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Scheidungsrecht

Was bedeuten die Begriffe Zugewinnausgleich, Anfangsvermögen, Endvermögen? Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Zugewinn-/Vermögensausgleich gegen den anderen Ehepartner?

Ein Zugewinnausgleich anlässlich der Ehescheidung kann durchgeführt werden, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben. Ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner besteht nur dann, wenn der andere Ehepartner während der Ehezeit mehr Vermögen angehäuft hat als dies der andere Ehepartner getan hat. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich hat nur derjenige Ehepartner, der –einfach ausgedrückt- in der Ehezeit am wenigsten an Vermögen angehäuft hat. Es sei aber gleich zu Anfang erwähnt, dass auch ein Vermögenszuwachs durch Abbau von Schulden bestehen kann.

Beispielsberechnung
(Ausführliche Berechnung unter der Rubrik „Berechnungsbeispiele“):

Herr Maier hat bei Eheschließung ein Vermögen von 100.000,00 Euro und 30.000,00 Euro Schulden. Somit beträgt sein Gesamtanfangsvermögen bei der Heirat 70.000,00 Euro.

Frau Maier hat bei der Heirat kein Vermögen. Somit beträgt ihr Anfangsvermögen bei der Eheschließung 0 Euro.
Bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns) hat Frau Maier kein Vermögen. Ihr Endvermögen beträgt somit 0 Euro.

Herr Maier hat in der Ehezeit Glück mit Aktien gehabt. Sein Endvermögen beträgt nun 370.000,00 Euro.

Der Vermögenszuwachs von Herrn Maier in der Ehe beträgt 300.000,00 Euro ( = Endvermögen Herr Maier 370.000,00 Euro – Anfangsvermögen Herr Maier 70.000,00 Euro).

Da der Vermögenszuwachs in der Ehe beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zusteht, wird in diesem Fall der Vermögenszuwachs von Herrn Maier geteilt, also 300.000,00 Euro : 2 = 150.000,00 Euro.

Somit hat Frau Maier gegen Ihren Ex-Ehemann einen Zugewinnanspruch in Höhe von 150.000,00 Euro.