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Scheidungsrecht

Ehegattenunterhalt und Scheidungsantrag

Ehegattenunterhalt berechnen:

Die Berechnung des Trennungsunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des nachehelichen Unterhalts in Hinblick auf die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht ist enorm wichtig.

Einreichung des Scheidungsantrages:

Im Scheidungsrecht ist das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner ein sehr wichtiges Datum, da dieses Datum, welches auch Stichtag genannt wird, für die “Berechnung” des Versorgungsausgleichs sowie des Zugewinnausgleichs maßgebend ist. Deshalb muss in Hinblick auf diesen Stichtag zuerst einmal geprüft werden, ob es für die Mandantschaft sinnvoll ist, den Scheidungsantrag sofort nach Ablauf des Trennungsjahres zu stellen oder erst noch abzuwarten.

Versorgungsausgleich:

Bitte lesen Sie die genaue Erläuterung des Begriffes auf meiner Homepage hier nach. Einfach ausgedrückt versteht man unter Versorgungsausgleich die Aufteilung der in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften.

Scheidungsantrag wird von der Ehefrau gestellt:

Es ist als Noch-Ehefrau nicht ratsam einen Scheidungsantrag zu stellen, wenn der nacheheliche Unterhaltsanspruch gegen den Noch-Ehemann entfällt oder niedriger ausfällt als der Unterhaltsanspruch in der Trennungszeit ( = Trennungsunterhalt).

Scheidungsantrag wird vom Ehemann gestellt:

Genau umgekehrt ist es bei dieser obigen Fallkonstellation für den Noch-Ehemann. Dieser wird versuchen, so schnell wie möglich den Scheidungsantrag einzureichen, weil mit Rechtskraft der Scheidung (des Scheidungsbeschlusses) kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet ist.

Ehegattenunterhalt:

Nachehelicher Unterhaltsanspruch ( = Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung)

Trennungsunterhalt ( = Unterhalt ab Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung)