Es gibt zwei verschiedene Unterhaltsarten beim Ehegattenunterhalt:
1. Nachehelicher Ehegattenunterhalt:
Ab Rechtskraft der Ehescheidung. Bitte hier aufpassen, es heißt ab RECHTSKRAFT der Ehescheidung.
2. Trennungsunterhalt:
Von der Trennung der Ehepartner bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Ein Trennungsunterhaltsanspruch z.B. der Ehefrau gegen den Noch-Ehemann besteht natürlich nur, wenn das Einkommen des Ehemannes höher ist, wie das der Ehefrau.