erhält, müssen von den Tabellenbeträgen jeweils 92,00 EUR abgezogen werden. Somit beträgt der Zahlbetrag für das Kind Christian 241,00 EUR und für das Kind Martina 291,00 EUR pro Monat.

Was ist mit der privaten Krankenversicherung des Kindes, wer trägt die Kosten?

Gesetzliche Krankenversicherung:
Bei gesetzlich versicherten Personen ist das Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, das bedeutet, dass für das Kind keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Private Krankenversicherung:
Sollten die Kinder privat kranken- und pflegeversichert sein, so kommen die Kosten für diese private Krankenversicherung zum zu zahlenden Kindesunterhalt noch hinzu.

Es sei am Rande noch angemerkt, dass ein Unterhaltspflichtiger, welcher einer Erwerbstätigkeit nachgeht, einen Selbstbehalt von monatlich 1.000,00 EUR und ein Unterhaltspflichtiger, welcher keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, einen monatlichen Selbstbehalt von 800,00 EUR hat.

Bei der privaten Krankenversicherung muss das Kind selbst Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.
Die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht etwa in den Sätzen der DT-Tabelle mitbeinhaltet, sondern können extra zum normalen Kindesunterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

Beispiel:
Erhält z.B. die Mutter des Kindes einen Kindesunterhaltsbetrag (nach der DT-Tabelle) in Höhe von 556,00 Euro/Monat und beträgt die Kranken- und Pflegeversicherung 180,00 Euro/Monat, so kommen diese 180,00 Euro zum Kindesunterhalt hinzu, so dass der für den Vater zu zahlende Gesamtkindesunterhaltsbetrag 736,00 Euro/Monat ( = 556,00 Euro + 180,00 Euro) beträgt. Wenn mehrere Kinder privat krankenversichert sind, kann dies eine teure Angelegenheit werden.

Wann müssen beide Elternteile (Vater und Mutter) Barunterhalt an das Kind zahlen?

Beide Elternteile barunterhaltspflichtig: Ab Volljährigkeit der Kinder werden beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber den Kindern.

Dies bedeutet, dass beide Elternteile (Mutter sowie Vater) Unterhalt an ihre Kinder zu bezahlen haben. Die Berechnung ist sehr schwierig. Es kann grob gesagt werden, dass im Verhältnis zum Einkommen der Kindesunterhalt anteilig bezahlt werden muss.


Beispiel:
Ist das Nettoeinkommen des Vaters und der Mutter fast gleich, so haben beide jeweils die Hälfte, also 50% des Gesamtkindesunterhalts zu bezahlen.

Auch ist die Besonderheit beim Unterhalt eines z. B. volljährigen Schülers, dass das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet wird und sich danach der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.

Verdient der Vater 2.550,00 Euro netto, die Mutter auch 2.550,00 Euro/netto, so beträgt das Einkommen: 5.100,00 Euro ( = 2.550,00 Euro + 2.550,00 Euro).

Da das Kind volljährig ist findet hier die 4. Altersstufe (ab 18 Jahren) und die Einkommensgruppe 10 (bei 5.100,00 Euro) der DT-Tabelle Anwendung.

Somit beträgt der Gesamtunterhalt nach der DT-Tabelle 781,00 Euro. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro abzuziehen. Somit ergibt sich ein Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 597,00 Euro. Diesen Betrag von 597,00 Euro teilen sich die Mutter sowie der Vater je zu 50 %, da beide gleich viel verdienen.

Somit hat die Mutter 298,50 Euro und der Vater 298,50 Euro ( 2 x 298,50 Euro = 597,00 Euro) an das Kind zu bezahlen.