Stuttgart 0711 – 76 76 591  

Blog
Scheidungsrecht

Trennungsunterhalt berechnen

Es gibt zwei verschiedene Unterhaltsarten beim Ehegattenunterhalt:

1. Nachehelicher Ehegattenunterhalt:
Ab Rechtskraft der Ehescheidung. Bitte hier aufpassen, es heißt ab RECHTSKRAFT der Ehescheidung.

2. Trennungsunterhalt:
Von der Trennung der Ehepartner bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Ein Trennungsunterhaltsanspruch z.B. der Ehefrau gegen den Noch-Ehemann besteht natürlich nur, wenn das Einkommen des Ehemannes höher ist, wie das der Ehefrau.


Trennungsunterhalt berechnen

Definition: Was ist Einkommen?
Einkommen = Gesamtes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit.

Des Weiteren zählen auch Steuererstattungen zum Einkommen. Auch etwaige Einkünfte, z.B. aus Vermögen, Kapitaleinkünfte, Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Pachteinnahmen, private Veräußerungsgeschäfte, Lizenzeinnahmen, Provisionseinkünfte usw. zählen zum Einkommen.

Sollte der Unterhaltsschuldner keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so hat er trotzdem ein Einkommen, da er

  • Einkünfte aus Vermögen,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • Sozialhilfe, Hartz IV,
  • Arbeitslosengeld,
  • Lohnersatzleistungen, Krankengeld,
  • Rente,
  • Pflegegeld etc.

erhält.

Des Weiteren muss das Bruttoeinkommen in das monatliche Nettoeinkommen umgerechnet werden. Von diesem errechneten Nettoeinkommen können dann Raten für die Schuldentilgung, Versicherungsbeiträge (aber nicht alle) abgezogen werden.

Schulden:
Hat man das Einkommen der Ehefrau und des Ehemannes berechnet, so können von diesem Einkommen dann die monatlichen Kreditraten für ehebedingte Schulden, wie z.B. ein Wohnungskredit oder Konsumkredit (Urlaubsreise, Möbelkauf, Autokauf etc.) abgezogen werden.

Versicherungen:
Die in der Ehe bisher bezahlten monatlichen Raten für eine Lebensversicherung oder Bausparvertrag können vom Einkommen desjenigen, welcher diese bezahlt abgezogen werden.

Kindesunterhalt:
Selbstverständlich muss vom Einkommen des Noch-Ehemannes die Zahlungen für Kindesunterhalt von seinem Einkommen abgezogen werden, bevor der Trennungsunterhalt berechnet wird.

Trennung und Steuerklassenwechsel

Nach Ablauf des Trennungsjahres findet ein Steuerklassenwechsel statt, sofern die Ehegatten zuvor immer zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt worden sind. War der Ehemann bisher in Steuerklasse 3, so ist er nach Ablauf des Trennungsjahres z.B. in Steuerklasse 1. Dies hat den Nachteil, dass sein Nettoeinkommen sich verkleinert, da er in Steuerklasse 1 mehr Steuern zu bezahlen hat, wie in Steuerklasse 3.

Ehegattenunterhalt und Rechner im Internet

Wie Sie sehen, ist es nicht so einfach das Einkommen zu berechnen, aus welchem sich der Trennungsunterhalt dann berechnet, aus diesem Grund sind auch sogenannte Ehegattenunterhaltsrechner im Internet mit Vorsicht zu genießen.

Beispielsrechnung Ehegattenunterhalt

Herr Maier ist Alleinverdiener und hat ein Einkommen in Höhe von 3.250 Euro/Monat/netto. Er hat 2 Kinder welche 2 und 4 Jahre alt sind. Der Kindesunterhalt beträgt für beide Kinder 546 Euro. An Mieteinkünften bezieht Herr Maier 300 Euro und an monatlichen Kreditraten bezahlt er für die gemeinsame Ehewohnung, welche im Eigentum von beiden Ehegatten steht 500 Euro. Frau Maier möchte wissen, wie hoch Ihr Trennungsunterhaltsanspruch nun ist.

3.250,00 EURO/netto/Monat
– 162,50 EURO -5% berufliche Aufwendungen-
– 546,00 EURO –Kindesunterhalt-
– 204,15 EURO -10 % Arbeitsanreiz aus 2.041,50 EURO-
– 500,00 EURO –Kreditrate-
+ 300,00 EURO Mieteinnahmen
2.137,35 EURO : 2 = 1.068,68 EURO

Der Trennungsunterhalt beträgt 1.069,00 EURO /Monat
und der Kindesunterhalt beträgt 546,00 EURO/Monat

Trennungsunterhalt bei höheren Einkommen konkrete Bedarfsrechnung

Sollte der Ehepartner z.B. ein Einkommen in Höhe von 8.000,00 EURO/Monat/netto oder mehr haben, so gilt nicht das obige Rechenbeispiel, da in diesem Fall eine konkrete Bedarfsrechnung erstellt werden muss, diese ist eine komplett andere Berechnung , wie die obige.