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Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleichsverfahren

Der auskunftspflichtige Ehegatte hat nicht die Pflicht seine Immobilie schätzen zu lassen. Er ist aber verpflichtet Auskunft zu geben, z.B. über Art der Nutzung der Immobilie, Bebauung, Lage, Größe etc.

In der Praxis ist es meistens so, dass der Auskunftspflichtige einen Wert der Immobilie benennt. Meistens ist es so, dass dieser Wert natürlich viel zu niedrig ist.

Umfang des Auskunftsanspruches:

Es muss zur Verdeutlichung noch einmal klar dargelegt werden, dass der Auskunftsanspruch nicht darin besteht, dass sämtliche Vermögensgegenstände mit einem Eurobetrag vom Auskunftspflichtigen aufgelistet werden. Der Auskunftsverpflichtete muss nur solche Angaben machen, aus denen es dem auskunftsbegehrenden Ehegatten möglich ist, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachleuten, wie Immobiliengutachtern, Steuerberatern etc. den Wert des Vermögensgegenstandes, z.B. einer Immobilie oder einer Firmenbeteiligung zu bewerten.

Gutachten bei Streitigkeiten der Ehepartner bzgl. einzelner Vermögensgegenstände:

Sollte es im Zugewinnausgleichsverfahren zwischen den Anwälten bzw. zwischen den Ehepartnern keine Einigung über den Wert einzelner Vermögensgegenstände (z.B. Firmenwert, Immobilien etc.) geben, so muss hierüber ein Gutachten erstellt werden.
Bzgl. Immobilen ist es so, dass hier ein Gutachten nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, kurz ImmoWertV genannt erstellt werden muss.

Es versteht sich von selbst, dass auch ein erstelltes Immobiliengutachten von einem Gutachter daraufhin vom jeweiligen Anwalt überprüft werden muss, ob dieser Gutachter das Gutachten bzgl. der Immobilie auch richtig nach der ImmoWertV erstellt hat. Es kann hier nicht auf die Grundsätze der Immobilienbewertung eingegangen werden, da dies den Rahmen des Artikels sprengen würde.

Es sei nur so viel hier vorgetragen, dass sich ein Anwalt auch mit der ImmoWertV auskennen sollte, denn sollte der Wert einer Immobilie zu hoch für den Mandanten ausfallen, so bestehen hier bei einer Falschbewertung Möglichkeiten, den Wert der Immobilie zu drücken.

Wem steht die Ehewohnung bzw. das Haus nach der Scheidung zu?

Das Eigentum am Haus oder der Ehewohnung steht dem Ehepartner zu, welcher im Grundbuch eingetragen ist. Ist der andere Ehepartner nicht im Grundbuch eingetragen, so ist er auch nicht Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses. Ihm gehört dann in Bezug auf die Immobilie nichts. Auch kann dieser beim Zugewinnausgleich nicht eine Übertragung oder eine Teilübertragung der Immobilie verlangen. Er ist lediglich auf den Zugewinnausgleich verwiesen.

Was passiert mit den Schulden?

Haftung für Schulden des anderen Ehepartners:

Mit der Ehescheidung ändert sich nichts bzgl. der Schulden. Sind beide Ehepartner die Kreditverbindlichkeiten eingegangen, so haften auch beide für die Rückzahlung des Kredites gegenüber der Bank.

Eine Haftung für Schulden des anderen Ehepartners besteht nur, wenn (Kredit-)Verträge von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich unterzeichnet worden sind oder ein Ehepartner für den anderen Ehepartner eine Bürgschaft übernommen hat. Des Weiteren kommt eine Schuldenhaftung nur in Frage, bei gemeinschaftlichen Bankkonten, welche im Soll/Minus sind. Daneben besteht noch eine Ausnahme, dass ein Ehegatte für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gem. § 1357 BGB haftet.

Beispiel: Bankkredit

Hat nur ein Ehepartner den Kredit aufgenommen, so sind es seine Schulden. Die Bank kann den anderen Ehepartner –welcher den Kreditvertrag nicht mitunterschrieben hat- nicht in Regress nehmen bzw. diesen zur Rückzahlung verpflichten.

Was bedeuten die Begriffe Zugewinnausgleich, Anfangsvermögen, Endvermögen? Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf Zugewinn-/Vermögensausgleich gegen den anderen Ehepartner?

Ein Zugewinnausgleich anlässlich der Ehescheidung kann durchgeführt werden, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben. Ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner besteht nur dann, wenn der andere Ehepartner während der Ehezeit mehr Vermögen angehäuft hat als dies der andere Ehepartner getan hat. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich hat nur derjenige Ehepartner, der –einfach ausgedrückt- in der Ehezeit am wenigsten an Vermögen angehäuft hat. Es sei aber gleich zu Anfang erwähnt, dass auch ein Vermögenszuwachs durch Abbau von Schulden bestehen kann.

Beispielsberechnung
(Ausführliche Berechnung unter der Rubrik „Berechnungsbeispiele“):

Herr Maier hat bei Eheschließung ein Vermögen von 100.000,00 Euro und 30.000,00 Euro Schulden. Somit beträgt sein Gesamtanfangsvermögen bei der Heirat 70.000,00 Euro.

Frau Maier hat bei der Heirat kein Vermögen. Somit beträgt ihr Anfangsvermögen bei der Eheschließung 0 Euro.
Bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns) hat Frau Maier kein Vermögen. Ihr Endvermögen beträgt somit 0 Euro.

Herr Maier hat in der Ehezeit Glück mit Aktien gehabt. Sein Endvermögen beträgt nun 370.000,00 Euro.

Der Vermögenszuwachs von Herrn Maier in der Ehe beträgt 300.000,00 Euro ( = Endvermögen Herr Maier 370.000,00 Euro – Anfangsvermögen Herr Maier 70.000,00 Euro).

Da der Vermögenszuwachs in der Ehe beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zusteht, wird in diesem Fall der Vermögenszuwachs von Herrn Maier geteilt, also 300.000,00 Euro : 2 = 150.000,00 Euro.

Somit hat Frau Maier gegen Ihren Ex-Ehemann einen Zugewinnanspruch in Höhe von 150.000,00 Euro.

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