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Scheidungsrecht

Ehescheidung mit nur einem Anwalt

Eine Ehescheidung mit einem Anwalt ist nur möglich, wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, die Scheidung einzureichen und der andere Ehepartner auf seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Gericht verzichtet bzw. keinen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser Anwalt ist dann nur der Rechtsanwalt von einem Ehegatten, er vertritt nicht beide Ehegatten im Scheidungsverfahren.

Derjenige Ehepartner, welcher keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann beim Gericht dann auch keine Anträge stellen. Dies bedeutet, dass er dann nur der Ehescheidung zustimmen kann.

Wie sieht ein typisches Scheidungsverfahren vor Gericht aus?

In jedem Beratungsgespräch kommt die Frage der Mandantschaft, wie ein Scheidungsverfahren abläuft. Im Folgenden habe ich Ihnen nun dargestellt, wie in der Regel ein Scheidungsverfahren abläuft.

Ablauf einer Ehescheidung:
In der Regel ist es so, dass nach Ablauf des Trennungsjahres von einem oder von beiden Ehepartnern ein Scheidungsantrag gestellt wird. Einen Scheidungsantrag können Sie nicht selbst beim Gericht einreichen, da hierfür Anwaltszwang besteht. Dies bedeutet für Sie, dass Sie den Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt stellen lassen müssen.

Ehescheidung mit nur einem Anwalt:
Eine Ehescheidung mit einem Anwalt ist nur möglich, wenn ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt, die Scheidung einzureichen und der andere Ehepartner auf seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Gericht verzichtet bzw. keinen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser Anwalt ist dann nur der Rechtsanwalt von einem Ehegatten, er vertritt nicht beide Ehegatten im Scheidungsverfahren.

Derjenige Ehepartner, welcher keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann beim Gericht dann auch keine Anträge stellen. Dies bedeutet, dass er dann nur der Ehescheidung zustimmen kann.

Zustellung des Scheidungsantrags:
Wenn der Ehescheidungsantrag bei Gericht eingeht, wird dieser vom Familiengericht an den anderen Ehepartner zugestellt. Dieses Zustellungsdatum –an welchem Sie den Scheidungsantrag erhalten- ist ein extrem wichtiges Datum. Dieses Zustellungsdatum ist nämlich dann ausschlaggebend für die Berechnung des Versorgungsausgleiches sowie des Zugewinnausgleichs.

Formulare zum Versorgungsausgleich:
Neben dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten erhalten beide Scheidungsparteien dann vom Gericht die Formulare zum Versorgungsausgleich zugeschickt. Diese Formulare müssen vom Noch-Ehemann sowie von der Noch-Ehefrau ausgefüllt und wieder an das Gericht zurückgesendet werden. In diesen Versorgungsausgleichsformularen müssen beide Ehepartner sämtliche Arbeitsstellen, Rentenversicherungsträger, private Rentenversicherungen sowie Betriebsrentenversicherungen eintragen. Das Gericht schreibt dann die einzelnen Versorgungsanstalten/Versicherungen/Arbeitgeber an und bittet diese um Auskunft über die in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften/Rentenanwartschaften etc.

Weitere Streitigkeiten bzgl. der Ehescheidung:
Sollten in der Zwischenzeit des Scheidungsverfahrens alle weiteren Streitigkeiten unter den Noch-Ehepartnern wie z. B. Zugewinnausgleich, Unterhalt etc. geklärt worden sein, so wird das Gericht einen Termin zur Ehescheidung festsetzen und wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind, die Ehe dann auch scheiden.

Klarstellend sei noch darauf hingewiesen, dass Sie natürlich auch nach der Ehescheidung noch Angelegenheiten wie z. B. nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt oder Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen können.

Umgangsrechtsregelungen bzgl. Vater, sowie Großeltern & Entzug des Umgangsrechts?

Ein Umgangsrecht mit dem Kind hat u. a. der nicht betreuende Elternteil des Kindes, in der Regel ist das der Vater, da das Kind bei der Mutter lebt. Darüber hinaus haben nach § 1685 BGB die Großeltern auch ein Umgangsrecht, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.

Was ist, wenn Vater und Mutter sich auf keine Umgangsrechtsregelung einigen können?
Sollten sich die Elternteile bzw. die Mutter und der Vater auf ein Umgangsrecht des Vaters nicht einigen können, so muss das Familiengericht die Umgangsrechtstermine des Vaters regeln.

Bevor jedoch das Gericht diese Termine regelt, empfiehlt es sich, zuvor das Jugendamt anzurufen und dieses um eine Regelung bzw. Vermittlung zu bitten. Das Jugendamt kann aber nicht verbindlich/rechtsverbindlich die Termine regeln. Sollten die Eltern bzw. der Vater oder die Mutter mit einer Regelung des Jugendamtes nicht einverstanden sein, so können beide Teile das Familiengericht anrufen und dieses um eine verbindliche Entscheidung/Festlegung der Umgangstermine bitten. Wenn das Gericht die Termine regelt, dann müssen diese auch eingehalten werden.

Es wird nochmals am Rande darauf hingewiesen, dass das Jugendamt nur einen Vorschlag den Eltern zur Regelung des Umgangsrecht unterbreiten kann. Dieser Vorschlag des Jugendamtes ist aber nicht rechtsverbindlich.

Kann mir mein Umgangsrecht entzogen werden?
Gem. § 1684 BGB hat das bei der Mutter lebende Kind einen Rechtsanspruch auf Umgang mit seinem Vater.

Einen Entzug des Umgangsrechtes für immer gibt es fast nie. Eine Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kinde kommt allenfalls nur dann in Frage, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Eine solche Gefährdung liegt aber nur in Extremfällen vor. Eine Gefährdung des Kindes würde dann vorliegen, wenn dieses durch den Umgang mit dem Vater in seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung konkret gefährdet wäre.

Kann mir das Umgangsrecht entzogen werden, wenn sich das Kind weigert mit mir zu kommen?
Generell ist es so, dass zwar durch eine Weigerung des Kindes das Umgangsrecht mit dem Vater erheblich erschwert wird. Es macht keinen Sinn, das Kind, welches bei der Mutter lebt und nicht mit dem Vater z. B. am Wochenende das Umgangsrecht wahrnehmen möchte, dazu zu zwingen.

Es ist vielmehr so, dass die Mutter, bei welcher das Kind lebt, durch geeignete Maßnahmen so auf dieses einzuwirken hat, dass ein reibungsloser Ablauf bzgl. des Umgangsrechts mit dem Vater gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass die Mutter auf ihr Kind einzuwirken hat, damit der entgegenstehende Widerstand des Kindes –den Umgang mit dem Vater nicht wahrzunehmen- abgebaut wird.

Auch sei hier am Rande angemerkt, dass vielfach ohne ausreichende Gründe ein Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragt wird, diese Anträge aber ohne Erfolg bleiben.

Wie gerade dargelegt, kommt ein Ausschluss des Umgangsrechts nur in Extremfällen in Frage.

Bei Streitigkeiten bzgl. des Umgangsrechts wird das Gericht immer das örtliche Jugendamt einschalten; dieses muss vor einer gerichtlichen Entscheidung dann die Eltern und das Kind persönlich anhören.

Es empfiehlt sich somit in Umgangsrechtsstreitigkeiten, zuvor das Jugendamt um Vermittlung zu bitten.

Wie sieht eine verbindliche/gerichtliche Umgangsregelung aus?
Der Vater erhält alle zwei Wochenenden von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr ein Umgangsrecht mit seinem Kind. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten bekommt er das Kind jeweils am zweiten Feiertag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr oder in den Oster-, Pfingst-, sowie Weihnachtsschulferien erhält er das Kind jeweils 7 Tage der letzten/oder ersten Ferienwoche. In den Sommerferien erhält er das Kind die ersten drei Wochen am Anfang der Sommerferien des Kindes.

Wer bekommt das Sorgerecht über die Kinder nach der Trennung bzw. Scheidung?

Grundsätzlich ist es so, dass auch unabhängig von der Trennung bzw. Scheidung der Eltern das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder beiden Eltern zusteht, gem. § 1671 BGB, d. h. es wird nicht das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen. Da beiden Elternteilen das Sorgerecht zusteht, müssen auch beide Elternteile (Vater und Mutter) bei wichtigen Angelegenheiten bzgl. ihres Kindes ihre Zustimmung erteilen. Wichtige Kindschaftsangelegenheiten sind z. B. Operation des Kindes, Besuch einer neuen Schule des Kindes etc.

Was, wenn keine Einigung möglich ist?
Sollten sich bzgl. dieser besonderen Kindesangelegenheiten die Eltern nicht einigen können, so muss das Familiengericht angerufen werden und dieses entscheidet dann für die Eltern.

Entziehung des Sorgerechts:
Eine Entziehung des Sorgerechtes bzw. Übertragung des Sorgerechtes kann nur vom Familiengericht erfolgen. Dies bedeutet, dass ein Elternteil –Vater oder Mutter- beim Familiengericht beantragen kann, dass z. B. der Mutter oder dem Vater das ihm zustehende Sorgerecht entzogen wird. Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, so wird dieses meistens auf den anderen Elternteil übertragen, so dass dann ein Elternteil (Vater oder Mutter) das alleinige Sorgerecht über die Kinder hat. Diese Sorgerechtsübertragung stellt aber einen Ausnahmefall dar, da das Gericht nur bei sehr bedeutenden Kindeswohlsgefährdungen das Sorgerecht einem Elternteil entzieht.

Was ist mit der privaten Krankenversicherung des Kindes, wer trägt die Kosten?

Gesetzliche Krankenversicherung:
Bei gesetzlich versicherten Personen ist das Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, das bedeutet, dass für das Kind keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Private Krankenversicherung:
Sollten die Kinder privat kranken- und pflegeversichert sein, so kommen die Kosten für diese private Krankenversicherung zum zu zahlenden Kindesunterhalt noch hinzu.

Es sei am Rande noch angemerkt, dass ein Unterhaltspflichtiger, welcher einer Erwerbstätigkeit nachgeht, einen Selbstbehalt von monatlich 1.000,00 EUR und ein Unterhaltspflichtiger, welcher keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, einen monatlichen Selbstbehalt von 800,00 EUR hat.

Bei der privaten Krankenversicherung muss das Kind selbst Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.
Die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht etwa in den Sätzen der DT-Tabelle mitbeinhaltet, sondern können extra zum normalen Kindesunterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

Beispiel:
Erhält z.B. die Mutter des Kindes einen Kindesunterhaltsbetrag (nach der DT-Tabelle) in Höhe von 556,00 Euro/Monat und beträgt die Kranken- und Pflegeversicherung 180,00 Euro/Monat, so kommen diese 180,00 Euro zum Kindesunterhalt hinzu, so dass der für den Vater zu zahlende Gesamtkindesunterhaltsbetrag 736,00 Euro/Monat ( = 556,00 Euro + 180,00 Euro) beträgt. Wenn mehrere Kinder privat krankenversichert sind, kann dies eine teure Angelegenheit werden.

Wann müssen beide Elternteile (Vater und Mutter) Barunterhalt an das Kind zahlen?

Beide Elternteile barunterhaltspflichtig: Ab Volljährigkeit der Kinder werden beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig gegenüber den Kindern.

Dies bedeutet, dass beide Elternteile (Mutter sowie Vater) Unterhalt an ihre Kinder zu bezahlen haben. Die Berechnung ist sehr schwierig. Es kann grob gesagt werden, dass im Verhältnis zum Einkommen der Kindesunterhalt anteilig bezahlt werden muss.


Beispiel:
Ist das Nettoeinkommen des Vaters und der Mutter fast gleich, so haben beide jeweils die Hälfte, also 50% des Gesamtkindesunterhalts zu bezahlen.

Auch ist die Besonderheit beim Unterhalt eines z. B. volljährigen Schülers, dass das Einkommen von Vater und Mutter zusammen gerechnet wird und sich danach der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.

Verdient der Vater 2.550,00 Euro netto, die Mutter auch 2.550,00 Euro/netto, so beträgt das Einkommen: 5.100,00 Euro ( = 2.550,00 Euro + 2.550,00 Euro).

Da das Kind volljährig ist findet hier die 4. Altersstufe (ab 18 Jahren) und die Einkommensgruppe 10 (bei 5.100,00 Euro) der DT-Tabelle Anwendung.

Somit beträgt der Gesamtunterhalt nach der DT-Tabelle 781,00 Euro. Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro abzuziehen. Somit ergibt sich ein Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 597,00 Euro. Diesen Betrag von 597,00 Euro teilen sich die Mutter sowie der Vater je zu 50 %, da beide gleich viel verdienen.

Somit hat die Mutter 298,50 Euro und der Vater 298,50 Euro ( 2 x 298,50 Euro = 597,00 Euro) an das Kind zu bezahlen.

Was passiert mit einem bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter eine Teilzeitarbeit aufnimmt ?

Da die Mutter nun aufgrund ihrer (Teilzeit-) Tätigkeit eigenes Einkommen erwirtschaftet, wenn diese voll oder zeitweise (je nach Einzelfall) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird dieses Einkommen auf Ihren bestehenden Unterhaltsanspruch angerechnet, so dass sich ihre monatlichen Unterhaltszahlungen vermindern werden, d. h. der Unterhaltszahler meist der (Ex)-Ehemann muss nun weniger an Unterhalt bezahlen und die Mutter oder / und (Ex)-Ehefrau erhält nun weniger Unterhalt überwiesen.